Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4a O 24/18)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.09.2019 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer, Az.: 4a O 24/18, des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten, in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 2 027 XXA ("Klagepatent", Anlage GW 1a, in deutscher Übersetzung Anlage GW 1b). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Das Klagepatent betrifft ein Abstandsgewirk. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der maßgeblichen englischen Originalfassung wie folgt:

1. A flexible fabric that can be set to become rigid or semi-rigid, the fabric comprising:

a first face (12) having a yarn and pores (20);

a second face (10) also having a yarn and pores, the second face being separated from the first face by a space (16);

self-supporting pile yarns (14) extending between the first and second faces that maintain the first and second face in a spaced-apart arrangement;

and a powder material comprising a cement located in the space between the first and second faces, the powder material being capable of setting to a rigid or semi-rigid solid on the addition of a liquid

wherein the pores of the first face are at least partly sealed by an applied sealant, such that the size of any partly sealed pores of the first face is sufficiently small so as to retain the powder material within the space,

the second face includes pores that are sufficiently small as to retain the powder material within the space but allow the passage of liquid causing the powder material to set.

In der deutschen Übersetzung lautet der Klagepatentanspruch 1 wie folgt:

1. Flexibles Gewebe, das abbinden gelassen werden kann, um steif oder halbsteif zu werden, wobei das Gewebe Folgendes umfasst:

eine erste Fläche (12), die einen Faden und Poren (20) aufweist;

eine zweite Fläche (10), die ebenfalls einen Faden und Poren aufweist, wobei die zweite Fläche von der ersten Fläche durch einen Zwischenraum (16) getrennt ist;

selbsttragende Polfäden (14), die sich zwischen der ersten und der zweiten Fläche erstrecken und die die erste und die zweite Fläche in einer beabstandeten Anordnung halten;

und ein Pulvermaterial, das einen Zement umfasst und das sich in dem Zwischenraum zwischen der ersten und der zweiten Fläche befindet, wobei das Pulvermaterial bei der Zugabe einer Flüssigkeit zu einem steifen oder halbsteifen Feststoff abbinden kann,

wobei die Poren der ersten Fläche zumindest zum Teil durch ein aufgebrachtes Dichtmittel versiegelt werden, so dass die Größe jeglicher zum Teil versiegelter Poren der ersten Fläche ausreichend klein ist, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zurückzuhalten,

wobei die zweite Fläche Poren beinhaltet, die ausreichend klein sind, um das Pulvermaterial in dem Zwischenraum zurückzuhalten, jedoch den Durchfluss von Flüssigkeit zu ermöglichen, wodurch bewirkt wird, dass das Pulvermaterial abbindet.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung:

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein polnisches Unternehmen, das unter dem Produktnamen "A" bzw. "A plus" betonimprägnierte Gewebe in Polen herstellt und unter anderem über den englischsprachigen und in Deutschland abrufbaren Internetauftritt www.A-system.com anbietet und vertreibt. Der Beklagte zu 2) ist der Präsident der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 3) tritt als inländischer Vertriebspartner der Beklagten zu 1) auf und bewirbt unter anderem deren "A"-Produkte unter der deutschsprachigen Online-Präsenz www.B-gmbh.de.

Mit der Klage angegriffen werden zwei Dichtungsmatten, die von der Beklagten zu 3) in Deutschland unter der Bezeichnung "B C" ("angegriffene Ausführungsform I") und "B C mit Folienkaschierung" ("angegriffene Ausführungsform II") angeboten werden und den von der Beklagten zu 1) hergestellten Produkten "A" und "A plus" entsprechen (zusammen: "angegriffene Ausführungsformen").

Details der angegriffenen Ausführungsformen lassen sich dem als Anlage GW 11 vorgelegten Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1), der als Anlage GW 12 vorgelegten Werbebroschüre "Beton von der Roll...

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