Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 2 O 132/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.12.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld, Az. 2 O 132/17, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger begehrt im Zusammenhang mit dem in den Medien so bezeichneten "Dieselskandal" von der Beklagten die Lieferung eines typengleichen Neufahrzeuges Zug-um-Zug gegen Rückgabe des ursprünglich erworbenen Fahrzeugs. Der Kläger erwarb von der Beklagten im April 2013 einen neuen PKW des Typs "Audi A4 Ambition Avant 2.0 TDI quattro 130 (177) kW (PS) S tronic" zu einem Kaufpreis von 52.876.00 Euro. Bei dem PKW handelt es sich um ein Fahrzeug mit dem Dieselmotor des Typs EA 189.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat mit dem am 06.12.2017 verkündeten Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des streitgegenständlichen PKW Zug-um-Zug gegen Nachlieferung eines typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Modellreihe. Zwar stehe ihm gemäß § 439 Abs. 1 BGB im Rahmen der Nacherfüllung grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache zu. Die Neulieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 275 Abs. 1 BGB sei jedoch unmöglich. Das vom Abgasskandal betroffene Fahrzeug des Klägers sei zwar mangelhaft, die begehrte Lieferung eines typengleichen Neufahrzeuges aus der aktuellen Modellreihe sei allerdings nicht von dem Nacherfüllungsanspruch des Klägers umfasst.
Die Parteien hätten einen Kaufantrag über einen Audi A4 abgeschlossen, den der Kläger selbst konfiguriert habe, indem er bestimmte Äußerlichkeiten, Farben, Ausstattungsmerkmale und weitere Eigenschaften ausgewählt habe. Nach diesen Vorgaben sei das Fahrzeug vom Hersteller gebaut worden. Es sei daher von einer Stückschuld auszugehen. Die Qualifikation als Stückschuld begründe zwar für sich genommen noch keine objektive Unmöglichkeit, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei der Stückschuld eine Neulieferung möglich sei, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden könne. Dies sei indes vorliegend nicht der Fall.
Eine andere Wertung ergebe sich aber auch selbst dann nicht, wenn die Kammer von einer Gattungsschuld ausgehen würde. Denn vorliegend seien die Eigenschaften der Kaufsache soweit durch die Parteien spezifiziert worden, dass die Gattungsschuld jedenfalls einer Stückschuld angenähert sei. Auch in diesem Fall sei die Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit des Ersatzgegenstandes entscheidend.
Es sei im Wege der Auslegung nach der Interessenlage und der Verkehrsanschauung zu bestimmen, welche der durch die Parteien festgelegten Merkmale und Eigenschaften vorhanden sein müssten, um das Fahrzeug im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gleichartig und gleichwertig anzusehen. Die Kammer entscheide diese Frage dahingehend, dass jedenfalls ein Fahrzeug derselben Baureihe eines Herstellers, das einem Modellwechsel oder einem Facelift unterzogen wurde, nicht mehr gleichartig und gleichwertig sei. Unerheblich sei dabei, ob der Kläger als Käufer von einer Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit ausgehe, weil ihm an den geänderten Merkmalen oder Eigenschaften des Wagens nichts liege. Entscheidend sei allein die allgemeine Verkehrsanschauung. Sowohl bei einem Modellwechsel als auch bei einem Facelift erhalte das Fahrzeug eine andere und höhere Wertigkeit, was sich regelmäßig in erheblichen Abschlägen bei dem Kaufpreis der noch erhältlichen Neufahrzeuge älterer Produktionen widerspiegle. Wenn der Geschäftsverkehr Fahrzeuge, die einem Modellwechsel oder Facelift unterzogen wurden, anders bewerte, spiele es keine Rolle, ob bzw. in welchem Maß die technischen Veränderungen tatsächlich objektiv zu einer Verbesserung geführt haben bzw. ob diese wesentlich sind. Maßgeblich sei, dass der Geschäftsverkehr die Fahrzeuge als wesentlich andere Fahrzeuge ansehe.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Ziffer IV. 6. der von der Beklagten verwendeten Neuwagen-Verkaufsbedingungen. Zwar führe die Klausel grundsätzlich zu einer Erweiterung d...