Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.05.1999; Aktenzeichen 2/25 O 63/99)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 12.5.1999 verkündete Urteil des Landgerichts – 25. Zivilkammer – Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Verfügungsklägerin zur Last.

 

Gründe

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO):

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Abteilung Höchst (Az. 301 C 5025/99) vom 21.1.1999 auf Eintragung einer Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 648 BGB aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil die Verfügungsklägerin die Zustellungsfrist gemäß §§ 936, 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gewahrt hat und damit die gemäß § 932 Abs. 3, 929 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO erfolgte Vollziehung ohne Wirkung ist. Die besondere Konstellation des Falles besteht darin, dass das Amtsgericht nach Erlass der einstweiligen Verfügung am 21.1.1999 auf Antrag der Verfügungsklägerin gemäß § 941 ZPO das Ersuchen um Eintragung der Vormerkung an das Grundbuchamt Frankfurt am Main-Höchst absandte, wo es – nach einer zwischenzeitlichen Rubrumsberichtigung – am 22.1.1999 einging. Mit dem Eingang dieses Antrages war zu Gunsten der Verfügungsklägerin die Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO für die Vollziehung der einstweiligen Verfügung – zunächst – gewahrt. Von diesem Tage an lief die Frist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO von einer Woche zur Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Verfügungsbeklagten. Diesem wurde die einstweilige Verfügung durch den Gerichtsvollzieher am 3.2.1999 – und damit nach Ablauf der Wochenfrist – zugestellt. Damit verlor die gemäß § 932 Abs. 3 ZPO erfolgte Vollziehung der Verfügung ihre Wirkung. Mangels nochmaliger Vollziehung in der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wurde die Vollziehung der einstweiligen Verfügung endgültig unstatthaft, so dass diese gemäß § 927 ZPO aufgehoben werden musste. Das Landgericht hat diese verfahrensrechtliche Entwicklung in aller Ausführlichkeit völlig zutreffend und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Verfügungsklägerin erörtert; zur Vermeidung einer bloßen Wiederholung kann uneingeschränkt auf die Entscheidungsgründe verwiesen werden.

Die durchaus beachtlichen rechtlichen Erwägungen der Berufungsbegründung können den Senat nicht zu einer abweichenden, soweit ersichtlich weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum vertretenen, Beurteilung der verfahrensrechtlichen Lage veranlassen. Die Berufungsbegründung läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass für die Wahrung der Zustellungsfrist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Zugang des Zustellungsauftrages bei dem Gerichtsvollzieher ausreichend sein müsse, weil der Gläubiger mit der Antragstellung alles ihm Mögliche getan und auf die tatsächliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher keine Einwirkungsmöglichkeit mehr habe. Bei dem danach gebotenen Abstellen auf die Erteilung des Zustellungsauftrages an den Gerichtsvollzieher am 27.1.1999 sei die Wochenfrist bei der tatsächlichen Zustellung am 3.2.1999 gewahrt worden.

Der Senat schließt sich dieser Rechtsansicht nicht an. Das Landgericht hat schon auf den Ausnahmecharakter der Rückwirkungsregelungen der ZPO hingewiesen, welcher eine Ausdehnung etwa im Wege einer Analogie auf die Frist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht zuläßt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Frist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO keineswegs identisch ist mit der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO. Während der Begriff der Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO durchaus interpretationsbedürftig ist, wird die Frist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch den eindeutigen Begriff der Zustellung eines Titels an den Schuldner bestimmt. Schon deshalb kann die nach wie vor in Rechtsprechung und Schrifttum streitige Frage, wann die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO anzunehmen ist, ob nämlich mit der Vollziehung „begonnen” sein muss oder der fristgerechte Eingang eines auf Vollstreckungsmaßnahmen gerichteten Antrages bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan genügt (so jetzt BGH NJW 1991, 497; OLG Hamm NJW-RR 1990, 1536 und die h.M. im Schrifttum; a.M. OLG Koblenz NJW-RR 1987, 760; Baumbach/Hartmann, ZPO 58. Aufl. 2000, § 929 RN 9), nicht auf die Wahrung der Frist des § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO übertragen werden. Dies kann nach Auffassung des Senats auch nicht daraus hergeleitet werden, dass – wie hier – die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung auf Eintragung einer Sicherungshypothekenvormerkung nach Maßgabe des § 932 Abs. 3 ZPO erfolgt. Wenn gemäß § 932 Abs. 3 ZPO der Antrag auf Eintragung der Vormerkung als Vollziehung im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 ZPO „gilt”, kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Ausnahmeregelung des § 932 Abs. 3 ZPO auch für die bei Vollziehung vor der Zustellung des Ti...

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