Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 6 O 145/15) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.08.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15.12.2014 auf der A.-Straße in Düsseldorf.
Das Taxifahrzeug der Klägerin, gefahren vom Zeugen B., kollidierte bei seiner linksseitigen Vorbeifahrt mit dem gerade anfahrenden Fahrzeug der Beklagten zu 1., das vorher auf der A.-Straße angehalten hatte. Die A.-Straße ist an dieser Stelle breit genug, dass zwei Fahrzeuge nebeneinander fahren können, ohne dass allerdings entsprechende Fahrstreifen markiert wären. Der genaue Ort der Kollision, ob rechtseitig oder linksseitig auf der Fahrbahnseite, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin beansprucht neben der Freistellung von den nach Zahlung von 294,17 EUR insoweit verbleibenden Kosten des Schadensgutachtens in Höhe von 588,33 EUR und von den vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 464,10 EUR folgende Schadenspositionen:
geschätzte Reparaturkosten für Fahrzeugschaden (netto): 6.878,94 EUR
Wertminderung: 750,00 EUR
Gewinnausfall: 594,00 EUR
Kostenpauschale: 25,00 EUR
Summe: 8.247,94 EUR
vorpr. gezahlt v. Bekl. zu 2. (1/3 des Schadens) ./. 2.300,31 EUR
Summe 5.947,63 EUR
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1. habe ganz rechts auf ihrer Fahrbahnseite gestanden und sei von hier aus plötzlich und ohne zu blinken nach links zum Wenden angefahren und auf der linken Seite der Fahrbahnhälfte mit ihrem Fahrzeug, das sich kontinuierlich auf dieser Fahrspur genähert habe, kollidiert.
Nachdem die Beklagte zu 2. nach Klageeinreichung einen Betrag in Höhe von 449,00 EUR auf den Sachschaden sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 347,60 EUR anerkannt hatte, erging ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil. Sodann hat die Klägerin beantragt, die Beklagten auf Zahlung von 5.498,68 EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 588,33 EUR sowie von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 116,50 EUR zu verurteilen.
Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben behauptet, der Zeuge B. haben die Beklagte zu 1., die sich ganz links auf der breiten Fahrbahnhälfte befunden habe, unter Nutzung der Gegenfahrbahn überholen wollen, als er mit dem anfahrenden Fahrzeug - die Beklagte zu 1. habe einen links befindlichen Parkplatz angesteuert - kollidiert sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Zudem hat es die Beklagte zu 1. angehört und sodann der Klage auf der Grundlage eines Haftungsanteils der Beklagten von 2/3 des Schadens (Zahlung von 2.749,32 EUR sowie Freistellung von den Gutachterkosten in Höhe von weiteren 294,16 EUR) unter Klageabweisung im Übrigen teilweise stattgegeben. Der Beklagten zu 1. sei vorzuwerfen, dass sie ohne die erforderliche zweite Rückschau ihren Abbiege- oder Wendevorgang begonnen habe. Die Klägerin müsse sich jedoch das Verschulden des Zeugen B. entgegenhalten lassen, der bei einer unklaren Verkehrslage entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt habe, obwohl er nach seiner eigenen Aussage erkannt habe, dass die Beklagte zu 1. leicht schräg links gestanden und habe wenden wollen. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass der genaue Ort auf der Fahrbahn, von dem die Beklagte zu 1. gestartet sei, nicht feststellbar sei. Jedenfalls aber habe sie weder ganz rechts noch ganz links auf ihrer Fahrbahnseite gestanden. Auch könne nicht festgestellt werden, ob die Beklagte zu 1. links geblinkt habe oder nicht.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Eine unklare Verkehrslage habe nicht vorgelegen. Zudem hätte das Landgericht das beantragte unfallanalytische Sachverständigengutachten einholen müssen.
II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagten haften in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage einer Quote von 2/3 für die bei dem Unfall verursachten Schäden der Klägerin, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Der Klägerin steht daher ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz, als ihr durch das landgerichtliche Urteil zuerkannt wurde, nicht zu.
1. Grundsätzlich haben die Beklagten nach den vorgenannten Vorschriften für die Schäden einzustehen, die bei dem Betrieb des von ihnen geführten, gehaltenen und versicherten Pkw's entstanden sind. Da auf Seiten der Klägerin gleichfalls ein Kraftfahrzeug beteiligt war und der Unfall für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis gewesen ist, sind die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Beteiligten gemäß §§ 17, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung kommt es nach dem Gesetz insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen...