Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 16.12.2010) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2. wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal 16.12.2010 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und begründet. Dem Kläger stehen entgegen der Auffassung des Landgerichts die geltend gemachten Freistellungsansprüche wegen der entstandenen Mietwagenkosten weder gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG noch aus einem anderen Rechtsgrund zu.
Zwar haften der Beklagte zu 1. als Halter und die Beklagte zu 2. als dessen Versicherer für sämtliche Folgen aus dem Unfallereignis vom 17.08.2010. Jedoch sind die Beklagten nicht verpflichtet, Mietwagenkosten für einen längeren Zeitraum als 19 Tagen seit dem Unfallereignis zu erstatten. Der Kläger war als Geschädigter aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB gehalten, unverzüglich einen Reparaturauftrag zu erteilen oder zügig eine Ersatzbeschaffung zu veranlassen. Soweit ihm dies aus finanziellen Gründen nicht möglich war, hätte er die Beklagten hierauf ausdrücklich hinweisen und ihnen damit die Gelegenheit geben müssen, durch eine Vorschusszahlung weitere Mietwagenkosten zu vermeiden. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.
1.
Dem Kläger steht zur erforderlichen Schadensbeseitigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB ein Freistellungsanspruch wegen der Mietwagenkosten weder als Inhalt der Reparaturkosten noch als Bestandteil der Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis zu.
a.
Da der Kläger keine Schadensabrechnung auf Neuwagenbasis verlangen kann, steht ihm als Inhalt dieses Schadens auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Mietwagenkosten zu. Zwar mag dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses zunächst dem Grunde nach ein Anspruch zugestanden haben, den Schaden auf Neuwagenbasis abzurechnen. Hierfür spricht, dass das beschädigte Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt erst seit 14 Tagen zugelassen war, eine km-Laufleistung von 1.895 aufwies und die Beschädigung der A-Säule jedenfalls kein unerheblicher Schaden gewesen ist. Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch weiter, dass der Geschädigte ein fabrikneues Ersatzfahrzeug tatsächlich anschafft. Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ist unzulässig (BGH Urteil vom 09.06.2009, VI ZR 110/08, NJW 2009, 3022).
Der Kläger ist jedoch in keiner Weise in die Ersatzbeschaffung eingetreten und hat kein Ersatzfahrzeug bestellt oder sonst erworben. Er trägt noch nicht einmal vor, wie lange eine Ersatzbeschaffung gedauert hätte. So hätte der für eine Ersatzbeschaffung erforderliche Zeitraum bis zur Auslieferung des Fahrzeugs zwar die Grundlage für einen Ersatz von Mietwagenkosten bilden können. Denn der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte hat für die Dauer der Wiederbeschaffung eines dem beschädigten Pkw entsprechenden gleichwertigen Fahrzeugs grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzung einer vergleichbaren Sache (vgl. nur BGHZ 56, 214). Dieses setzt jedoch bei einer Abrechnung auf Neuwagenbasis voraus, dass der Geschädigte die Ersatzbeschaffung tatsächlich veranlasst. Eine fiktive Abrechnung des Schadens auf Neuwagenbasis - d.h. ohne die reale Durchführung der Ersatzbeschaffung - ist nicht zulässig (vgl. BGH Urteil vom 09.06.2009, VI ZR 110/08, NJW 2009, 3022). Denn die Zubilligung der Abrechnung auf Neuwagenbasis, die für den Schädiger einen höheren Aufwand bei der Schadensbeseitigung mit sich bringt, ist nur gerechtfertigt, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse an der Nutzung eines Neufahrzeugs durch eine vorgenommene Ersatzbeschaffung nachweist (BGH a.a.O.)
b.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt des für die Wiederherstellung erforderlichen Reparaturbetrages sind die entstandenen Mietwagenkosten nicht erstattungsfähig. Der Geschädigte kann zwar auch unter diesem Gesichtspunkt die fehlende Nutzungsmöglichkeit eines beschädigten Fahrzeuges durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges kompensieren. In diesem Fall hat der Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die durch die Anmietung entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit sie erforderlich gewesen sind; sie sind damit Bestandteil des erforderlichen Herstellungsaufwands (BGH Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, NJW 1996, 1958 m.w.N.). Der insoweit maßgebliche Zeitraum erfasst ab dem Unfallzeitpunkt die Zeitspanne bis zum Vorliegen eines Schadensgutachtens, je nach den Umständen eine Überlegungszeit sowie die Reparaturdauer. Das seitens des Klägers vorgelegte Schadensgutachten vom 24.08.2009 sieht eine Reparaturzeit von fünf Arbeitstagen vor. Addiert man hierzu - trotz des dem Gutachten zufolge bereits erteilten Reparaturauftrags - die Zeit ab dem Unfall am 17.08.2009 sowie noch eine Überlegungszeit von ein bis zwei Tagen, war der ursprüngliche Zustand des Fahrzeugs jedenfalls bis zum 05.09.2009 herzustellen. Für einen Zeitraum von 19 Tagen und damit bis zum 05.09.2009 hat die Beklagte zu 2. die Mietwagenkos...