Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.1995; Aktenzeichen 11 O 550/94) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. April 1995 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Hausratsversicherungvertrag, für den die VHB 66 gelten, wegen des Diebstahls von Schmuck in Anspruch.
Am 28.10.1993 wurde in die Wohnung des Klägers eingebrochen. Der Täter gelangte in die Wohnung, indem er die Wohnungseingangstür gewaltsam aufdrückte, wobei das Schließblech herausgebrochen wurde, und entwendete aus dem Kleiderschrank eine verschlossene Schmuckschatuelle, in der sich u.a. 6 Schmuckstücke der Ehefrau des Klägers im Wert von jeweils mehr als 1.000,00 DM befanden. Der Schlüssel des abgeschlossenen Kleiderschrankes steckte zur Tatzeit im Türschloß, das beim Öffnen beschädigt wurde. Die Beklagte lehnte für die 6 Schmuckstücke, die einen Gesamtwert von 10.650,00 DM hatten, eine Entschädigung ab, weil der Kläger diese nicht ausreichend gesichert aufbewahrt habe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.650,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.10.1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers berufen. Weder die Schmuckschatulle noch der Kleiderschrank mit dem aufsteckenden Türschlüssel, habe den vereinbarten Sicherheitsanforderungen für die Verwahrung von nicht getragenen Schmucksachen mit einem Wert von mehr als 1.000,00 DM entsprochen.
Das Landgericht hat mit dem am 26.4.1995 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, daß der Kläger zwar seine Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Verwahrung der Schmuckstücke verletzt habe, daß dies aber für den Versicherungsfall nicht kausal geworden sei.
Die Beklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihren Sachvortrag aus der ersten Instanz und trägt vor, daß die Schranktür nicht aufgebrochen worden sei, die Beschädigungen an dem Türschloß vielmehr durch das schnelle und ruckartige Öffnen mit dem im Schloß steckenden Schlüssel entstanden seien.
Die Beklagte beantragt,
das am 26.4.1995 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil. Er wiederholt und vertieft seinen Sachvortrag aus der ersten Instanz und macht geltend, die Beschädigungen am Schloß der Schranktür sprächen dafür, daß der Täter den Schmuck auf jeden Fall weggenommen hätte, auch wenn der Schlüssel nicht gesteckt hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 10.650,00 DM für die entwendeten Schmuckstücke aus dem Hausratsversicherungsvertrag zu, § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG.
Bei dem Einbruch in die Wohnung des Klägers am 28. Oktober 1993 wurden unstreitig u.a. 6 Schmuckstücke, deren Versicherungswert jeweils 1.000,00 DM überstieg, entwendet. Für diese Schmucksachen muß die Beklagte bedingungsgemäß die Entschädigung in der unstreitigen Höhe von 10.650,00 DM leisten. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger seine Obliegenheit, die Schmucksachen unter gesicherten Verschluß zu bewahren, verletzt hat, denn dies ist für den Versicherungsfall nicht ursächlich geworden.
Nach § 2 Abs. 4 b VHB 66 sind außer Gebrauch befindliche Schmucksachen mit einem Versicherungswert von über 1.000,00 DM je Sache nur in verschlossenen Behältnissen versichert, die eine erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme der Behältnisse selbst gewähren. Es handelt sich hierbei um eine verhüllte Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 1 VVG (BGH VersR 1973, 1010; VersR 1975, 269, 270). Der Kläger hat diese Obliegenheit nicht eingehalten. Die Schmuckkassette gewährte keine erhöhte Sicherheit gegen die Wegnahme, da die Mitnahme des Behältnisses keine größeren Schwierigkeiten bot als die des Schmucks selbst und somit kein gesteigerter Schutz gegeben war.
Eine erhöhte Sicherheit im Sinne der Vertragsbedingung war auch nicht dadurch gegeben, daß sich die Schmuckkassette in dem Kleiderschrank befand. Der Kleiderschrank ist zwar als Behältnis im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen. Der Verschluß war jedoch ungenügend, weil der Schlüssel auf dem Schloß des Kleiderschranks steckte. Bei sinngemäßer Auslegung des § 2 Abs. 4 b VHB 66 ist die Obliegenheit nicht als erfüllt anzusehen, wenn der Schlüssel auf dem versperrten Schloß steckt, so daß kein ernsthaftes Hindernis zur Überwindung des Verschlusses besteht. Die Sicherheit der in dem Behältnis verwahrten Gegenstände ist dann nicht höher als bei einem unverschlossenen Behältnis (BGH VersR 1912, 577). Der Kläger, dem bereits bei Abschluß des Vertrages im Jahr...