Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 1 O 49/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 27.01.2021 teilweise dahingehend abgeändert, dass die Widerklage abgewiesen wird.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz (einschließlich des Berufungsverfahrens I-7 U 23/17) werden der Beklagten zu 90% und dem Kläger zu 10% auferlegt.

Die Kosten dieses Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses und das angefochtene Urteil - soweit es aufrechterhalten bleibt - sind vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Geschwister und neben einem weiteren Bruder, A. B., Kinder der am 27.01.2014 verstorbenen C. D. B..

Mit Übertragungsvertrag vom 14.03.1992 (Bl. 105 ff) übertrug die Erblasserin, die Mutter der Parteien, dem Kläger zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlichen Grundbesitz (Flurstück ..., Gebäude, Ackerland, Grünland). Am 16.02.1993 schloss die Erblasserin mit dem Kläger einen notariellen Erb- und Erbverzichtsvertrag (Anlage K 1, Bl. 6 ff), in dessen § 2 der Kläger als alleiniger Erbe berufen wurde. Gemäß § 5 des Vertrages ist die Erbeinsetzung eine vertragsgemäße Verfügung. Die Beklagte genehmigte die für sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebene Erklärung, dass sie auf sämtliche Erb-, Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichte, nicht.

Bis 2011 wohnte die Erblasserin aufgrund eines im Übertragungsvertrag vom 14.03.1992 eingeräumten Wohnrechts unentgeltlich beim Kläger. Sie hatte lediglich die Nebenkosten zu zahlen. Am 20.08.2011 erlitt sie einen Schlaganfall und befand sich bis 30.08.2011 in stationärer Behandlung. Danach kam sie in eine Rehabilitationsklinik. Am 13.09.2011 begab sich der Notar E. in die Klinik und beurkundete unter Nr. ... der Urkundenrolle für 2011 eine Vorsorgevollmacht der Erblasserin für die Beklagte und für die Tochter des Klägers, F. G.. Beide waren jeweils alleinvertretungsberechtigt. Die Vollmacht umfasste das Recht, Grundbesitz zu veräußern. Die Beklagte war als Bevollmächtigte befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen vorzunehmen (Urkunde Anl. K2, Bl. 9-14 der Akte). Die Erblasserin wurde im September 2011 in die Pflegestufe 1 eingestuft, später erfolgte eine Einstufung in die Pflegestufe 2.

Im November 2011 zog die Erblasserin zu der Beklagten. Das Wohnrecht beim Kläger blieb zunächst bestehen.

Die Tochter des Klägers, F. G., veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 23.11.2011 eine Teilfläche eines Waldgrundstückes der Erblasserin für 20.000,- EUR (Vertrag Anl. K 3). Der Verkaufserlös floss auf ein von der Beklagten eingerichtetes Girokonto. Davon zahlte die Beklagte 324,- EUR Vermessungskosten und 336,18 EUR für eine Rechtsanwaltsrechnung der Erblasserin.

Am 30.12.2013 schloss die Beklagte als Vertreterin der Erblasserin mit sich selbst als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht vom 13.09.2011 einen notariellen Vertrag (Notarassessor H. als amtlich bestellter Vertreter des Notars I. in X., UR-Nr. .../2013, Anl. K6, Bl. 40 ff.). In dem Vertrag übertrug sich die Beklagte ohne Gegenleistung das Eigentum an zwei Grundstücken, das in der Flur ... gelegene Flurstück ..., Landwirtschaftsfläche ..., 26.329 m2 und das in der Flur ... gelegene Flurstück ..., Waldfläche, Verkehrsfläche, ....., 61.655 m2. Nach dem Vertrag geschah die Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Beklagte wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Der Kläger hat mit der Klage die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs für das vorgenannte Grundstück dahingehend begehrt, dass er als Eigentümer eingetragen werde, hilfsweise die Herausgabe des vorgenannten Grundstücks nach § 2287 BGB verlangt. Die Beklagte hat mit der Widerklage Pflichtteilsansprüche aus eigenem und gemäß Erklärung vom 10.08.2018 (Bl. 445) abgetretenem Recht ihres Bruders A. geltend gemacht. Hiergegen hat der Kläger mit Forderungen des Nachlasses gegen die Beklagte aufgerechnet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, die im Grundbuch von J., Blatt ... A des Amtsgerichts Schmallenberg, eingetragenen Grundstücke Gemarkung ..., Flur ..., Nr. ... "Landwirtschaftsfläche, ....." 2.63.29 ha und Gemarkung C, Flur ..., Nr. ... an den Kläger zu übertragen, aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug geg...

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