Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 14.10.2008; Aktenzeichen 4 O 539/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.10.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt,
I.
unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Münster vom 06.07.2005 (4 O 358/05) eingetragenen Vormerkung, die Eintragung einer Gesamtsicherungshypothek in Höhe von 40.218,13 € zzgl. 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins aus 29.230,88 € seit dem 21.07.2005 und aus weiteren 10.987,25 € seit dem 14.10.2008 für den Kläger auf den im Wohnungseigentum Grundbuch des Antragsgegners G1, Gemarkung G1, Flur ##7, Flurstück ###6 eingetragenen Miteigentumsanteilen
1.
Grundbuch von G1, Blatt ***5, ***8,387/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1, Flur ##7, Flurstück ###6, Gebäude- und Freifläche, X-Straße 11, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 1 (Erdgeschoss) bezeichneten Wohnungseigentum und Kellerraum Nr. 1 nebst Sondernutzungsrecht
2.
Grundbuch von G1, Blatt ***7, ***8,387/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1, Flur ##7, Flurstück ###6, Gebäude- und Freifläche, X-Straße 11, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 3 (Obergeschoss) bezeichneten Wohnungseigentum und Kellerraum Nr. 3 nebst Sondernutzungsrecht
3.
Grundbuch von G1, Blatt ***9, ***1,60/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1, Flur ##7, Flurstück ###6, Gebäude und Freifläche, X-Straße 11, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 5 (Dachgeschoss) bezeichneten Wohnungseigentum und Kellerraum Nr. 5 nebst Sondernutzungsrecht
4.
Grundbuch von G1, Blatt ***0, ***6,71/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück G1, Flur ##7, Flurstück ###6, Gebäude- und Freifläche, X-Straße 11, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 6 (Dachgeschoss) bezeichneten Wohnungseigentum und Kellerraum Nr. 6 nebst Sondernutzungsrecht
zu bewilligen;
II.
an den Kläger schlusszahlend 40.218,13 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 21.07.2005 aus 29.230,88 € und aus weiteren 10.987,25 € seit dem 14.10.2008 zu zahlen Zug um Zug gegen die Abgabe einer Löschungsbewilligung betreffend die unter Ziff. I. dargestellte Bauhandwerkersicherungshypothek.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 27 % und der Beklagte 73 %; die Kosten des Streithelfers trägt der Beklagte zu 73 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger 21 % und der Beklagte 79 %, der auch die Kosten des Streithelfers zu 79 % zu tragen hat.
Im Übrigen trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Restwerklohnansprüchen des Klägers und um einen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek aufgrund der Durchführung von Rohbauarbeiten an dem 6-Familien-Haus des Beklagten in G1.
Dem Rechtsstreit vorausgegangen ist ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Münster auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek. Das Landgericht hat dem Antrag des Klägers stattgegeben. Die Parteien haben sich nach dem Kostenwiderspruch des Beklagten über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht verglichen.
Der Beklagte hat sich gegenüber der in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Restwerklohnforderung des Klägers in Höhe von 54.904,59 € nach verschiedenen im Verlaufe des Rechtsstreits durchgeführten Nachbesserungsmaßnahmen des Klägers mit teilweise wechselndem Sachvortrag verteidigt.
Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien und im Hinblick auf die erstinstanzlichen Anträge der Parteien nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebungen durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T sowie ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen des Sachverständigen zum Teil stattgegeben. Es hat von dem offenen Schlussrechnungsbetrag weitere 810,11 € für nicht erbrachte Leistungen und darüber hinaus Minderungsbeträge in Höhe von insgesamt 1.730,00 € in Abzug gebracht und wegen Mängelbeseitigungskosten in Höhe von insgesamt 3.950,00 € wegen weiterer Mängel bezüglich des 3-fachen Betrages der Mängelbeseitigungskosten nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung zur Zahlung verurteilt. Im Hinblick auf die Verurteilung zur Bewilligung der Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek hat das Landgeri...