Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahrung der Vollziehungsfrist
Leitsatz (amtlich)
Die Vollziehungsfrist ist nicht gewahrt, wenn trotz rechtzeitiger Zustellung und rechtzeitigen Pfändungsauftrags die Pfändung aus vom Arrestgläubiger zu vertretenden Gründen verzögert wird.
Normenkette
ZPO § 929
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.03.2017; Aktenzeichen 2-13 O 160/16) |
Tenor
Die Berufung der Aufhebungsbeklagten gegen das am 30.03.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Aufhebungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
A. Der Aufhebungskläger (nachfolgend auch: Kläger) begehrt die Aufhebung eines vom Landgericht Frankfurt am Main in zweiter Instanz durch Urteil vom 15.01.2016 angeordneten Arrestes mit der Begründung, die Vollziehungsfrist sei nicht gewahrt.
Am 02.10.2013 wies das Amtsgericht Stadt1 einen von der jetzigen Aufhebungsbeklagten (nachfolgend auch: Beklagte) beantragten Arrest zurück (Verfahren ...). Im anschließenden Beschwerdeverfahren (...) wurde unter dem Datum des 25.10.2013 der Arrestbefehl erlassen. Am 25.11.2013 wurde ein Pfändungsbeschluss unter dem Az. ... erlassen. Auf Grund des Widerspruchs des jetzigen Kläger erging am 03.06.2015 unter dem Az. ... ein Urteil, welches den Arrestbefehl vom 25.10.2013 aufhob.
Gegen diese Entscheidung legte die jetzige Beklagte Berufung ein. Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.01.2016 - ... - (Bl. 9 ff. d. A.) wurde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Stadt1 vom 03.06.2015 (...) wegen einer Forderung der jetzigen Beklagten in Höhe von 33.275 EUR nebst Zinsen gegen den jetzigen Kläger der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen angeordnet. Das Urteil wurde dem Kläger am 12.02.2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.02.2016, eingegangen am gleichen Tag, beantragte die jetzige Beklagte den Erlass eines Pfändungsbeschlusses beim Amtsgericht Stadt1 (Bl. 59 ff. bzw. 64 ff. d. A.).
Der jetzige Kläger hatte bereits mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.01.2016 (BK1, Bl. 220 ff. d. A.) beantragt, den Urteilsarrest des Landgerichts Stadt1 vom 15.01.2016 (...) aufzuheben, woraufhin das Amtsgericht Stadt1 mit Verfügung vom 22.02.2016 (BK2, Bl. 221 R d. A.) einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 09.03.2016 bestimmte.
Mit Schreiben vom 23.02.2016 bat das Amtsgericht Stadt1 um Mitteilung, ob im Hinblick auf den anberaumten Termin Einverständnis mit der Zurückstellung des Antrages auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses vom 15.02.2016 besteht (Anlage BK3, Bl. 223 d. A.). Mit Schreiben vom 26.02.2016 (Anlage B5, Bl. 70 d. A.) erklärte die jetzige Beklagte ihr Einverständnis. Im weiteren Verlaufe dieses Verfahrens legten die Prozessbevollmächtigten des jetzigen Klägers mit Schriftsatz vom 25.08.2016 zudem Erinnerung gegen den Pfändungsbeschluss vom 25.11.2013 ein.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht auf Antrag des jetzigen Klägers das Arresturteil vom 15.01.2016 (...) gemäß § 927 ZPO aufgehoben mit der Begründung, die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Vollziehungsfrist sei nicht eingehalten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und geltend macht, das Urteil des Landgerichts enthalte "gravierende Rechtsverletzungen" und sei deshalb aufzuheben. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei es nicht zu einer Verzögerung der Vollstreckung gekommen, die von ihr zu verantworten sei. Der Grund für ihr Einverständnis mit einer Zurückstellung des Antrags auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses habe darin gelegen, dass zum einen von dem jetzigen Kläger ein Aufhebungsantrag vom 20.01.2016 vorgelegen habe und zum anderen dann eine Vollstreckungserinnerung vom 25.08.2016 gegen den Pfändungsbeschluss vom 25.11.2013. Die eingetretene Verfahrensverzögerung beruhe gerade nicht auf einem Verhalten der Beklagten, sondern habe ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts Stadt1. Dieses habe "selbst und von sich aus" um Einverständnis gebeten, den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses zurückzustellen, um eine abschließende Entscheidung über die Anträge und Erinnerungen der Gegenseite abzuwarten. Das Landgericht habe folglich eine vollkommen fehlerhafte rechtliche Würdigung des wiedergegebenen Sachverhalts vorgenommen. Diese fehlerhafte rechtliche Würdigung sei auch erheblich für die angefochtene Entscheidung gewesen.
Sie - die Beklagte - sei durch die Antragstellung und die eingeleiteten Zustellungsmaßnahmen ihrer Handlungspflicht im Sinne des § 929 ZPO nachgekommen. Ein "Mehr" an Vollziehung durch eine eigene Tätigkeit der Beklagten sei nach den Vorschriften der ZPO nicht möglich und vor allem auch nicht nötig. Um die Frist zu wahren, müsse mit der Vollstreckung bereits begonnen worden sein, die Vollziehung aber noch nicht beendet sein. Es...