Leitsatz (amtlich)
1. Erfüllungsort für Nacherfüllungsansprüche hinsichtlich eines im Internet erworbenen und zum Zwecke des Einbaus durch den Käufer in eine Werkstatt versandten Getriebes ist der Ort der Werkstatt.
2. Der Käufer einer mangelhaften Sache genügt seiner Pflicht, dem Verkäufer die Untersuchung der Sache zu ermöglichen, indem er diesem auf Aufforderung hierzu Gelegenheit gibt. Ein ausdrückliches Anbieten, die Sache zu überprüfen, ist nicht Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 02.07.2015; Aktenzeichen 11 O 209/12) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.07.2015 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.522,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beweissicherungsverfahrens des AG Neuss im Verfahren 79 H 52/10 vollständig. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache teilweise Erfolg, denn entgegen dem Urteil des LG ist seine Klage nicht insgesamt unbegründet.
1. Soweit der Kläger allerdings den Ersatz der Kosten aus dem Beweissicherungsverfahren vor dem AG Neuss geltend macht, ist seine Klage bereits unzulässig. Da hier der Hauptprozess den gesamten Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens umfasst, gehören auch die Kosten des Beweisverfahrens insgesamt zu den Kosten des Rechtsstreits und können (nur) aufgrund der diesbezüglichen prozessualen Kostenentscheidung festgesetzt werden.
Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass neben einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn sie auf eine konkrete Anspruchsgrundlage gestützt werden können (vgl. BGH, NJW 2007, 1458, zitiert nach juris, dort Leitsatz und Rn. 7; Herget in: Zöller, 31. Auflage, vor § 91, Rn. 11), wobei dies im Rahmen vertraglicher Verhältnisse insbesondere auch § 280 BGB sein kann (vgl. BGH, NJW 2009, 1262, zitiert nach juris, dort Rn. 19 ff.). Ein solcher Anspruch kann aber nur insoweit materiell-rechtlich separat geltend gemacht werden, als über ihn nicht bereits in der prozessualen Kostenentscheidung zu befinden ist; bei den Kosten eines Beweissicherungsverfahrens ist dies nur insoweit der Fall, als die Parteien und/oder der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens nicht mit denen des Rechtsstreits in der Hauptsache identisch sind (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1044, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 2; vgl. zur Abgrenzung: BGH, BauR 1989, 601 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 31). Sind dagegen die Parteien identisch und ist der Gegenstand des Beweissicherungsverfahrens zugleich Gegenstand des Rechtsstreits, ist über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ausschließlich durch die prozessuale Kostenentscheidung zu befinden (vgl. OLG Celle, BauR 2004, 381, zitiert nach juris, dort Orientierungssatz 4 und Rn. 50). Der materiell-rechtliche Kostenersatzanspruch ist beschränkt auf vorprozessuale und außerprozessuale Kosten, denn die eigentlichen Prozesskosten können grundsätzlich nicht als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch geltend gemacht werden (BGH, WM 1987, 247, zitiert nach juris, dort Rn. 30; Herget in: Zöller, 31. Auflage, vor § 91, Rn. 11).
2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur teilweise begründet. Dem Kläger stehen infolge der Lieferung eines mangelhaften Getriebes gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche gemäß §§ 433 Abs. 1, 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zu.
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das von der Beklagten an den Kläger gelieferte Getriebe mangelhaft im Sinne der §§ 437 Nr. 3, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB war. Hierzu hat das LG keine Feststellungen getroffen, da es die Klage mangels Annahme der formellen Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen abgewiesen hat. Damit hat der Senat selbst gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO das Vorliegen des Mangels ebenso festzustellen wie die behaupteten Schäden und ihren Umfang.
aa) Dabei steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen A. aus dem Beweissicherungsverfahren zur Überzeugung des Senats fest, dass das dort untersuchte Getriebe bereits im Zeitpunkt der Lieferung eines Austauschgetriebes durch die Beklagte mangelhaft war und zwar auch als "Austauschgetriebe - innen überholt".
Dem steht nicht entgegen, dass die Beweisfragen eher auf das Vorliegen von Symptomen beim Betrieb des Fahrzeugs hin formuliert sind, währ...