Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 113/09) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.07.2017 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagtenwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 145 XXA. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte in der Berufungsinstanz u.a. noch auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 18.09.1997 unter Inanspruchnahme zweier dänischer Prioritäten vom 18.09.1996 und 01.11.1996 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 23.11.2005 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 697 34 XXB geführt. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 18.09.2017 erloschen.
Das Klagepatent betrifft ein gebrauchsfertiges Blasenkatheter-Set. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache wie folgt (B1-Schrift, Anlage PBP 1):
"A urinary catheter assembly comprising at least one urinary catheter (1), having on at least a part of its surface a hydrophilic surface layer (6) intended to produce a low-friction surface character of the catheter by treatment with a liquid swelling medium prior to use of the catheter and a catheter package (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51') having a cavity (11, 18, 39, 48, 53) for accommodation of the catheter (1, 58, 69), characterized in that the cavity accommodates said liquid swelling medium for provision of a ready-to-use catheter assembly."
In der vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichten berichtigten deutschen Übersetzung der Patentschrift (DE 697 34 XXB) lautet der erteilte Anspruch 1 wie folgt:
"Blasenkatheter-Set mit mindestens einem Blasenkatheter (1), der auf wenigstens einem Teil seiner Oberfläche eine hydrophilen Oberflächenschicht (6) aufweist, die dazu vorgesehen ist, vor Verwendung des Katheters einen reibungsarmen Oberflächencharakter des Katheters durch die Behandlung mit einem flüssigen Quellungsmedium zu erzeugen und einer Katheterverpackung (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51'), die einen Hohlraum (11, 18, 39, 48, 53) zur Aufnahme des Katheters (1) besitzt, dadurch gekennzeichnet, dass der Hohlraum das flüssige Quellungsmedium aufnimmt zur Bereitstellung eines gebrauchsfertigen Katheter-Sets."
Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent durch zwei Entscheidungen der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes widerrufen. Diese Entscheidungen hob die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes jeweils auf (Entscheidung v. 28.09.2011, Az.: T 0468/09, Anlage HL 28, deutsche Übersetzung Anlage HL 28a; Entscheidung v. 27.02.2014, Az.: T 801/13, Anlage HL 29 / Anlage HL-B 4, deutsche Übersetzung Anlage HL29a / HL-B4a). In dem daraufhin in der ersten Instanz (vor der Einspruchsabteilung) durchgeführten Verfahren wurde das Patent in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Durch Entscheidung vom 23.02.2017 (Az.: T1477/15, Anlage HL-B 17; deutsche Übersetzung Anlage KAP 21) hob die Technische Beschwerdekammer - unter Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin - auch diese Entscheidung auf und verwies den Fall an dieI. Instanz zurück mit dem Auftrag, das Patent auf der Basis eines von der Klägerin eingereichten Hilfsantrages aufrechtzuerhalten. Der von der Beschwerdekammer für patentfähig erachtete Patentanspruch 1 lautet wie folgt (im Rahmen des Einspruchsbeschwerdeverfahren erfolgte Änderungen durch Unterstreichungen hervorgehoben):
"A urinary catheter assembly comprising at least one urinary catheter (1), the catheter having a catheter tube coated on its external surface on a substantial part of its length from its distal end with a hydrophilic surface layer in the form of hydrophilic coating intended to produce a low-friction surface character of the catheter by treatment with a liquid swelling medium prior to use of the catheter and a catheter package (7, 16, 29, 34, 42, 46, 51, 51') made of a gas impermeable material formed by a multiple layer thermoplastic film material comprising aluminum, the package having a cavity (11, 18, 39, 48, 53) for accommodation of the catheter (1, 58, 69), wherein the cavit...