Leitsatz (amtlich)
1. Zur Anwendung des § 627 Abs. 1 BGB auf einen Beratungsvertrag mit einer zahnärztlichen Praxisgemeinschaft.
2. Steht dem Dienstberechtigten nach dem zunächst auf zwei Jahre befristeten Beratungsvertrag ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht zu, handelt es sich nicht um ein "dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen".
Normenkette
BGB §§ 140, 622, 626, 627 Abs. 1, § 628
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 07.01.2009; Aktenzeichen 11 O 416/07) |
Tenor
Die Rechtsmittel der Beklagten und der Klägerin gegen das am 7.1.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten zu 25,5 %, die Klägerin zu 74,5 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten und die jedenfalls als Anschlussberufung zulässige Berufung der Klägerin haben in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Entscheidung. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.
I. Berufung der Beklagten
Mit ihrer Berufung wenden sich die Beklagten, die als Gesellschafter der von ihnen gebildeten Praxisgemeinschaft - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. § 705 BGB - analog § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben, erfolglos dagegen, dass das LG der Klägerin einen Honoraranspruch für den gesamten Monat Januar 2007 (= 2.380 EUR) zuerkannt hat und nicht von einer tageweise Berechnung bis zum Zugang ihrer Kündigung am 19.1.2007 (= 1.451,70) ausgegangen ist. Gemäß Ziff. 3 des Beratungsvertrages vom 19.9.2006 sollte der Klägerin ein monatliches Beratungshonorar von 2.000 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zustehen, das - wie die Fälligkeitsregelung in Ziff. 3.1 zeigt - jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig war. Folgerichtig hat das LG ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung bereits die vierte Rate i.H.v. 2.380 EUR fällig gewesen und von den Beklagten nicht gezahlt worden ist. Für die von den Beklagten geltend gemachte taggenaue Abrechnung fehlt demgegenüber eine vertragliche Grundlage. Die Klägerin verweist insoweit zutreffend darauf, dass es sich bei dem vereinbarten Honorar um eine Pauschale handelt, mit der sich eine taggenaue Umlage nicht vereinbaren lässt.
Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Honoraranspruchs nach Maßgabe des § 628 BGB haben die Beklagten nicht dargelegt.
II. Anschlussberufung der Klägerin
1. Die jedenfalls gem. § 140 BGB in eine Anschlussberufung umzudeutende Berufung der Klägerin (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 524 Rz. 4) bleibt in der Sache erfolglos. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des LG, dass das Vertragsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 19.1.2007 gem. § 627 Abs. 1 BGB beendet worden ist. Danach ist die Kündigung bei einem Dienstverhältnis, das - wie hier - kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 622 BGB ist, auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen. Der Grund für die gegenüber § 626 BGB erleichterte, jederzeitige Lösungsmöglichkeit eines solchen Dienstverhältnisses liegt demnach im "besonderen Vertrauen". Dieses kann schon durch unwägbare Umstände, ja durch rational nicht begründbare Empfindungen gestört werden, die objektiv keinen wichtigen Grund darstellen. Bei derartigen, ganz auf persönliches Vertrauen gestellten und zudem lockeren, nicht auf eine ständige Tätigkeit gerichteten Dienstverhältnissen soll die Freiheit der persönlichen Entschließung eines jeden Teils im weitesten Ausmaß gewahrt werden. Erforderlich ist, dass die Dienste im allgemeinen, ihrer Art nach, nur zufolge besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen (BGH, Urt. v. 18.10.1984, NJW 1986, 373 - IX ZR 14/84). Nach den Ausführungen des LG hatte die Klägerin im Rahmen des geschlossenen Beratungsvertrages Dienste höherer Art in diesem Sinn zu leisten. Diese zwar nicht näher begründete Auffassung wird jedoch von der Klägerin nicht angegriffen, sondern ausdrücklich als zutreffend bezeichnet, so dass auch der Senat keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung sieht.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen, weil sie in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu der von den Beklagten gebildeten BGB-Gesellschaft stand. Mit dem Tatbestandsmerkmal "in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen" hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von der jederzeitigen Lösungsmöglich...