Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. Juli 2014 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgericht Mainz entstandenen Mehrkosten werden der Klägerin auferlegt. Die sonstigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 18 %, der Beklagte zu 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Parteien streiten um rückständige Nebenkostennachforderungen aus einem zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnis über Räume zum Betrieb einer Arztpraxis im Gesundheitszentrum V. Str. 50-52 in M. sowie um im Wege der Widerklage geltend gemachte Ansprüche des Beklagten auf (Neu-) Abrechnung der Betriebskosten für die Abrechnungszeiträume 2009, 2010 und 2011. Wegen der getroffenen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (GA 588-591). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin - unter Abweisung der weitergehenden Widerklage - verurteilt, dem Beklagten gegenüber die Heiz-, Betriebs- und Nebenkosten für die Abrechnungsperioden 2009 - 2011 in tenoriertem Umfang (GA 587) neu abzurechnen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin mit der diese ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageantrag weiterverfolgt. Sie macht geltend, ein Vergleich mit ihrer mit der Berufungsbegründung vorgelegten, graphisch neu gestalteten Abrechnung ergebe, dass die streitgegenständliche Abrechnung inhaltlich fehlerfrei sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 06.10.2014 Bezug genommen (GA 650 ff.). Zu der prozessleitenden Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16.04.2015 hat sie im Umfang ihres Schriftsatzes vom 22.04.2015 (GA 782 ff.) Stellung genommen und die Klage in Höhe von 102,70 EUR einseitig für erledigt erklärt. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 17.11.2014 (GA 725 ff.) und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.
B. Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang zulässig; dies gilt entgegen der Rügen des Beklagten auch insoweit, als sich die Berufungsbegründung mit den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung nicht näher auseinandersetzt. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss der Berufungsführer lediglich die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; der Umfang seiner Begründungspflicht wird daher durch den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils bestimmt. Hat dieses ungeachtet seiner Länge keinen auseinandersetzungsfähigen Gehalt, wird der Berufungsführer seiner Begründungsobliegenheit bereits dadurch gerecht, dass er die angefochtene Entscheidung als fehlerhaft bezeichnet; seitenlange und ermüdende Auseinandersetzungen mit offensichtlich haltlosen Erwägungen werden auch vom Gesetz nicht gefordert. So liegt der Fall hier, weil die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils mit den Grundsätzen des Nebenkostenabrechnungsrechts nichts zu tun haben; auch der Senat beabsichtigt nicht, sich hiermit mehr als prozessual zwingend auseinanderzusetzen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache aber nur hinsichtlich der Widerklage Erfolg. Das beruht, soweit das Berufungsvorbringen Anlass zur Erörterung gibt, auf nachfolgenden Überlegungen, wobei der Senat aus darstellerischen Gründen mit der Widerklage beginnt.
I. Abrechnung 2011 (Widerklage)
Ein Anspruch auf erneute Abrechnung der Betriebskosten für 2011 steht dem Beklagten nicht zu, weil die Klägerin ihrer Abrechnungspflicht aus § 7 Ziff. (13) MV i.V. mit § 259 Abs. 1 BGB durch die Erteilung ihrer Abrechnung vom 2.4.2011 nachgekommen ist (Anlagen B 1 und FMP 54). Ebenso wie der Beklagte übersieht das Urteil des Landgerichts, dass bei einer Klage auf Neuabrechnung über die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnung weder entschieden wird noch mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann; diese Prüfung ist vielmehr einer späteren Klage des Vermieters auf Zahlung des sich aus seiner Abrechnung ergebenden Saldos oder der des Mieters auf (Teil-)Erstattung der von ihm geleisteten Vorauszahlungen vorbehalten. Der Mieter kann sein Begehren daher nur daraus ableiten, dass er ohne die dem Vermieter abverlangte Neuabrechnung zur Ermittlung seiner Erstattungsforderung nicht in der Lage sei; hiervon kann vorliegend keine Rede sein.
1. Nach § 259 Abs. 1 BGB hat der Vermieter dem Mieter die im Abrechnungszeitraum angefallenen Betriebskosten durch eine eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltene Rechnung mitzuteilen. Hat er dem...