Tenor
I. Die Berufung der Beklagten zu 2. bis 8. gegen das am 15. Mai 2018 verkündete Grundurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 133/14 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten zu 2. bis 8. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens; hiervon ausgenommen sind die durch die Nebenintervention der Streithelferin verursachten Kosten, die die Streithelferin zu tragen hat.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 2. bis 8. bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 350.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das den öffentlichen Personennahverkehr in ... verantwortet. Die Beklagten befassen sich - nach näherer Maßgabe der Feststellungen in dem angefochtenen Urteil - mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gleisoberbaumaterialien wie insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen. Die Beklagte zu 2. ist Gesamtrechtsnachfolgerin der T., die mit Wirkung vom 20. Februar 2011 auf sie - die Beklagte zu 2. - verschmolzen wurde. Zuvor war sie seit 1989 zu 100 % an der T. beteiligt. Seit August 2008 ist die Beklagte zu 2. Konzerngesellschaft der in Großbritannien eingetragenen C.. Im Jahr 2010 übertrug sie ihren Geschäftsbereich "Gleisbau" im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Beklagte zu 3.; die Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister erfolgte am 15. September 2010.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auf Kartellschadensersatz in Anspruch, der ihr ihrer Behauptung nach bei dem Kauf von Gleisoberbaumaterialien für den Ausbau bzw. die Instandhaltung ihres Schienennetzes entstanden sein soll. Den Kartellvorwurf stützt die Klägerin auf vom Bundeskartellamt (zu Az. B12-16/12/B12-19/12) am 18. Juli 2013 u.a. gegen die Beklagten zu 1., 2., 4. und 6. erlassene und bestandskräftig gewordene Bußgeldbescheide und die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Feststellungen.
2. Ausweislich der vorbezeichneten Bußgeldbescheide, auf deren gesamten Inhalt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Bundeskartellamt in dem zu Grunde liegenden, spätestens im Mai 2011 eingeleiteten, Verfahren u.a. die folgenden Feststellungen getroffen:
In dem Zeitraum 2001 bis Mai 2011 praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt in Deutschland ein Vertriebskartell gegenüber u.a. Nahverkehrsunternehmen sowie in einer Reihe von Fällen gegenüber Bauunternehmen, die ihren Bedarf an Oberbaumaterialien bei den Herstellern von Gleisoberbaumaterialien nachfragten. Gegenstand des Kartells war die Aufteilung von Ausschreibungen und Projekten. Die Kartellbeteiligten sprachen Preise, Absatzquoten und Kundenschutzregelungen ab. Die Absprachen, die sich mit der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten veränderten, erfolgten regional in unterschiedlicher Intensität, jedoch immer mit demselben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung.
Beteiligte des Kartells waren u.a. die Beklagten zu 1., 2., 4. und 6. sowie weitere Gesellschaften des W.-Konzerns. Das Kartell wurde im gesamten Bundesgebiet praktiziert. An ihm waren während des Kartellzeitraums durchgängig in allen Regionen und in den Bereichen Schienen, Schwellen und Weichen jedenfalls die Beklagte zu 4. - fortan auch: U. - und Gesellschaften des W.-Konzerns - fortan, auch zusammengefasst: W. - beteiligt. Die Beklagte zu 2. - fortan, auch mit der Beklagten zu 3. zusammengefasst: T.1 - war im Bereich Schienen und Schwellen demgegenüber nur regional bei Ausschreibungen an Absprachen beteiligt, dies im gesamten Kartellzeitraum, wenn auch ab August 2008 nur noch in Einzelfällen. Im Bereich Weichen wurden Aufträge jedenfalls bis Ende 2008 vor allem im Rahmen bzw. am Rande von Sitzungen des Arbeitskreises ... innerhalb des G. bzw. innerhalb des W.1 abgesprochen, und daran war auch T.1 beteiligt. Die Beklagte zu 1. war im Bereich Weichen beteiligt.
Die Funktionsweise der Absprachen war allgemein, das heißt produktübergreifend (Schienen, Weichen und Schwellen), dadurch gekennzeichnet, dass den einzelnen kartellbeteiligten Unternehmen Alt- bzw. "Stammkunden" zugeordnet wurden und diese Zuordnung innerhalb des Kartells grundsätzlich respektiert wurde. Die Kartellteilnehmer "schützten" das jeweils zu begünstigende Unternehmen, indem sie bei Ausschreibungen entweder bewusst kein Angebot einreichten oder Angebote erst nach Ablauf der Abgabefrist einreichten oder gezielt überteuerte Angebote abgaben.
Die Absprachen wurden über Jahre praktiziert; gewachsene Kundenbeziehungen zwischen den Kartellanten und ihren Abnehmern waren die Folge. Auf Grund der Kartellpraxis war allen Kartellbeteiligten von vornherein klar, w...