Leitsatz (amtlich)
1. Werden Wohnräume vermietet, die mit Sozialbindung weitervermietet werden sollen, so liegt ein Gewerberaummietvertrag vor, auf den die Vorschriften der Neubaumietenverordnung nicht anzuwenden sind.
2. Zur Verwirkung von Nebenkostenansprüchen.
Normenkette
BGB § 535; NMV § 20
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 1 O 219/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Duisburg vom 27.11.2001 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamthandsgläubiger 12.063,25 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 12.6.2001 zu zahlen.
Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Kläger und die als Unterstützungserklärung auszulegende Berufung der Streithelferin haben in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Sie führen zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 12.063,25 Euro nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit.
I. Die Berufung der Streithelferin ist als eine Unterstützungserklärung der Nebenintervenientin im Rahmen der Berufung der Kläger und nicht als selbstständiges Rechtsmittel zu werten.
Dabei kann dahinstehen, ob die Berufung der Streithelferin deshalb als unzulässig anzusehen ist, weil sie das Rechtsmittel nicht innerhalb der für die Kläger laufenden Berufungsfrist eingelegt hat. Maßgeblich ist auch für den Nebenintervenienten die Rechtsmittelfrist, die für die Partei läuft, da für ihn – von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 69 Rz. 7 m.w.N.) – eine gesonderte Rechtsmittelfrist nicht gegeben ist. (BGH v. 28.3.1985 – VII ZR 317/84, MDR 1985, 751 = NJW 1985, 2480 [2481];BGH v. 1.6.1989 – IX ZR 185/87, NJW 1990,190; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 67 Rz. 4).
Die eingelegte Berufung der Nebenintervenientin ist jedenfalls deshalb nicht als unzulässig zu verwerfen weil sie als Unterstützungserklärung für die Berufung der Kläger zu bewerten ist. Da die Berufungen der Hauptpartei und des Nebenintervenienten als einheitliches Rechtsmittel der Hauptpartei zu werten sind, kommt der Berufung der Streithelferin keine eigenständige Bedeutung zu; ihre „Berufung” im Anschluss an die Berufung der Hauptpartei gilt als Unterstützungserklärung und nicht als ein selbstständiges Rechtsmittel (vgl. BGH v. 1.6.1989 – IX ZR 185/87, NJW 1990, 190 [191]; Baumbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 67 Rz. 12).
II. Ansprüche der Kläger auf die geltend gemachten und der Höhe nach unstreitigen Nebenkostenforderungen ergeben sich aus § 5 des Mietvertrages vom 4.4.1991 i.V.m. § 535 BGB. Die Kläger sind an der Nachforderung der Nebenkosten weder durch § 20 NMV (Neubaumietenverordnung) noch durch Verjährung oder Verwirkung gehindert.
1. Ansprüche der Kläger auf Nebenkostennachforderungen für die Jahre 1993 bis 1997 sind nicht ausgeschlossen, weil die Abrechnung der Kläger nicht nach § 20 Abs. 3 NMV innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgte. Diese Vorschrift findet auf das vorliegende Mietverhältnis keine Anwendung, da es sich um ein gewerbliches, und nicht um ein Wohnraummietverhältnis handelt.
Die Vorschriften des WoBindG und damit auch der im Rahmen der Berechnung der Kostenmiete nach § 8a WoBindG anwendbare § 20 NMV (vgl. Schubert/Kohlenbach/Bohndick, Wohnungsbau, Kommentar, Stand: 12/01 zu § 20 NMV Anm. 1) sollen sicherstellen, dass die mit staatlichen Mitteln geförderten Wohnungen ihrer Zweckbestimmung entspr. genutzt werden, nämlich zugunsten der Bevölkerungskreise, für die die Fördermittel des sozialen Wohnungsbaus bestimmt sind (Schubert/Kohlenbach/Bohndick, Wohnungsbau, Kommentar, Stand: 12/01 zu § 1 WoBindG Anm. 1). Dieser Schutzzweck entfällt bei sonstigen Mietverhältnissen.
Bei dem Mietvertrag der Parteien handelt es sich nicht um einen Wohnraum-, sondern einen Gewerberaummietvertrag. Werden Räume von Unternehmen oder Behörden zum Zwecke der Weitervermietung an Dritte (Wohnungsbenutzer) vermietet, ist nach ständiger Rechtsprechung ein Gewerbemietvertrag und kein Wohnraummietverhältnis anzunehmen. Es kommt in diesem Fall ausschließlich auf den von den Vertragsteilen gewollten Zweck an. Da der vertragsgemäße Gebrauch im vorliegenden Fall nicht im Wohnen, sondern in der Weitervermietung besteht, ist das zugrundeliegende Vertragsverhältnis als Gewerbemietraumverhältnis zu beurteilen (vgl. BGH v. 11.2.1982 – VIII ZR 323/79, MDR 1981, 752 = ZMR 1981, 332; OLG Stuttgart v. 25 10.1984 – 8 REMiet 2/84, MDR 1985, 236 = ZMR 1985, 14; VGH Kassel v. 17.12.1992 – 4 N 2/91, MDR 1993, 646 = ZMR 1993, 388 [390]; Schmidt/Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl. 1988, B 9 m.w.N.). Entscheidend ist deshalb auch nicht, ob der Hauptmieter eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Auch bei Anmietung eines Hauses durch einen gemeinnützigen Verein zur Förderung der Rehabilitierung psychisch Kranker ist ein gewerblic...