Leitsatz (amtlich)
1. Wird in einem Beschluss, in dem ein Arrestbefehl erlassen wird, auf die Antrags-schrift Bezug genommen, ist auch diese mit dem Beschluss zuzustellen, um eine wirksame Zustellung herbeizuführen. Dieser Mangel kann nicht im späteren Arrest-verfahren nach § 189 ZPO geheilt werden.
2. Ein Arresturteil ist dem Arrestbeklagten zur Einhaltung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im Wege der Parteizustellung nach §§ 191 ff. ZPO zuzustellen. Fehlt es an dieser Zustellung, kann dieser Mangel nicht durch eine vorgenommene Amtszustellung geheilt werden.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 27.07.2009) |
Tenor
Auf die Berufung des Arrestbeklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 27.7.2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Arrestbefehl der 6. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 13.5.2009 wird aufgehoben und der auf seinen Erlass gerichtete Antrag des Arrestklägers vom 12.5.2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Arrestkläger.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob ein zugunsten des Arrestklägers am 13.5.2009 erlassener dinglicher Arrest aufzuheben ist. Wegen der tatsächlichen Feststellungen der ersten Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das LG Düsseldorf hat den am 13.5.2009 im Beschlusswege erlassenen Arrestbefehl i.H.v. 418.003,49 EUR zzgl. 6,5 % Zinsen hieraus seit dem 26.9.2007 zzgl. der auf 25.898,08 EUR zu veranschlagenden Kosten nach Widerspruchseinlegung des Arrestbeklagten durch Urteil vom 27.7.2009 bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht seien. Der Arrestbefehl sei auch nicht aus formellen Gründen aufzuheben. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Zustellung des Arrestbefehls an den Arrestbeklagten. Nach dem (korrigierten) eigenen Vortrag des Arrestbeklagten habe er den Arrestbefehl nebst Antragsschrift am 9.6.2009 und damit - selbst wenn man nicht auf den Zeitpunkt der Ersatzzustellung abstelle - binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO erhalten. Ein etwaiger Verstoß gegen § 929 Abs. 3 S. 2 ZPO betreffe allein bereits vorgenommene Vollstreckungsakte und berühre nicht die Wirksamkeit des Arrestes.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Arrestbeklagten, mit der er die Zurückweisung des Arrestantrags weiterverfolgt. Die Ausführungen des LG, er habe nach seinem eigenen Vortrag den Arrestbefehl nebst Antragsschrift am 9.6.2009 erhalten, seien falsch. Er habe lediglich eingeräumt, dass er mit der Mitteilung der Obergerichtsvollzieherin H. über eine Drittschuldnererklärung, die er am 9.6.2009 erhalten habe, auch Kenntnis von dem Arrestbefehl vom 13.5.2009 erlangt habe. Dies ersetze aber nicht die bislang unterbliebene und für die Wirksamkeit des Arrestes notwendige direkte Zustellung im Parteiwege. So sei ihm bislang der Arrestbefehl nicht direkt zugestellt worden. Auch sei ihm die Antragsschrift, auf die im Arrestbefehl Bezug genommen werde, nicht zugestellt worden. Wirksamkeitsbedingung für einen Arrest sei jedoch dessen Zustellung im Parteiwege an den Schuldner i.S.d. §§ 922, 929 ZPO. Der Arrestbefehl habe daher schon aus formellen Gründen von dem LG aufgehoben werden müssen.
Der Arrestbeklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Düsseldorf vom 27.7.2009 - 6 O 217/09, den Arrestantrag kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Arrestkläger beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Arrestbefehl sei nicht aus formellen Gründen aufzuheben, da sowohl der Arrestbeschluss als auch die Antragsschrift innerhalb der nach § 929 Abs. 2 ZPO gesetzten Frist zugestellt worden seien. Aus der Zustellungsurkunde der Gerichtsvollzieherin ergebe sich, dass eine beglaubigte Abschrift des Arrestbeschlusses zugestellt worden sei. Soweit sich der Arrestbeklagte darauf berufe, die Antragsschrift nicht erhalten zu haben, müsse er sich an seinen eigenen Aussagen im Termin vom 10.7.2009 vor dem LG, wie sie auch in der Sachverhaltsdarstellung des LG Niederschlag gefunden haben, festhalten lassen. Zudem sei er der Vortrag, ihm sei die Antragsschrift nicht mit zugestellt worden, neu und damit in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2010 die Original-Zustellungsurkunde über die Zustellung des Arrestbefehls an den Arrestbeklagten in Augenschein genommen.
II. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Wie der Senat bereits mit Hinweis vom 9.12.2009 ausgeführt hat, ist der Arrestbefehl unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung des auf seinen Erlass gerichteten Antrags aus formellen Gründen aufzuheben, weil weder der ursprüngliche Arrestbefehl noch das bestätigende Arresturteil innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vollzogen worden sind. In einem solchen Fall ist der Arrestbefehl aufzuheben. Dies kann auch im Berufungsverfahren erfolgen (Zöller/Vollkommer, 27. Aufl., § 929 ZPO Rz. 21 m.w.N.).
1. Der mit Beschluss vom 13...