Normenkette
StVO §§ 1, 8, 9 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 02.09.2013; Aktenzeichen 1 O 220/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels das am 2.9.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.512,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.455,27 EUR seit dem 31.1.2012 sowie aus weiteren 57,35 EUR seitdem 16.12.2013 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner vorprozessuale Kosten der Rechtsverfolgung i.H.v. 171,71 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2013 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 78 % dem Kläger und zu 22 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Davon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen AG Mettmann entstandene Kosten, die dem Kläger zur Last fallen.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten haben der Kläger zu 90 % selbst und zu 10 % die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 28.11.2011 um 18.12 Uhr in W. auf der M.-Straße in Höhe der Einmündung der K.-Straße zwischen dem Pkw des Klägers Hyundai und dem durch den Beklagten zu 3) gesteuerten Pkw VW Scirocco des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ereignet hat. Streitig sind der Hergang des Kollisionsereignisses sowie die Höhe der dem Kläger für sein verunfalltes Fahrzeug zustehende Nutzungsausfallentschädigung.
Auf der M.-Straße hatte sich in Fahrtrichtung V. vor der ampelgeregelten Kreuzung mit der G.-Straße wegen des Rotlichtes der dortigen Lichtzeichenanlage ein Rückstau der Geradeausfahrer gebildet, der über die, aus der Fahrtrichtung des Klägers gesehen, rechtsseitige Einmündung der K.-Straße hinaus reichte. Dieser Einmündung näherte sich im Gegenverkehr in Fahrtrichtung M. der Beklagte zu 3), der beabsichtigte, nach links in die K.-Straße abzubiegen. Um ihm diesen Abbiegevorgang zu ermöglichen, öffnete sich in der Fahrzeugkolonne vor dem dort wartenden Zeugen W. eine Lücke. Der Beklagte zu 3) leitete sodann den Abbiegevorgang nach links ein. Gleichzeitig näherte sich ihm im Gegenverkehr der Kläger, der dazu angesetzt hatte, die Fahrzeugkolonne rechts zu überholen, um an der ampelgeregelten Kreuzung über eine erst dort markierte Rechtsabbiegerspur in die G.-Straße abzubiegen. In Höhe der vorgelagerten Einmündung der K.-Straße stieß die Front des klägerischen Pkw gegen die rechte Seite des abbiegenden Fahrzeuges des Beklagten zu 1).
Auf Veranlassung der Beklagten zu 2) erstellte das Sachverständigenbüro K.-GmbH unter dem Datum des 4.1.2012 ein Kfz-Schadensgutachten. Dieses weist für den klägerischen Pkw Hyundai Reparaturkosten von 7.913,18 EUR netto sowie eine Wertminderung von 700,- EUR aus. Diese Positionen sind zzgl. einer Kostenpauschale von 25,- EUR Gegenstand der Klageforderung. Auf diese Forderung zahlte die Beklagte zu 2) auf der Grundlage vom Regulierungsschreiben vom 9.1.2012 sowie vom 22.2.2012, in welchen sie eine Eigenhaftung des Klägers von 40 % geltend gemacht hatte, einen Anteil von 5.182,91 EUR. Dieser wurde am 24.2.2012 dem klägerischen Girokonto gutgeschrieben.
Zuvor hatte der Kläger durch ein anwaltliches Schreiben vom 18.1.2012 die Beklagte zu 2) wissen lassen, dass die Fahrzeugreparatur wegen seiner wirtschaftlichen Situation erst nach Zahlung der fiktiven Reparaturkosten gemäß Gutachten erfolgen könne und dass für die gesamte Ausfallzeit der Nutzungsausfall zu entschädigen se Vergleichsweise hatte die Beklagte zu 2) unter dem Datum des 22.2.2012 die Schadensregulierung nach Maßgabe einer Mithaftungsquote des Klägers von 30 % erfolglos angeboten. Von einer Instandsetzung seines Fahrzeuges sah der Kläger ab. Er trägt streitig vor, er habe sich erst im November 2013 mit Fremdhilfe ein kleineres, kostengünstigeres Fahrzeug anschaffen und dieses am 26.11.2013 zum Straßenverkehr zulassen können, nachdem er den unfallgeschädigten Pkw Hyundai unrepariert verkauft habe. Den sich daraus ergebenden Nutzungsausfallschaden beziffert er nunmehr für 729 Tage mit insgesamt 31.347,- EUR.
Zum Unfallhergang hat der Kläger behauptet, er habe sich ungefähr auf der Höhe des Fahrzeuges des Zeugen W. befunden, als der Beklagte zu 3) im Zuge des Abbiegevorgangs vor ihm quer über die Straße geschossen sei. Trotz eines sofort eingeleiteten Bremsmanövers habe er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden können. Der Beklag...