Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.06.2006) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Juni 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.659,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 799,78 EUR seit dem 26. Mai 2004 und aus 6.859,55 EUR seit dem 11. November 2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 12 % dem Kläger und zu 88 % der Beklagten auferlegt.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen zu 13 % dem Kläger und zu 87 % der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVersG dem Kläger vollen Schadensersatz wegen des Unfallereignisses vom 5. März 2004 in Düsseldorf schuldet, als sein auf der G.straße vor dem Haus mit der Nummer .. ordnungsgemäß abgestellt gewesenes Fahrzeug von dem Versicherungsnehmer L. der Beklagten beschädigt wurde. Nachdem das Landgericht dem Kläger rechtskräftig als ersatzfähigen restlichen Fahrzeugschaden die Differenz zwischen dem Totalschadenbetrag und den Nettoreparaturkosten laut Gutachten in Höhe von 624,55 EUR zuerkannt hat, streiten die Parteien in der Berufungsinstanz nur noch über die beiden Schadenspositionen restliche Mietwagenkosten (799,78 EUR) sowie Nutzungsausfallentschädigung (7.256,25 EUR).
Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht umfasst die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten die restlichen Mietwagenkosten sowie die Nutzungsausfallentschädigung für 215 Kalendertage. Allerdings steht dem Kläger für diesen Zeitraum nicht der in Ansatz gebrachte Tagessatz von 33,75 EUR zu, sondern nur ein solcher im Umfang von 29,00 EUR. Deswegen schuldet die Beklagte nur in Höhe von 6.235,00 EUR Ersatz für die dem Kläger entgangenen Fahrzeugnutzungen.
Im Ergebnis kann dahinstehen, ob entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen des Klägers das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise hinsichtlich der Mietwagenkosten und der Nutzungsausfallentschädigung auf Klageabweisung erkannt hat. Der Rechtsstreit ist insgesamt zur Endentscheidung reif, so dass kein Anlass zu einer Aufhebung und Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) besteht und der Senat durch Endurteil gemäß § 300 Abs. 1 ZPO entscheiden kann.
I.
Mietwagenkosten
Diese stehen dem Kläger in der Resthöhe von 799,78 EUR zu. Nachdem diese in der Zeit vom 5. März bis zum 18. März 2004 in der Gesamthöhe von 1.182,90 EUR angefallen sind und die Beklagte vorprozessual darauf bereits 383,12 EUR für eine viertägige Reparaturdauer bezahlt hat, verbleibt der dem Kläger noch zu zusprechende Saldo.
1.
Die nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des früheren Zustandes nach dem Wegfall der Nutzungsmöglichkeiten eines unfallgeschädigten Fahrzeuges kann durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erreicht werden. In diesem Fall hat der Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die durch die Anmietung entstandenen Kosten zu ersetzen, soweit sie erforderlich gewesen sind; sie gehören dann mit zum erforderlichen Herstellungsaufwand (BGH NJW 1996, 1958; BGH NJW 1993, 1849).
2.
a)
Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung sind die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Mietwagenkosten nicht auf die Reparaturdauer begrenzt, welche in dem durch den Kläger überreichten Schadensgutachten vom 10. März 2004 mit drei bis vier Arbeitstagen angegeben ist (Bl. 11 d.A.). Der Fahrzeughalter entbehrt die Nutzungsmöglichkeiten seines unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges bereits vom Unfalltag an und nicht erst während der Dauer der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit.
b)
Der für die Mietkosten klagegegenständliche Zeitraum betrifft die Spanne vom Unfalltag am 5. März 2004 bis zur Rückgabe des Mietfahrzeuges am 18. März 2004. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits am 11. März 2004 anlässlich eines Telefonates mit dem Zentralruf der deutschen Autoversicherer in H. die falsche Auskunft erhalten, Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners sei die ... Versicherung in D. (Bl. 3 d.A.). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der anfängliche Irrtum des Klägers hinsichtlich der Identität des Haftpflichtversicherers des gegnerischen Unfallfahrzeuges in irgendeiner Weise seine Entscheidung hinsichtlich der Dauer der Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges beeinflusst hat. Erstmals unter dem Datum des 22. März 2004 verfasste er ein anwaltliches Anspruchsschreiben an die ... Versicherung, nachdem er zuvor bereits am 18. März 2004 das Ersatzfahrzeug an die Vermieterin zurückgegeben hatte.
c)
Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für einen Zeitraum von insgesamt 14 Kalendertagen steht ungeachtet der s...