Leitsatz (amtlich)
1. Der Mieter verliert seinen Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels nicht schon, wenn er von seinem Recht zur Ersatzvornahme keinen Gebrauch macht.
2. Den Mieter kann allerdings ein Mitverschulden treffen, wenn die Mangelbeseitigung einfach und ihm deshalb zuzumuten ist (hier verneint).
Normenkette
BGB §§ 254, 535, 536a Abs. 1, § 2 n.F., § 538 Abs. 1, § 2 a.F.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.04.2002; Aktenzeichen 15 O 381/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 19.4.2002 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.604,55 Euro nebst 4 % Zinsen aus 1833,84 Euro und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus weiteren 6.770,71 Euro seit dem 31.5.2001 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche und Bereicherungsansprüche des Klägers wegen Mängeln an den von ihm zum Betrieb einer Apotheke in der G.-Str. in D. angemieteten Räumen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Durch Urteil vom 19.4.2002 hat das LG die Widerklage und die Klage insgesamt (teilweise als unzulässig) bis auf einen Betrag von 122,33 Euro nebst Zinsen abgewiesen. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist insb. darauf, dass ihm die Erfüllung der vom LG angenommenen Pflicht zur Schadensbeseitigung tatsächlich unmöglich gewesen sei. Hierzu sei die Einbeziehung der Mieträume des Streitverkündeten S. erforderlich gewesen, die ihm jedoch verwehrt gewesen sei.
Selbst wenn er zeitnah die Sanierung der Wand durchgeführt hätte, wäre der Raum wegen des im März 2000 zutage getretenen Feuchtigkeitsschadens an der Lichtkuppel ebenfalls bis Februar 2001 nicht nutzbar gewesen.
Der Klageantrag zu 2) sei zulässig, weil dem Kläger nicht zuzumuten sei, das Kostenrisiko für einen bezifferten Antrag zu tragen. Im Übrigen könne er sich an den Anschaffungspreis der Möbel nicht mehr erinnern.
Die von der Beklagten geltend gemachte Mieterhöhung aufgrund der Wertsicherungsklausel sei verwirkt. Im Übrigen könne der Kläger insoweit auch ein Zurückbehaltungsrecht wegen des unzureichenden Zustandes der Mieträume geltend machen, da die Beklagte das Treppenhaus in einem unreichenden Zustand belasse. Diese habe sich durch Schreiben vom 21.12.1994 verpflichtet, das Treppenhaus dreimal wöchentlich zu reinigen.
Auch habe er den desolaten Zustand des Treppenhauses bereits in erster Instanz hinreichend dargetan.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LG Düsseldorf vom 19.4.2002 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass
1. die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 22.898,89 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2001 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen gestellten Schadensersatz nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen;
3. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verweist darauf, dass der Kläger die von dem Sachverständigen vorgeschlagene Einbringung einer Horizontalsperre hätte ausführen können. Zudem hätte er auf den Nachbarn einwirken können, dass dieser ein weiteres Abspritzen der Wände unterlässt, wodurch bereits weitere Wassereintritte vermieden worden wären. Der Kläger habe auch nicht dargetan, ob und in welcher Weise er sich an S. gewandt habe und dass dieser etwaige Mängelbeseitigungsarbeiten abgelehnt habe. Dieser hätte bei entspr. Anfrage die Durchführung von Sanierungsarbeiten gestattet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 8.604,55 Euro und zur Abweisung der Widerklage. Im Übrigen unterliegt sie der Zurückweisung.
1. Der Kläger kann gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen der Anmietung von Ersatzräumen i.H.v. 18.543,96 DM = 9.481,38 Euro aus §§ 538 Abs. 1 BGB a.F. (§ 536a Abs. 1 BGB n.F.) für den Zeitraum bis Januar 2001 geltend machen.
a) Die Beklagte befand sich mit der Mängelbeseitigung in Verzug, weil sie im Mietvertrag vom „19.2.1998” (tatsächlich 21. April/26.6.1998, GA 84) zugesagt hatte, die Feuchtigkeitsschäden in...