Verfahrensgang
LG Kleve (Aktenzeichen 2 O 323/95) |
Gründe
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, für den geltend gemachten Schaden einzutreten, und zwar weder im Hinblick auf die geltend gemachte Entwendung noch im Hinblick auf den unstreitigen Brand.
1. Als Anspruchsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch wegen Entwendung des von ihm geleasten Fahrzeugs C S kommt nach Rückabtretung etwaiger Ansprüche des Leasinggebers gegen die Beklagte an den Kläger allein der zwischen den Parteien im September 1990 geschlossene Versicherungsvertrag in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 b AKB in Betracht. Eine darauf gestützte Eintrittspflicht der Beklagten erfordert den Nachweis einer gegen den Willen des Klägers erfolgten Entziehung des Fahrzeugs, wobei an den von dem Versicherungsnehmer zu führenden Beweis einer Entwendung zunächst keine strengen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Es genügt vielmehr, daß Tatsachen feststehen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen läßt (vgl. Prölls/Martin, VVG, 25. Aufl., Anm. 3 b m.w.N.). Beweist aber der Versicherungsgeber konkrete Tatsachen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme nahelegen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, braucht er nicht zu leisten, wenn nicht der Versicherungsnehmer den vollen Beweis für den Diebstahl des Fahrzeugs erbringt (vgl. BGH NZV 1996, 109 m.w.N.).
2. Es erscheint schon äußerst zweifelhaft, ob der Kläger das äußere Bild einer Entwendung hinreichend dargetan und/oder unter Beweis gestellt hat.
Zwar hat der Kläger vorgetragen und durch Zeugnis seiner Ehefrau unter Beweis gestellt, daß er das Fahrzeug gegen 18 Uhr auf dem Esplanadeplatz in W abgestellt und es bei seiner Rückkehr dorthin gegen 21.45 Uhr nicht mehr vorgefunden hat. Ein derartiges Vorbringen ist für den Fall, daß das Fahrzeug nicht wieder auftaucht, grundsätzlich geeignet, daß äußere Bild einer Entwendung und damit des Eintritts des Versicherungsfalles darzutun.
Sofern wie hier das Fahrzeug aber wieder auftaucht, wird das äußere Bild einer Entwendung nur dann ohne weiteres gewahrt sein, soweit und solange das Fahrzeug Aufbruchspuren aufweist. Ist das Fahrzeug bei Auffindung hingegen in ausgebranntem Zustand oder so stark zerstört, daß keine Spuren einer gewaltsamen Inbetriebsetzung mehr vorgefunden werden können, so kann durchaus die Auffassung vertreten werden, daß der Beweis "für das äußere Bild einer Entwendung" aus technischer Sicht ausscheide (vgl. Stiefel/Hoffmann, AKB, 16. Aufl., § 12 Rdnr. 33). Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers sind am aufgefundenen, ausgebrannten Fahrzeug keine Spuren einer gewaltsamen Inbetriebsetzung feststellbar. Daß dies, wie der Kläger behauptet, ausschließlich am Brand liegt, spielt nach dieser Auffassung keine Rolle.
Entgegen der Darstellung des Klägers kann allerdings auch nicht angenommen werden, daß die fehlende Feststellbarkeit irgendwelcher Spuren gewaltsamer Inbetriebsetzung ausschließlich brandbedingt ist. Brandbedingt fehlende Feststellbarkeit irgendwelcher Aufbruchspuren mag anzunehmen sein hinsichtlich der Türschlösser des Fahrzeugs. Hinsichtlich der Lenkradschloßverriegelung hat hingegen der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige P vom Ingenieurbüro H in seinem Gutachten vom 01.12.1994 ausgeführt, daß an der im Brandschutt vorgefundenen Sperrklinke und den Verriegelungsnuten im Bereich der Lenkradnabe keinerlei Merkmale für ein gewaltsames Öffnen des Lenkzündschlosses festgestellt werden konnten, sondern nur altersbedingte Gebrauchsspuren, daß angesichts der unbeschädigten Chromschlüsselführungskappe des Lenkschloßzylinders auch ein Abdrehen desselben mittels einer Wasserpumpenzange nicht festgestellt werden könne. Mithin ist der Sachverständige nicht von brandbedingt fehlender Feststellbarkeit irgendwelcher Spuren für gewaltsame Inbetriebsetzung ausgegangen, sondern von einer zwar fehlenden, angesichts der vorgefundenen Fahrzeugreste aber trotz des Brandes zu erwartenden Feststellbarkeit entsprechender Spuren. Bei fehlenden Spuren am Schließzylinder ist aber zunächst die vom Sachverständigen gezogene Schlußfolgerung naheliegend, daß das Fahrzeug mit einem Originalschlüssel oder einem Nachschlüssel in Betrieb gesetzt worden ist (so auch BGH, NZV 1996, 109; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1993, 695 und OLG Düsseldorf, ZfS 1986, 54). Gegen diese Verwertung der Ausführungen des Sachverständigen P läßt sich nicht einwenden, daß es sich lediglich um ein von der Beklagten eingeholtes Parteigutachten handelt. Letzteres trifft zwar zu und hindert, dieses Gutachten im Wege des Sachverständigenbeweises zu verwerten. Das Gutachten bleibt aber trotz Widerspruchs des Klägers urkundenbeweislich verwertbar und kann frei gewürdigt werden, § 286 ZPO (vgl. BGH NJW 1987, 2874, 2875; BGH NJW 1987, 2300, 2301; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 54. Aufl., Übersicht § 402 Rdnr. 21 ff). Dafür, daß die Ausführungen des Sachverständigen P falsch wär...