Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 12.11.2015; Aktenzeichen 10 O 133/15)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach (10 O 133/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten nach einem erklärten Widerruf um die Frage, ob ein wirksames Darlehnsverhältnis noch besteht.

Die Kläger schlossen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der S-Bank, am 12.11.2008 einen Darlehnsvertrag über einen Betrag von 34.000 Euro. Es wurde ein Zinssatz von nominal 4,98 % pro Jahr vereinbart, der bis zum 30.11.2018 festgeschrieben ist. Das Darlehn sollte beginnend mit dem 30.11.2009 bei einer jährlichen Tilgung von 1,5 % zuzüglich ersparter Zinsen in monatlichen Raten von je 183,60 EUR zurückgeführt werden. In dem Vertrag war eine durch einen vor der Unterschriftszeile platzierten, umrahmten und grau hinterlegten Kasten hervorgehobene Widerrufsbelehrung enthalten, die auszugsweise wie folgt lautete (Bl. 8 d.A.):

Widerrufsrecht

Ich bin darüber belehrt worden, dass ich an meine auf den Abschluss des Kreditvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden bin, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax, E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristlauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir

  • Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
  • Eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag und eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

...

Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

Habe ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann ich mein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Widerrufe ich in diesem Fall, so muss ich die empfangene Leistung jedoch an die Bank zurückgewähren und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzung herausgeben.

Kann ich die von der Bank mir gegenüber erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil diese nach dem Inhalt der erhaltenen Leistung ausgeschlossen ist -, so bin ich verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, dass ich die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt habe. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann ich vermeiden, wenn ich die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nehme.

Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen muss ich/müssen wir innerhalb von 30 Tagen nach Absendung meiner Widerrufserklärung und muss die Bank innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.

Unterhalb der Widerrufsbelehrung befindet sich der Hinweis, dass bei mehreren Kreditnehmern der Widerruf eines Kreditnehmers auch für die anderen Kreditnehmer wirkt.

Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Darlehnsvertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die zur Akte gereichte Vertragsurkunde Bezug genommen.

Zum 31.01.2011 übertrug die S-Bank das Privatkundengeschäft einschließlich des Darlehnsmanagements auf die Beklagte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.06.2014 widerriefen die Kläger den Darlehnsvertrag und erklärten hilfsweise dessen Kündigung.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Widerruf sei noch zulässig gewesen, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei und daher die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde. Insbesondere habe die Widerrufsbelehrung nicht hinreichend über die rechtlichen Folgen des Widerrufs aufgeklärt, weil lediglich die Ansprüche der Bank aufgeführt seien, während die Ansprüche des Darlehnsnehmers gegenüber der Bank nicht erwähnt worden seien. Auch die Belehrung über den Fristlauf sei nicht ordnungsgemäß.

Die Kläger haben beantragt,

  • 1. festzustellen, dass ein wirksames Darlehnsverhältnis über 34.000 Euro aufgrund des Darlehnsvertrages vom 12.11.2008 mit der S-Bank nicht besteht;
  • 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, notwendige außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.809,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß gehalten. Jedenfalls sei der Widerruf sechs Jahre nach Abschluss des Darlehnsvertrages verwirkt.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es für die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung nicht darauf ankomme, ob sie der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoVO entsprochen habe. Die Widerrufsbelehrung der Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ausreichend über den Lauf und das Ende der Widerrufsfrist belehrt. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass bei den Folgen des Widerrufs nur über die Pflichten des Darlehnsneh...

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