Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 2 (20) O 168/94) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 17. Juni 1996 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer der Beklagten: 23.250,– DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 14.09.1994 aufrechterhalten.
Der Kläger kann von der Beklagten zu 1. Zahlung der restlichen Vergütung gemäß § 631 BGB i.V.m. § 2 VOB/B in Höhe von 42.858,– DM nebst Zinsen verlangen. Zwar liegt ein Mangel am Rolladenkasten des Tür-Fenster-Elements vor. Dieser rechtfertigt jedoch kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten zu 1., weil sie sich insoweit aus der zwischenzeitlich fälligen Sicherheitsleistung befriedigen kann.
I.
Die Parteien haben in dem Bauvertrag vom 18.1.1993 die Geltung der VOB/B vereinbart.
Der Werklohnanspruch ist fällig. Die Gemeinschuldnerin hat ihn prüf bar abgerechnet gemäß § 14 Nr. 1 VOB/B. Beanstandungen hat die Beklagte zu 1. insoweit nicht erhoben.
Desweiteren ist das Werk der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte zu 1. abgenommen worden. Gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B gilt die Werkleistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung (sog. fiktive Abnahme, vgl. zur Begriffsbestimmung Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Auflage, B § 12 Nr. 112 ff.). Vorliegend ist nicht bekannt, wann die Arbeiten beendet wurden. Spätestens in der Übermittlung der Schlußrechnung vom 17.09.1993 ist jedoch eine Anzeige der Gemeinschuldnerin zu sehen. Diese ist als andere Art der schriftlichen Mitteilung i.S. § 12 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B ausreichend, wenn sie – wie hier – eindeutig als Schlußrechnung ausgewiesen ist (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 55, 354 (256); BGH BauR 1977, 280; BauR 1980, 357 (358); Ingenstau/Korbion, aaO, Rn. 123). Mit deren Zugang und unter Berücksichtigung der zwölftägigen Frist muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Leistung der Gemeinschuldnerin seit Ende September/Anfang Oktober 1993 als abgenommen gilt. Weder hat die Beklagte zu 1. in dieser Zeit Mängel gerügt und deshalb gemäß § 12 Nr. 3 VOB/B die Abnahme verweigert, noch hat sie eine förmliche Abnahme verlangt (§ 12 Nr. 4 Abs. 1 S. 1 VOB/B).
Die Klageforderung ist der Höhe nach auch unstreitig.
II.
Der Beklagten zu 1. steht lediglich ein Gewährleistungsanspruch hinsichtlich des Mangels am Rolladenkasten des Tür-Fenster-Elements zu. Die weiteren von ihr in der Berufungsbegründung gerügten Mängel liegen nicht vor.
1.
Ein Mangel hinsichtlich der Luftschallisolierung zur Wohnung des Nachbarn der Beklagten zu 1. ist nicht vorhanden.
Ausweislich des der Gerichtsakte beigefügten Plans über die Fundamente beinhaltete das Bauvorhaben den Neubau von zwei Zweifamilienhäusern. Diese wurden als Wohnungseigentum errichtet (siehe Beschluß vom 27.1.1994 über die eingetragene Sicherungshypothek zugunsten der Gemeinschuldnerin, Beiakte 12 C 48/94, S. 13 f.). Aus den vom Sachverständigen H. gefertigten Lichtbildern Nr. 1 und Nr. 9 ist ersichtlich, daß die Beklagte zu 1. Miteigentümerin des linken äußeren Hausteils ist. Die Wand zur Nachbarwohnung, welche ebenfalls zu dem Zweifamilienhaus gehört, trennt deshalb nicht zwei Häuser, sondern lediglich zwei in einem Zweifamilienhaus liegende Wohnungen voneinander. Auf dem Fundamentplan ist zudem ersichtlich, daß die Trennwand lediglich einschalig geplant und wohl auch gebaut worden ist. Dies ist auch nachvollziehbar, weil sie nur zwei Wohnungen voneinander trennt. Folglich ist die vom Sachverständigen H. in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.9.1995 vorgenommene Einordnung in Zeile 12 der DIN 4109 (November 1989) mit einem Schalldämmwert von 53 dB zutreffend. Auch die sonstigen Ausführungen und Berechnungen des Sachverständigen zur Schalldämmung sind überzeugend und nachvollziehbar. Selbst wenn man also eine Wandstärke von nur 26,5 cm (einschließlich Putz) unterstellt, errechnet sich entsprechend den Ausführungen der Beklagten zu 1. in ihrer Berufungsbegründung vom 13.11.1996 eine Schalldämmung zwischen 54 und 55 dB, womit die Mindestanforderungen der DIN 4109 überschritten wären. Es ist von der Beklagten zu 1. nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, daß die Gemeinschuldnerin aufgrund des Bauvertrages eine über diese Mindestanforderungen hinausgehende Bauleistung erbringen mußte. Die Leistung entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, zumal die DIN 4109 (November 1989) Schallschutznormen zugrundelegt, die über denen der DIN 4109 in der Fassung von 1962 liegen. Letztere wurde von einem großen Teil der Rechtsprechung als nicht dem Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend angesehen (vgl. insoweit Vygen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 3. Auflage (...