Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 16 O 325/15)

 

Tenor

Auf die Berufung des klagenden A... wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.12.2016 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an das klagende Land 12.093,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Das klagende A... begehrt von der beklagten Bauträgergesellschaft aus abgetretenem Recht die Zahlung von Umsatzsteuer auf die Erbringung von Werkleistungen. Der Zedent, der unter der Firma "B..." handelnde C..., erbrachte für die Beklagte aufgrund mündlicher Vereinbarung die aus den Rechnungen Anl. K 5 bis Anl. K 10 ersichtlichen Arbeiten. Umsatzsteuer wurde der Beklagten nicht in Rechnung gestellt, weil die Parteien vereinbart hatten, dass die Beklagte die Umsatzsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen habe, wie es tatsächlich auch geschehen ist.

Nachdem der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10 - entschieden hat, dass die Umsatzsteuer auch bei Erbringung von Bauleistungen vom Unternehmer geschuldet wird, auch wenn der Leistungsempfänger ein Bauträger ist, erhielt die Beklagte auf einen entsprechenden Erstattungsantrag vom Finanzamt die von ihr gezahlte Umsatzsteuer zurück.

Der nunmehr vom Finanzamt auf Zahlung der Umsatzsteuer in Anspruch genommene Werkunternehmer C... hat seine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung der Umsatzsteuer gemäß Abtretungserklärung vom 31.03.2015 (Anl. K3) in Höhe von 11.414,52 EUR und gemäß weiterer Abtretungserklärung vom 10.07.2015 (Anl. K4) in Höhe von 678,77 EUR an das klagende A... zur Erfüllung seiner Steuerschuld abgetreten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass keine Forderung gegeben sei, die der Zedent an das klagende A... habe abtreten können. Die Parteien des Werkvertrages hätten eine Bruttopreis- bzw. Festpreisabrede getroffen gehabt. Im Übrigen hat sich die Beklagte gegenüber angeblich noch offenen Vergütungsansprüchen aus dem Jahr 2011 auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das - auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge - gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte aus der zwischen ihr und dem Zedenten getroffenen vertraglichen Vereinbarung keine Umsatzsteuer schulde. Es habe zwischen den Vertragsparteien Einigkeit geherrscht, dass die Beklagte die Umsatzsteuer an die Finanzbehörde abführe. Konkrete weitere Abreden hinsichtlich der Umsatzsteuer habe es nicht gegeben. Angesichts der einvernehmlichen Vorgehensweise komme keine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Sie folge auch nicht aus einem etwaigen Anspruch der Zedentin auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB. Es fehle daran, dass dem Zedenten ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar sei. Es sei hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie bei Stellung ihres Erstattungsantrages nicht wissen konnte, welche Folgen sich aus der Antragstellung für den Zedenten ergeben würden; die Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG sei damals noch nicht in Kraft gewesen. Der Zedent habe als leistender Unternehmer die Möglichkeit durch Abtretung nach § 27 Abs. 19 UStG sich von der Umsatzsteuerschuld zu befreien. Die Interessen des Fiskus seien für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Werkunternehmer und der Beklagten ohne Belang.

Hiergegen richtet sich die Berufung des klagenden A..., das seine erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsansprüche weiterverfolgt.

Das klagende A... rügt, dass die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1, 2 BGB entgegen der Auffassung des Landgerichts gegeben seien. Die Anwendbarkeit des § 13b UStG auf die vom Bauträger an Bauleistende erteilten Aufträge sei Vertragsgrundlage gewesen. Diese sei durch die Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 maßgeblich und schwerwiegend verändert worden; dies ergäbe sich vor allem daraus, dass in einem Bruttowerklohn überschlägig 16% Umsatzsteueranteil enthalten seien, solange die Umsatzsteuer bei 19 % liege. Hätten die Parteien die Änderung der Rechtsprechung des BFH vorhergesehen, hätten sie die Verträge anders geschlossen und den Umsatzsteueraufschlag vereinbart.

Das Landgericht hätte nicht auf die Vorstellungen der Beklagten bei Erklärung ihres Erstattungsantrags abstellen dürfen, sondern auf ihre Vorstellungen bei Vertragsschluss abstellen müssen.

Des Weiteren habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Umsatzsteuerschuld durchgehend ab der jeweiligen Leistungserbringung bei der Zedentin und nicht bei der Beklagten gelegen habe. Die Stellung des Erstattungsantrages durch die Beklagte habe keine rechtlichen Auswirkungen gehabt, da der Zedent von Anfang an die Abführung der Umsatzsteuer an das klagende A... geschuldet habe und erst durch die Neuregelung des § 27 Abs. 19 UStG der Erstattungsantrag d...

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