Leitsatz (amtlich)

1. Der Zwangsvollstreckung des Mieters aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann der Vermieter durch eine Vollstreckungsgegenklage mit dem Einwand, er habe mit der ihm im Vorprozess zuerkannten Geldforderung aufgerechnet, erfolgreich begegnen.

2. Hat es der Mieter in dem Vorprozess versäumt, gegen die zuerkannte Forderung des Vermieters mit seinem fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufzurechnen, so ist er nach Beendigung des Rechtsstreits gehindert, dies nachzuholen.

 

Normenkette

ZPO § 767; BGB §§ 535, 389

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 27.11.2008; Aktenzeichen 8 O 312/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.11.2008 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungs-beschluss des LG Duisburg vom 30.6.2008 - 3 O 238/06, wird wegen eines über 8,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.8.2008 hinausgehenden Betrages für unzulässig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus dem im Tenor näher bezeichneten Kostenfestsetzungsbeschluss.

Zwischen den Parteien bestand ein bis zum 28.2.2006 befristeter Gewerbemietvertrag, der aufgrund Zahlungsverzugs des Beklagten durch fristlose Kündigung des Klägers vom 9.9.2002 vorzeitig endete. In dem Formularmietvertrag war die Klausel über die Sicherheitsleistung des Mieters in § 15 Nr. 3 nicht ausgefüllt. Die Reglung des § 15 Nr. 4 lautet: "Die Sicherheit einschl. Zinsen ist bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückzuzahlen, wenn feststeht, dass gegen diesen keine Ansprüche mehr bestehen." Entsprechend der maschinenschriftlichen Ergänzung in § 21 (weitere Vereinbarungen) übergab der Beklagte den Rechtsvorgängern des Klägers eine Bankbürgschaft über 6.900 DM, die er von diesen zurückerhielt, als der Kläger das Mietobjekt erwarb.

Am 24.1.2002 zahlte der Beklagte an den Kläger insgesamt 10.000 EUR, wovon der Kläger 3.527,91 EUR als Kautionszahlung anrechnete. Der Kläger erstritt in dem Verfahren 3 O 238/06 LG Duisburg = I-24 U 188/07 in zweiter Instanz ein rechtskräftiges Urteil vom 6.5.2008 (ZMR 2008, 711 = OLGReport Düsseldorf 2008, 662) gegen den Beklagten, mit dem dieser verurteilt wurde, an den Kläger 4.602,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.151,60 EUR seit dem 6.1.2003 und 6.2.2003, aus 1.174,63 EUR seit dem 6.3.2003 und aus 1.124,75 EUR seit dem 25.11.2003 zu zahlen. Hierbei handelte es sich um Schadensersatzforderungen wegen entgangener Mieten in Höhe der Nettokaltmieten für die Monate Januar 2003 bis März 2003 und um eine Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung vom 24.10.2003 für die Zeit vom 1.4.2002 bis 31.3.2003. Wegen der weitergehenden, für die Zeit bis Februar 2006 geltend gemachten Ansprüche wurde die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wurden dem Kläger zu 92 % und dem Beklagten zu 8 % auferlegt.

Mit Schreiben vom 15.5.2008 verlangte der Beklagte eine Abrechnung der geleisteten Barkaution von 3.527,91 EUR und wies daraufhin, dass die titulierte Nebenkostennachforderung von 1.124,75 EUR tatsächlich nicht bestehe, weil Vorauszahlungen von insgesamt 1.423,36 EUR nicht berücksichtigt worden seien. Mit Schreiben vom 3.6.2008 erklärte der Beklagte "nochmals" die Aufrechnung mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch i.H.v. 3.527,91 EUR und einem Anspruch auf Rückzahlung der in der Nebenkostenabrechnung 2002/2003 nicht berücksichtigten Vorauszahlungen i.H.v. 1.423,36 EUR gegen den titulierten Anspruch. Unter Berücksichtigung inzwischen aufgelaufener Zinsen zahlte der Beklagte am 5.6.2008 auf das Urteil noch 1.270,33 EUR.

Nach dem aufgrund dieses Urteils am 30.6.2008 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Duisburg hatte der Kläger dem Beklagten 6.204,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2008 zu erstatten. Mit Schreiben vom 21.7.2008 erklärte nun der Kläger die Aufrechnung mit seiner Forderung aus dem Urteil gegen die Forderung des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss. Nach Verrechnung mit einer weiteren Kostenforderung des Klägers i.H.v. 691,53 EUR zahlte der Kläger auf den Kostenfestsetzungsbeschluss am 26.8.2008 unter Berücksichtigung aufgelaufener Zinsen noch 611,40 EUR.

Der Kläger hat geltend gemacht: Die Forderung des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss sei infolge der Aufrechnung mit der Forderung aus dem Urteil, der Verrechnung des Betrages von 691,53 EUR und der weiteren Zahlung von 611,40 EUR vollständig erloschen. Die Forderung aus dem Urteil sei nicht schon zuvor aufgrund der Aufrechnung des Beklagten erloschen gewesen. Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Beklagten sei verjährt gewes...

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