Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 476/97) |
Tatbestand
Die Gläubiger zu 1-3 nehmen die beiden Schuldner wegen bei Warentermingeschäften erlittener Verluste auf Schadenersatz in Anspruch. Auf ihren Antrag hat das LG durch Beschluß vom 5.12.1997 wegen Forderungen von insgesamt 468.998,69 DM den dinglichen Arrest gegen die Schuldner erlassen. Auf den Widerspruch der Schuldner hat das LG durch vorläufig vollstreckbares Urteil vom 2.2.1998 den Arrestbefehl aufgehoben. Auf die Berufung der Gläubiger hat der Senat durch Urteil vom 25.9.1998 wegen Forderungen von insgesamt 375.005,93 DM erneut den dinglichen Arrest in das Vermögen der Schuldner angeordnet.
Nunmehr begehren die Schuldner die Aufhebung des Arrestes.
Entscheidungsgründe
Der von den Schuldnern gestellte Aufhebungsantrag ist begründet. Die Gläubiger haben die Frist zur Vollziehung des Arrestes nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt, so daß der Arrest wegen veränderter Umstände nach § 927 Abs. 1 ZPO aufzuheben ist.
1.
Der durch Urteil des Senats vom 25.9.98 erlassene Arrest löste eine erneute Vollziehungsfrist im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO aus. Bei der hier vorliegenden Konstellation beginnt nach allgemeiner Auffassung eine erneute Vollziehungsfrist zu laufen. Der Streit um die erneute Vollziehungsfrist bei einer den Arrest bestätigenden oder abändernden Entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Denn hier wurde der zunächst vom Landgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß erlassene Arrest durch späteres Urteil des Landgerichts aufgehoben. Durch das Berufungsurteil des Senats ist der Arrest nicht lediglich bestätigt, sondern neu erlassen worden. Für diesen Fall entspricht es einhelliger Auffassung, daß nach der Entscheidung des Berufungsgerichts eine neue Vollziehungsfrist zu laufen beginnt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 929 Rdnr. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 929, Rdnr. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 922 Rdnr. 22, § 929 Rdnr. 6; jeweils m.w.N.).
2.
Die Vollziehungsfrist ist von den Gläubigern nicht gewahrt worden.
a) Das Arresturteil des Senats ist den Schuldnern zwar von Amts wegen zugestellt worden. Die Amtszustellung allein reicht aber zur Vollziehung nicht aus. Ob hier eine zusätzliche Zustellung im Parteibetrieb erforderlich gewesen wäre, kann offenbleiben. Denn die Gläubiger mußten in jedem Fall auch Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Sie haben jedoch nach Erlaß des Arrestes keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen, sondern es bei der Vollstreckung des aufgehobenen Arrestbefehls des Landgerichts vom 5.12.1997 belassen.
b) Durch die von den Gläubigern zur Vollstreckung des landgerichtlichen Arrestbefehls vom 5.12.1997 veranlaßten Vollstreckungsmaßnahmen wird die Vollziehungsfrist hinsichtlich des vom Senat erlassenen Arrestes nicht gewahrt.
Bei dem vom Senat erlassenen Arrest handelt es sich um einen neuen Vollstreckungstitel und nicht lediglich um eine Bestätigung des durch Beschluß erlassenen Arrests des Landgerichts. Durch die Aufhebung des Arrests ist dieser als Grundlage der Vollstreckung entfallen (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 511, 512; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 925 Rdnr. 10; E. Schneider MDR 1998, 1133).
Das den Arrest aufhebende landgerichtliche Urteil hat die Wirkungen des Arrests beseitigt, auch wenn es nicht rechtskräftig geworden ist. Das ergibt sich für die auf Antrag der Gläubiger eingetragene Sicherungshypothek unmittelbar aus dem Gesetz. Nach §§ 932 Abs. 2, 868 ZPO erwirbt der Grundstückseigentümer die Sicherungshypothek, wenn durch eine vollstreckbare Entscheidung (hier: Urteil des Landgerichts vom 2.2.98) die zu vollstreckende Entscheidung (hier: Arrestbeschluß des Landgerichts vom 5.12.97) aufgehoben wird. Das landgerichtliche Urteil war nach § 708 Nr. 6 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt, was zum Erwerb der Sicherungshypothek durch den Eigentümer genügt.
Nicht wesentlich anders verhält es sich mit den weiteren von den Gläubigern ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen (Mobiliarvollstreckung, Forderungspfändung). Zwar erlöschen diese nicht kraft Gesetzes durch Wegfall des Titels. Hier kann der betroffene Schuldner lediglich nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO die Aufhebung beantragen. Das ändert aber nichts daran, daß der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel entfallen ist. Der vom Senat erlassene Arrest ist ein neuer und selbständiger Vollstreckungstitel und kann früheren Vollstreckungsmaßnahmen nicht nachträglich als Grundlage untergeschoben werden.
3.
Die nicht gewahrte Vollziehungsfrist führt zur Aufhebung des Arrestes nach § 927 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 929 Rdnr. 21), die durch Endurteil auszusprechen ist, § 927 Abs. 2 ZPO.
4.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Auch die Kosten des in zwei Instanzen geführten Anordnungsverfahren sind den Gläubigern aufzuerlegen. Zwar ist der Kostenausspruch des Abänderungsverfahrens grundsätzlich auf dieses Verfahren zu beschränken. Eine Ausnahme gilt jedoch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und L...