Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14 O 67/85) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlußberufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen das am 3. Juni 1991 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlußurteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.665,89 DM zu zahlen Zug um Zug gegen Beseitigung des Risses in der Balkondecke der Wohnung W., B. S. … – …, … D. ….
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz fallen der Klägerin zu 53 % und dem Beklagten zu 47 % zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Miteigentümer einer von ihr errichteten Wohnungseigentumsanlage auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch.
Die W.-B. E.- und W. gesellschaft mbH (im folgenden: W.-B.) beauftragte die Klägerin als wirtschaftliche Betreuerin der Bauherren gemäß Generalunternehmervertrag vom 24.04.1978 (Anl. K 9 = L 26) mit der schlüsselfertigen Erstellung der Wohnanlage B. S. … – … in D. zum Bruttofestpreis von 2.614.000 DM. Dem Vertrag lagen die Bestimmungen der VOB/B zugrunde. Das Bauvorhaben wurde 1979 fertiggestellt. Am 28.05.1980 erfolgte die Abnahme des Gemeinschaftseigentums; die dabei festgestellten Mängel wurden in einem Protokoll festgehalten (Anl. K 23).
Nach einer Einigung mit der W.-B. über Mehr- und Minderkosten errechnete die Klägerin unter Berücksichtigung der in Höhe von insgesamt 2.635.000 DM geleisteten Abschlagszahlungen eine ihr zustehende Restvergütung in Höhe von 72.784,18 DM (Bl. 44/45 d.A.). Die Klägerin hat den Beklagten zunächst auf Zahlung von 5.604,38 DM in Anspruch genommen. Unter Verminderung ihrer Gesamtrestforderung auf 72.227,44 DM und unter Zugrundelegung eines Wohnungseigentumsanteils des Beklagten von 6,46 % hat sie die Klage in Höhe von 938,48 DM zurückgenommen und zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.665,89 DM nebst
8,75 |
% Zinsen vom 01.01. |
bis 31.12.1984, |
8,5 |
% Zinsen vom 01.01. |
bis 31.12.1985, |
7,75 |
% Zinsen vom 01.01.1986 |
bis 31.12.1987, |
8,5 |
% Zinsen vom 01.01. |
bis 31.12.1988 und |
7,25 |
% Zinsen ab dem 01.01.1989 |
zu zahlen.
Der Beklagte hat nach ursprünglich uneingeschränkter Klageabweisung beantragt,
ihn zu verurteilen, an die Klägerin 4.665,89 DM zu zahlen Zug um Zug gegen
- Auffüllung des Mutterbodens auf der Tiefgaragendecke des Anwesens B. S. … – … in 4. D. … auf insgesamt 50 cm,
- Einbau des Aufzuges der Firma S./M.,
- Wärmedämmung der Installationsleitungen,
- Unterbindung der Tropfgeräusche auf den Metallrohren der Terrassenbrüstungen und Handläufe,
- Beseitigung der Risse in der Balkondecke der Wohnung W.,
- Einbau einer Fahrradkellertüre,
- Einbau der fehlenden Handwaschbecken und der Ruhebank in der Sauna, im Solarium und im Duschraum,
- Einbau von Treppenhausfenstern, die geöffnet werden können und ordnungsgemäß bedienbar sind,
und die Klage im übrigen abzuweisen.
Ursprünglich hatte der Beklagte geltend gemacht, daß nach den getroffenen und ihn wirksam verpflichtenden Vereinbarungen der W.-B. mit der Klägerin kein Vergütungsanspruch mehr bestehe. Hilfsweise hatte er wegen mehrerer behaupteter Mängel an dem Gemeinschaftseigentum Ansprüche auf Minderung, auf Schadensersatz und auf Mängelbeseitigung teils in voller Höhe, teils nach einem Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 20.02.1990 (Bl. 206 d.A.) in einer seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Höhe gegenüber der Forderung der Klägerin erhoben. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 14.02.1991 in dem Verfahren der Klägerin gegen seine Miteigentümer H. – 5 U 270/84 – hat er sich sodann lediglich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der in seinem Antrag bezeichneten Mängel berufen (Bl. 253 d.A.). Insoweit hat er vorgetragen:
- Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, zur Abdeckung der Tiefgaragendecke insgesamt 50 cm Mutterboden aufzutragen. Tatsächlich habe die Klägerin lediglich eine – einschließlich Kieslage und Mutterboden – nur maximal 35 cm starke Gesamtschicht zur Abdeckung der Tiefgaragendecke aufgebracht (Bl. 71, 145/146, 155 d.A.).
- Statt des vereinbarten Aufzuges der Firma S./M. habe die Klägerin ein anderes Aufzugsfabrikat eingebaut. Darin liege eine Minderleistung von mindestens 5.000 DM. Außerdem verursache dieser Aufzug Geräusche, die den DIN-Grenzwert überschritten (Bl. 66/67, 141, 153 d.A.).
- Die Installationsleitungen seien nicht, wie vereinbart, durch Ausschäumung gedämmt. Die vorhandene Isolierung durch Glaswolle sei nicht gleichwertig (Bl. 67, 141, 154 d.A.).
- Die Balkongeländer seien entgegen der Vereinbarung als hohles Vierkantrohr ausgeführt. Durch das von der jeweils darüber gelegenen Balkonverkleidung herabtropfende Niederschlagswasser entstünden erhebliche Tropfgeräusche auf diesen Rohren (Bl. 67, 142 d.A.).
- In der Balkondecke der Wohnung W. fehle eine ordnungsgemäße De...