Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 23.02.2006; Aktenzeichen 5 O 391/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.11.2007; Aktenzeichen VI ZR 38/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.2.2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Wuppertal - 5 O 391/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem Internisten, die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 30.000 EUR und einer künftigen Rente wegen entgangener Versorgungsansprüche. Sie hat behauptet, der Beklagte habe ihr anlässlich einer im Januar 1995 durchgeführten Gastroskopie zur Sedierung das Medikament Dormicum fehlerhaft in zu hoher Dosierung verabreicht, was dazu geführt habe, dass sie voll narkotisiert gewesen sei. Da eine kontinuierliche Überwachung der Sauerstoffsättigung fehlerhaft unterblieben sei, sei es während der Behandlung zu einem Sauerstoffmangel mit Hypoxie gekommen. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie - die Klägerin - nach der Behandlung unter Verwirrtheit gelitten habe; der "weggetretene" Zustand habe über Jahre hinweg angedauert. Sie sei in der Zeit orientierungslos, lethargisch und außerstande gewesen, ihren Haushalt zu versorgen und ihre Aufgaben am Arbeitsplatz zu erfüllen. Mehrere Arbeitsverhältnisse seien daher nach kurzer Zeit wieder beendet worden. Weil es wegen der durch ihren Zustand bedingten Ausfallzeiten an Beitragszahlungen zur Versorgungskasse des Bankgewerbes gefehlt habe, werde der Ausfall bei der Altersrente ab 1.6.2007 jährlich 2.748,15 EUR betragen.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, er habe der Klägerin lediglich 2,5 bis 3 mg Dormicum fraktioniert injiziert; die Klägerin sei während der Behandlung jederzeit ansprechbar gewesen und habe auch bis zum Verlassen der Praxis keine Auffälligkeiten gezeigt.

Das LG hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und nach Anhörung des Sachverständigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt und geltend macht, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L. könne nicht gefolgt werden, da dieses nur Teilaspekte berücksichtige und deshalb zu einem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei. Das LG sei vielmehr gehalten gewesen, ein anästhesiologisches Fachgutachten einzuholen. Die erforderliche kontinuierliche Überwachung während der Sedierung könne ohne apparatives Monitoring nicht durchgeführt werden; das Unterlassen begründe einen groben Behandlungsfehler. Da der Beklagte gegen seine Dokumentationspflichten verstoßen habe, sei auch davon auszugehen, dass Nebenwirkungen und Komplikationen der Behandlung nicht dokumentiert worden seien; jedenfalls sei eine bei der Untersuchung erlittene Hypoxie keinesfalls auszuschließen. Ihr Zustand nach der Untersuchung und am nächsten Morgen sowie die dargestellten psychischen Veränderungen belegten vielmehr, dass es tatsächlich bei ihr zu einer hypoxischen Hirnschädigung gekommen sei. Ein weiterer grober Behandlungsfehler sei in der unterlassenen Sicherungsaufklärung vor der Entlassung aus der Praxis zu sehen, da der Beklagte ihren Mann darauf hätte hinweisen müssen, dass sie - die Klägerin - keinesfalls unbeaufsichtigt in der Wohnung bleiben dürfe. Schließlich hafte der Beklagte auch wegen unzureichender Aufklärung über die mit der Sedierung verbundenen Risiken.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Wuppertal vom 23.2.2006 den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 30.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (11.1.2005) zu zahlen;

2. an sie eine Rente i.H.v. 2.748,15 EUR jährlich zu leisten, in vierteljährlichen Raten zu je 687,04 EUR beginnend ab dem 1.6.2007.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, das Vorbringen der Klägerin, soweit es neu sei, sei nicht zu berücksichtigen. Entgegen ihrer Darstellung sei die Klägerin auch hinreichend über den Eingriff und den Einsatz des Medikaments Dormicum aufgeklärt worden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Der Klageantrag zu 2.), mit dem die Klägerin eine Rente ab dem 1.6.2007 wegen verminderter Versorgungsansprüche geltend macht, ist, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, bereits unzulässig. Gegenstand der Leistungsklage können nur gegenwärtig bestehende...

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