Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 13.01.1999; Aktenzeichen 9 O 300/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 13. Januar 1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des I. Rechtszuges hat der Kläger 2/3 zu tragen; der Beklagte hat 1/3 zu tragen. Hiervon sind die mit dem Erlaß des Vollstreckungsbescheids verbundenen Kosten ausgenommen, die dem Beklagten zur Last fallen.
Von den Kosten des II. Rechtszuges hat der Kläger 3/4 zu tragen; der Beklagte hat 1/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 10.04.1991 (Bl. 34 ff./59 ff. d.A.) vermietete der Kläger dem Beklagten gewerbliche Räume im Erdgeschoß des Hauses W. 43 in D. zum Betriebe eines Eiscafe's für die Dauer von zehn Jahren. Der monatliche Mietzins wurde mit 2.500,– DM vereinbart. In einer Zusatzvereinbarung vom gleichen Tage (Bl. 62 d.A.) trafen die Parteien folgende Regelung:
Die Zustimmung zur Untervermietung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Mit Anwaltsschreiben vom 30.09.1997 (Bl. 44 d.A.) bat der Beklagte den Kläger um sein Einverständnis mit der von ihm beabsichtigten Untervermietung des eingangs beschriebenen Mietobjekts an einen Interessenten namens T. B. Am 09.10.1997 ging die schriftliche Bestätigung einer telefonischen Unterredung der Parteien vom 06.10.1997 beim Beklagten ein, bei der der Kläger diesem mitgeteilt hatte, er könne die erbetene Zustimmung zur Untervermietung nicht erteilen (Bl. 46 d.A.). Daraufhin kündigte der Beklagte unter dem 23.10.1997 (Bl. 47 d.A.) das Mietverhältnis mit dem Kläger „zum nächstmöglichen gesetzlichen Zeitpunkt”. Dieser Kündigung widersprach der Kläger mit Schreiben vom 03.11.1997 (Bl. 48 d.A.).
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des Mietzinses für die Monate Februar und März 1998 in Höhe von insgesamt 5.000,– DM in Anspruch. Außerdem begehrt er die Rückzahlung eines Teilbetrages von 10.000,– DM einer dem Beklagten zur Verfugung gestellten Summe von 15.000,– DM mit der Begründung, dabei habe es sich um ein Darlehen gehandelt, dessen Tilgung er dem Beklagten lediglich in Höhe von 5.000,– DM erlassen habe.
Unter dem 06.08.1998 hat der Kläger einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Düsseldorf über 15.000,– DM nebst 4 % Zinsen von jeweils 2.500,– DM seit dem 03.02. und 03.03.1998 und von 10.000,– DM seit dem 18.03.1998 gegen den Beklagten erwirkt. Nachdem dieser dagegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, hat der Kläger dessen Aufrechterhaltung beantragt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides vom 06.08.1998 abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, das Mietverhältnis mit dem Kläger sei aufgrund seiner Kündigung vom 23.10.1997 mit der Schlüsselübergabe am 31.01.1998 beendet worden, so daß er über diesen Zeitpunkt hinaus nicht zur Zahlung von Mietzins verpflichtet sei. Rückzahlung des geltend gemachten Betrages von 10.000,– DM könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er darauf im Hinblick auf von ihm – dem Beklagten – durchgeführte Investitionen verzichtet habe.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 80 ff. d.A.) hat das Landgericht den Vollstreckungsbescheid vom 05.08.1988 in Höhe eines Betrages von 5.000,– DM zuzüglich der insoweit dem Kläger zuerkannten Zinsen aufrechterhalten und die weitergehende Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Das Mietverhältnis der Parteien sei aufgrund der Kündigung des Beklagten gemäß § 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst zum 31.03.1998 beendet worden, so daß der Beklagte bis dahin seinen mietvertraglichen Verpflichtungen nachkommen müsse. Die vorherige Rückgabe der Schlüssel zum Mietobjekt sei demgegenüber ohne Bedeutung. Die Voraussetzungen für einen Darlehensruckzahlungsanspruch in Höhe von 10.000,– DM habe der Kläger zunächst nicht hinreichend dargetan. Soweit er sein Vorbringen mit Schriftsatz vom 11.12.1998 ergänzt habe, sei sein Vorbringen verspätet und daher unbeachtlich.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufung des Beklagten und die (unselbständige) Anschlußberufung des Klägers. Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 5.000,– DM nebst Zinsen, der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage in Höhe von 10.000,– DM. Dazu wiederholen und ergänzen die Parteien ihr Vorbringen erster Instanz.
Der Beklagte beantragt,
1) die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils und des Vollstreckungsbescheides vom 06.08.1988 in vollem Umfang abzuweisen;
2) die Anschlußberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1) die Berufung des Beklagten zurückzuweisen;
2) unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckungsbescheid vom 06.08.1998 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 23.12.1999 (Bl. 168 d.A.) Beweis erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird...