Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 12.04.2007) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 608,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Mai 2006 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die im ersten Rechtszug angefallenen Kosten werden zu 92 % dem Kläger und zu 8 % den Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 89 % dem Kläger und zu 11 % den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg.
Er macht mit seinem Rechtsmittel zu Recht geltend, dass das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu Unrecht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen des Kollisionsereignisses vom 23. Mai 2005 auf der Bundesstraße B 58 in Drevenack schon dem Grunde nach verneint hat. Vielmehr rechtfertigt die Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile gemäß §§ 17, 18 StVG die Feststellung, dass die Beklagten im Umfang von 50 % für die unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers einzustehen haben.
Sowohl die Zeugin H als auch den Beklagten zu 1. trifft der Vorwurf, jeweils durch ein unfallursächliches Fehlverhalten fahrlässig die Entstehung des Zusammenstoßes herbeigeführt zu haben. Die von den Fahrzeugen ausgegangenen Betriebsgefahranteile waren jeweils in gleicher Weise erhöht mit der Folge, dass eine Schadensquotierung im Verhältnis 50 % zu 50 % auszusprechen ist.
Hinsichtlich der Höhe der durch den Kläger allein noch im Umfang von 70 % verlangten Nutzungsausfallentschädigung ist sein Rechtsmittel nur in geringem Umfang begründet. Statt des durch ihn in Ansatz gebrachten Ausfallzeitraumes vom 23. Mai 2005 bis zum 25. November 2005 (186 Tage) ist nur ein Ausfallzeitraum vom Unfalltag (23. Mai 2005) bis zum 23. Juni 2005 (32 Kalendertage) für die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten berücksichtigungsfähig.
Die erfolgreiche Durchsetzung des weitergehenden Nutzungsausfallbegehrens scheitert daran, dass sich der Kläger in anspruchsmindernder Weise einen Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB entgegen halten lassen muss. Der Kläger hat eine naheliegende und ihm zumutbare Maßnahme unterlassen, den streitgegenständlichen Nutzungsausfallschaden gering zu halten. Denn nach dem durch ihn zu den Akten gereichten Schadensgutachten und nach dem äußeren Schadensbild hätte sein verunfallter Pkw BMW durch eine einfache, provisorische Instandsetzungsmaßnahme, welche sich auf den Austausch der beschädigten linken Frontscheinwerfereinheit hätte beschränken können, wieder in einen verkehrssicheren und betriebstauglichen Zustand versetzt werden können. Die Aufwendungen für eine solche vorläufige Reparatur, deren Machbarkeit nach dem Schadensgutachten Berger vom 15. Juni 2005 außer Zweifel stand, hätte selbst bei einer Durchführung in einer Fachwerkstatt den Betrag von 365 EUR nicht überschritten.
Selbst wenn der Kläger seiner Behauptung entsprechend auch zur Aufbringung dieses relativ geringfügigen Betrages wegen seiner beengten finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen wäre, hätte er zumindest die Beklagte zu 2. in der umfänglichen vorgerichtlichen Korrespondenz auf diesen Umstand hinweisen müssen, um sie zur Überweisung einer Abschlagszahlung oder eines Vorschusses von weniger 400 EUR zu veranlassen. Stattdessen hat der Kläger, der selbst in seinem ersten Anwaltsschreiben vom 24. Mai 2005 "Schadensminderungsgründe" erwähnt hatte, seinem streitigen Vorbringen zufolge während des klagegegenständlichen Zeitraumes sein Fahrzeug gänzlich unrepariert gelassen und den gesamten gutachterlich ermittelten Instandsetzungsaufwand zzgl. Sachverständigenkosten und Kostenpauschale in Höhe von 2.790,40 EUR eingefordert, ohne rechtzeitig auf die Entstehung einer hohen Nutzungsausfallschadens hingewiesen zu haben. Dies ungeachtet der Tatsache, dass schon ein Bruchteil dieses Betrages von 13 % ausgereicht hätte, um die Gebrauchstauglichkeit seines Unfallfahrzeuges vorläufig wiederherzustellen. Überdies ist der Kläger ohnehin nur im Umfang von 50 % seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen anspruchsberechtigt. Wegen des letztgenannten Gesichtspunktes ist mit Rücksicht auf die Zuvielforderung des Klägers vorprozessual auch kein Schuldnerverzug der Beklagten i.S.d. § 286 BGB hinsichtlich der Erfüllung ihrer begründeten Schadensersatzverpflichtung eingetreten.
Nach Lage der Dinge beschränkt sich der begründete Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens auf 32 Kalendertage, nämlich auf die Zeitspanne zwischen dem Unfalltag und dem Datum des 23. Juni 2005. Zu diesem Datum war er bereits in den Besitz des Schadensgutachten...