Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsausschluss beim Tennisdoppelspiel
Normenkette
BGB §§ 254, 823, 847
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 29.03.2004; Aktenzeichen 2a O 8/03) |
Tenor
Das am 29.3.2004 verkündete Teil-Grundurteil der Einzelrichterin der 2a. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird abgeändert und - als Schlussurteil - wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten aus einem Unfall beim Tennisspiel auf bezifferten Schadensersatz, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Die Parteien spielten am 17.2.2001 gegen 19.30 Uhr als Doppelpartner in einer Sporthalle in D. auf derselben Seite des Netzes ein Trainingsspiel gegen die Zeugen L. und P. Alle vier sind seit Jahren aktive Tennisspieler und auch im Doppelspiel erfahren. Zu dem Unfall kam es wie folgt: Nachdem der Beklagte, der auf der rechten Seite seines Spielfeldes an der Grundlinie stand, aufgeschlagen hatte, wurde der Ball durch den Zeugen L. retourniert. Dieser spielte den Ball im Wege eines kurzen Stopps hinter das Netz diagonal auf die rechte Seite des Feldes zurück. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger in der linken Spielhälfte am Netz. Beide Parteien liefen zum Ball, um diesen zurückzuspielen. Der Beklagte lief dabei von der Grundlinie aus nach vorn, während der Kläger sich von der vorderen linken Seite des Feldes zur Seite in den rechten Bereich des Feldes bewegte. Der Beklagte traf bei dem Versuch den Ball zu schlagen den Kopf des Klägers. Bei diesem zeigten sich zunächst leichte Schwellungen und Schürfungen im Gesicht. Die Parteien setzten das Spiel mit den Zeugen L. und P. sodann fort. Der Kläger, der Arzt ist, begann im Anschluss daran noch ein Einzelspiel mit dem Zeugen P., welches er aber abbrach, um mit dem Notarzt ins Krankenhaus gebracht zu werden. Dort wurde eine Gehirnerschütterung diagnostiziert. Der Kläger verließ noch am selben Abend auf eigenen Wunsch das Krankenhaus.
Der Kläger hat behauptet: Er habe sich näher am Ball befunden und habe diesen auch eher erreicht. Dieser habe ihn mit seinem Körper und seiner linken Hand auf die linke Seite geschlagen, um sich für seinen Schlag Platz zu verschaffen. Der Beklagte habe sich dabei sogar seine linke Hand eingequetscht. Der Beklagte habe, obwohl er, der Kläger, ihm zugerufen habe "ich hab's", nicht versucht, den Schlag abzubremsen, sondern mit voller Kraft statt des Balles seinen Kopf getroffen.
Der Kläger hat geltend gemacht, dass der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, den Ball anzunehmen. Die vom Beklagten beabsichtigte Annahme des Balles am Netz und der Körperkontakt seien regelwidrig gewesen. Der Kläger hat materiellen und immateriellen Schadensersatz geltend gemacht. Er hat ein Schmerzensgeld von 50.000 EUR für angemessen erachtet.
Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn
1. 1.098,83 EUR,
2. ein angemessene Schmerzensgeld und
3. Verdienstausfall i.H.v. 22.500 EUR zu zahlen sowie
4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Tennisunfall am 17.2.2001 in der "Aktiv"-Sporthalle künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, einen Regelverstoß begangen zu haben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, sei dies nicht schuldhaft geschehen. Dazu hat er behauptet, dass er die bessere Position zum Ball gehabt und diesen demgemäß auch vor dem Kläger habe schlagen können. Es sei keinesfalls so gewesen, dass sich der Kläger nur einen Schritt nach rechts habe bewegen müssen, um den Ball zu spielen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte der Kläger den Ball schon weggeschlagen gehabt, bevor er, der Beklagte, diesen erreicht habe. Es gebe weder eine Regel, nach der derjenige, der näher am Netz stehe, für die kurzen Bälle zuständig sei, noch eine, wonach Körperkontakt zwischen Doppelpartnern regelwidrig sei. Bei einem Doppel im Tennis bestehe auch unter Beachtung der Spielregeln und insb. beim Kampf um die Punkte die Gefahr, den Doppelpartner zu verletzen. Daher sei von einer gegenseitigen Inkaufnahme solcher Verletzungen auszugehen, die trotz Einhaltung der Spielregeln einträten. Dies führe zu einem Haftungsausschluss.
Das LG hat gemäß Beweisbeschluss vom 16.9.2003 (Bl. 82 d.A.) durch die Vernehmung der Zeugen P. (Bl. 128 d.A.) und L. (Bl. 125 d.A.) Beweis über den Hergang des Unfalls erhoben.
Mit Teil-Grundurteil hat das LG die Klage hinsichtlich der Leistungsanträge auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sei.
Es hat zur Begründung im W...