Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2017, Az. 9 O 130/13, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den mit Urteil des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, titulierten Forderungen der I.T. Z. GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 107.861,68, der I.T. F. GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 7.908,97, der B. I.T. S. GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 17.056,92, der I.T. Acht GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 44.446,24 und der B. I.T. P. N. GmbH & Co. KG in Höhe von EUR 933,77, jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2011, freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm daraus erwachsen, dass die Beklagte die versicherungsvertraglich geschuldete Freistellung des Klägers von der im Urteil des Kammergerichts Berlin vom 3. März 2015, Az. 14 U 69/13, titulierten Forderung der I.T. Z. GmbH & Co. KG, der I.T. F. GmbH & Co. KG, der B. I.T. P. N. GmbH & Co. KG, der B. I.T. S. GmbH & Co. KG und der B. I.T. A. GmbH & Co. KG seit dem 11. April 2016 ernsthaft und endgültig verweigert und die Fondsgesellschaften die Zwangsvollstreckung betreiben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Zwischenstreits über die Prozesskostensicherheit trägt die Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Deckung aus einem D&O-Versicherungsvertrag, die Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung verauslagter Rechtsverteidigungskosten.
1. Der Kläger war in der Zeit von Anfang Oktober bis zum 7. Dezember 2010 Geschäftsführer einer Konzernmuttergesellschaft, nämlich der B. B. Atlantic Holding GmbH & Co. KG, der Tochtergesellschaft B. B. Atlantic C. GmbH sowie der . M. A. M. GmbH - ihrerseits Komplementärin der Fondsgesellschaften B. I.T. S. GmbH & Co. KG und B. I.T. A. GmbH & Co. KG - und der I. A. Management GmbH - ihrerseits Komplementärin der Fondsgesellschaften I.T. Z. GmbH & Co. KG, I.T. F. GmbH & Co. KG sowie B. I.T. Premium N. GmbH & Co. KG.
Kommanditisten der Konzernmuttergesellschaft B. B. A. Holding GmbH & Co. KG waren S. B., N. W., F.-P. P. und der Kläger.
Die Konzernmuttergesellschaft B. B. A. Holding GmbH & Co. KG war alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft B. A. Capital GmbH sowie der I. A. M. GmbH.
2. Bis zu ihrer Abwicklung und Verschmelzung im Jahre 2012 emittierte, vertrieb und verwaltete die sogenannte B.-Unternehmensgruppe geschlossene Publikumsbeteiligungen (Fonds) in zwei US-basierten Anlageschwerpunkten, nämlich dem Bereich US-Zweitmarkt für Lebensversicherungen (sogenannte LifeT.-Fonds) und dem Mobilfunkinfrastrukturbereich (sogenannte InfraT.-Fonds).
Das I.T.-Fondsvermögen wurde in den USA in Mobilfunk-Infrastruktur investiert. Die Anleger konnten sich (direkt) als Kommanditisten an den I.T.-Fondsgesellschaften oder (indirekt) über die Treuhandkommanditistin, die Bo. B. Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, beteiligen.
Die Investitionen der LifeT.-Fondsgesellschaften sanken in den Jahren 2009 und 2010 in der Folge der Weltfinanzkrise im Jahre 2008 massiv.
3. Im Jahre 2008 schloss die B. B. A. Holding GmbH & Co. KG mit der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer ... eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, eine sogenannte D&O-Versicherung. Die Versicherung begann am 1. Februar 2008. Der Kläger war in seiner Funktion als Geschäftsführer der Mobilfunk A. Management GmbH und der I. A. Management GmbH mitversichert.
Dem Versicherungsvertrag lagen neben dem Bedingungswerk FondsCAP 2007 (Anl. K3) die Besonderen Bedingungen Nr. 1-5 zugrunde, auf deren Inhalt ebenso Bezug genommen wird wie auf den Inhalt des Versicherungsscheins vom 8. April 2008 (Anl. K2) bzw. den von der Beklagten in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Versicherungsschein vom 1. Juli 2010 (Anl. B2).
Die Beklagte kündigte den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 16. September 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012.
4. Unstreitig fanden unter den Gesellschaftern der Konzernmuttergesellschaft - S. B., N. W., F.-P. P. und dem Kläger - im Jahre 2010 Gespräche über die Zukunft der Unternehmensgruppe statt.
Streitig ist, ob sich die Gesellschafter Anfang Oktober 2010 in einem Grundsatzbeschluss darauf verständigten, den I.T.-Bereich aus strategischen Gründen aus der B.-Gruppe unter der Führung des Klägers im Wege einer Ausgründung herauszulösen und die Komplementärbeteil...