Verfahrensgang

LG Wuppertal (Teilurteil vom 09.02.2000)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 9. Februar 2000 teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.833,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.03.1998 zu zahlen.

Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 10.656,53 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Sache an das Landgericht Wuppertal zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind drei Schlussrechnungen des Klägers und zwar Schlussrechnung Nr. 97357 (Anlage H11) über Isolierung einer Kellerwand, aus der Schlussrechnung Nr. 97360 über Entwässerungsleitungen (Anlage H8) die Positionen 010203, 011502 und 011506 und aus der Schlussrechnung Nr. 97358 über Außen- und Grünanlagen (Anlage H6) die Positionen 020101, 020201, 020202, 050011, 050021, 09010, 09020, 090201 und 09050 (vom Landgericht falsch bezeichnet mit 01050), über die das Landgericht durch das Teilurteil entschieden und insoweit die Klage abgewiesen hat, weil dem Kläger keine Aufträge durch die Beklagten oder mit deren Vollmacht erteilt worden seien.

I. Schlussrechnung Nr. 97357 – Isolierung einer Kellerwand (Anlage H11)

Gegen die Zulässigkeit des Teilurteils gemäß § 301 ZPO bestehen insoweit keine Bedenken. Die Abweisung betrifft eine einzelne Schlussrechnung über eine nach dem Vortrag des Klägers gesondert in Auftrag gegebene Leistung. Die Entscheidung über diese Rechnung ist von der Entscheidung über die noch in erster Instanz streitigen Positionen aus den anderen beiden Rechnungen, hinsichtlich der die Massenansätze des Klägers oder die Angemessenheit der Preise bestritten werden, unabhängig. Die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ist insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH WM 1991, 1530; NJW-RR 1990, 1303).

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten durch die Firma R-Bau, welche mit der Objektüberwachung betraut war, den Auftrag erteilt, die beschädigte Isolierung der Kelleraußenwand zu erneuern. Er legt dazu ein Auftragsschreiben der R-Bau vor (Bl. 39 GA) und bestreitet die Behauptung der Beklagten, er selbst habe die Isolierung beschädigt, und behauptet, dies sei durch andere Unternehmer geschehen.

Dem Kläger steht weder aus § 2 Nr. 6 VOB/B noch aus § 2 Nr. 8 VOB/B noch aus § 812 BGB oder Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf Bezahlung dieser Leistung zu.

Der Anspruch aus § 2 Nr. 6 VOB/B ist nicht gegeben, weil diese Leistung nicht im Sinne dieser Vorschrift gefordert worden ist. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers haben nicht die Beklagten, sondern der bauüberwachende Architekt den Auftrag für diese zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene Leistung erteilt. Dies kann als Fordern im Sinne von § 2 Nr. 6 VOB/B den Beklagten nicht zugerechnet werden, denn der Architekt hatte hierzu keine Vollmacht.

Der Architektenvertrag (Bl. 194 f. GA) beinhaltet eine solche Vollmacht nicht. Der Firma R-Bau waren in diesem Vertrag lediglich die Grundleistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphasen 6-8 übertragen. Diese umfassen grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Vertretung des Bauherrn. Eine Bevollmächtigung zur Vergabe von Zusatzaufträgen ergibt sich auch nicht aus der Formulierung unter Punkt 5 des Vertrages, die Vertretungsbefugnis umfasse auch die rechtsgeschäftliche Abnahme der Bauleistungen gemäß § 640 BGB, § 12 VOB/B. Diese Formulierung stellt darauf ab, dass der Architekt grundsätzlich nicht zur rechtsgeschäftlichen Abnahme der Leistungen des Bauunternehmers berechtigt ist, sondern nur den technischen Befund festzustellen hat (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl., B § 12 Rdn. 14). Sie kann nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Architekten über die Abnahme hinaus Vollmachten erteilt werden sollten.

Der Zeuge F. hat die Behauptung des Klägers, ihm sei Vollmacht für die Vergabe von Zusatzaufträgen erteilt worden, nicht bestätigt. Er hat ausgesagt, dass es seiner Erinnerung nach eine schriftliche Vollmacht nicht gegeben habe. Die Firma R-Bau habe sich als Bauleiter für berechtigt gehalten, Zusatz- und Änderungsaufträge, die technisch notwendig gewesen seien, zu vergeben. Mit den Beklagten sei dazu nicht besonders Rücksprache genommen worden (Bl. 154, 155 GA).

Es besteht auch keine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Rechtsscheins- oder Anscheinsvollmacht. Diese setzt jedenfalls voraus, dass der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer den Rechtsschein setzt, der Architekt sei tatsächlich bevollmächtigt (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., B § 2 Rdn. 41). Das ist hier nicht dargetan. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 134 ff. GA), die zum Inhalt des Bauvertrages gemacht worden sind (Bl. 95 f. GA), bestimmen in Ziff. 19.5 ausdrücklich, dass der...

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