Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 14.05.2004; Aktenzeichen 1 O 178/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - vom 14.5.2004 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.109,83 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.7.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die im erstinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten werden dem Kläger zu 39 % und der Beklagten zu 61 % auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist durch Beschluss des AG Wuppertal vom 1.7.2002 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Im vorliegenden Verfahren nimmt er die Beklagte auf Bezahlung offen stehenden Restwerklohns für Arbeiten an den Außenanlagen des Bauvorhabens W. P1-P23 in S. nach Maßgabe des Angebots der Insolvenzschuldnerin vom 17.10.2001 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 5 ff. GA) in Anspruch. Diese Restwerklohnforderung hat er erstinstanzlich auf der Grundlage einer Schlussrechnung vom 6.6.2002 (Anlage K 2, Bl. 20 ff. GA) unter Reduzierung der dort in Ansatz gebrachten 3. und 4. Akonto-Zahlungen auf 69.067,67 EUR beziffert. Das ist, zzgl. Zinsen, die Klageforderung.
Die Beklagte hat hiergegen geltend gemacht, über die vom Kläger in Ansatz gebrachten Beträge hinaus die in der o.g. Schlussrechnung aufgeführten Zahlungen erbracht zu haben. Darüber hinaus hat sie unter Hinweis auf eine angeblich mit dem damaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin am 14.1.2002 getroffene, auch Forderungen der K. GmbH gegen die Insolvenzschuldnerin umfassende Verrechnungsabrede die Aufrechnung mit die Klageforderung übersteigenden Gegenansprüchen aus insgesamt drei das in Rede stehende Bauvorhaben betreffenden Vertragsverhältnissen erklärt. Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Tatsachenvorbringens hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter III., verwiesen.
Das LG hat unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Nachlässe, Skonti und Sicherheitseinbehalte einen Restwerklohnanspruch von 52.593,24 EUR ermittelt, die Gegenansprüche der Beklagten insgesamt für nicht gerechtfertigt erachtet und den vorerwähnten Betrag nebst gesetzlichen Verzugszinsen zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Aufrechterhaltung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hält die Entscheidung des LG demgegenüber für richtig und will die Berufung zurückgewiesen wissen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit den sich aus den folgenden Ausführungen ergebenden Änderungen und Ergänzungen Bezug genommen - § 540 Abs. 1 ZPO.
II. (Maßgeblich für die Entscheidung sind die Vorschriften des Schuldrechts in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.)
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur hinsichtlich eines Betrages von 10.483,41 EUR nebst anteiligen Zinsen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Restwerklohn/Zahlungen Differenz: 10.483,41 EUR
Das LG hat unter Berücksichtung vereinbarter Nachlässe, Skonti und der vertraglich vereinbarten Umlagen für Bauwesenversicherung und Wasser/Strom einen im Berufungsverfahren nunmehr unstreitigen Restwerklohn von 96.383,66 EUR
ermittelt. Davon ist - mit der Berufung ebenfalls nicht angegriffen - ein Sicherheitseinbehalt von 4.855,60 EUR
abzuziehen, so dass ./.91.528,06 EUR
verbleiben. Hiervon hat das LG entsprechend dem Vorbringen des Klägers Zahlungen der Beklagten i.H.v. insgesamt ./.38.934,82 EUR
in Abzug gebracht. So errechnet sich der ausgeurteilte Betrag von 52.593,24 EUR.
Das vom LG seiner Entscheidung zugrunde gelegte Vorbringen des Klägers zur Höhe der geleisteten Abschlagszahlungen beruht offenkundig auf der Abrechnung der Beklagten im Schreiben vom 31.10.2002 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 69 GA), wo die Beklagte selbst Abschläge (nur) in entsprechender Höhe in Ansatz gebracht hat. Im streitigen Verfahren hat sie indes Zahlungen von insgesamt 51.838,08 EUR geltend gemacht; so hat auch die Insolvenzschuldnerin in der...