Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 25.11.1997; Aktenzeichen 4 O 76/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers – das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 1997 abgeändert.
Die Klage wird insgesamt – einschließlich des in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrages – abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
IV. Die Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 250.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Erfindervergütung für zwei Patente, die auf Entwicklungen beruhen, welche der Kläger wahrend seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten gemacht hat.
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau. Seit Januar 1972 war er in verschiedenen Funktionen bei dem dänischen Baustoffhersteller Akts. J. V. F. beschäftigt. Aufgrund Anstellungsvertrages vom 15. Juni 1976 wurde er mit Wirkung vom 1. August 1976 zum alleinigen Geschäftsführer der Beklagten – einer Tochtergesellschaft der Akts. J. V. F. – bestellt. Der Vertrag sieht (in deutscher Übersetzung) u. a. vor, daß der Geschäftsführer „für den täglichen Betrieb der Gesellschaft verantwortlich ist, was die deutschen Angelegenheiten betrifft, und dafür, daß die Leitung in Übereinstimmung mit den vom Aufsichtsrat und von der Konzernleitung zu jeder Zeit gegebenen Richtlinien vor sich geht, unter Wahrnehmung der Gesetzregeln, die für die Gesellschaft gelten”. Welche Tätigkeiten dem Kläger insoweit im einzelnen obliegen, ist im nachfolgenden Vertragstext unter insgesamt 13 Positionen aufgeschlüsselt. Eine der Klauseln bestimmt, daß der Geschäftsführer „mit Orientierung zur Konzernleitung und aus Rücksicht auf die zentralisierte Leitung für Produktionsverbesserungen und Produkterneuerungen zu arbeiten hat”.
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin zweier Patente, als deren Erfinder der Kläger genannt ist: Das deutsche Patent 28 45 700 ist am 20. Oktober 1978 angemeldet worden und trägt die Bezeichnung „Dacheindeckungsbahn, insbesondere Dachpappe”. Das deutsche Patent 34 13 264 geht auf eine Anmeldung vom 7. April 1984 zurück und betrifft ein „Verfahren zur Herstellung einer Bitumenbahn mit mehreren Bitumenschichten”.
Kurze Zeit nach der Anmeldung des letztgenannten Schutzrechts schied der Kläger auf eigenen Wunsch bei der Beklagten aus. Die Parteien schlossen aus diesem Anlaß am 31. Oktober 1984 eine Auseinandersetzungsvereinbarung, derzufolge der Geschäftsführervertrag zum 31. März 1985 einverständlich aufgehoben wurde. Die Beklagte verpflichtete sich, an den Kläger „wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes … und zum Ausgleich der Einbuße an sozialem Besitzstand eine am 1 April 1985 fällige Abfindung in Höhe von 50.000 DM zu zahlen”. Unter Ziffer 3.3 sieht die Vereinbarung des weiteren vor:
„Mit der Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sowie mit der Verpflichtung im Zusammenhang mit der Abwicklung des Geschäftsführer-Anstellungsverhältnisses (Arbeitspapiere, Rentenpapiere, Zeugnis etc.) sind sämtliche Ansprüche der Parteien untereinander aus und in Verbindung mit dem Geschältsführer-Anstellungsvertrag vom 15. Juni 1976, gleich ob bekannt oder unbekannt, bedingt oder unbedingt, endgültig erledigt”.
Mit seiner im März 1995 bei Gericht eingereichten Klage nimmt der Kläger die Beklagte wegen Benutzung der deutschen Patente 28 45 700 und 34 13 264 auf Zahlung einer Erfindervergütung in Anspruch. Er ist der Auffassung, daß die den genannten Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindungen auf einer überobligationsmäßigen Sonderleistung beruhten, die mit dem vereinbarten Geschäftsführergehalt nicht abgegolten, sondern von der Beklagten gesondert zu vergüten sei.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte in bezug auf das deutsche Patent 28 45 700 sowie im Hinblick auf Patentanspruch 1 des deutschen Patents 34 13 264 antragsgemäß zur Rechnungslegung verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung festgestellt. Hinsichtlich des (nebengeordneten) Patentanspruchs 3 des deutschen Patents 34 13 264 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil sich nicht feststellen lasse, daß der Kläger Erfinder auch dieses Teils des Patents sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Begehren auf (vollständige) Klageabweisung weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus: Zu Unrecht habe das Landgericht die streitgegenständlichen Erfindungen als außerha...