Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 83/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Parteien wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu unterlassen,
a) von einem Verbraucher nach eingetretenem Zahlungsverzug für die Vornahme oder Beauftragung von außergerichtlichen Inkassodienstleistungen, die dieselbe nicht titulierte Forderung der Beklagten aus Energielieferverträgen betreffen, kumulativ sowohl die Kosten für die Tätigkeit eines nicht anwaltlichen Inkassodienstleisters, als auch die Kosten eines mit dem Inkasso beauftragten Rechtsanwalts als Verzugsschaden einzufordern oder einfordern zu lassen, wenn dies geschieht wie in den in der Anlage zu diesem Urteil beigefügten Anlagen 2a, 2b, 3, 4, 5, 6a und 6b,
b) Forderungsschreiben an Verbraucher, die Vertragspartner der Beklagten sind oder waren, versenden zu lassen, in denen behauptet wird, der Schuldner sei aufgrund der Tätigkeit eines nicht anwaltlichen Inkassounternehmens zum Ersatz eines Verzugsschadens verpflichtet, der sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bestimmt, wenn dies geschieht wie in den in der Anlage zu diesem Urteil beigefügten Anlagen 2a und 6a.
2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Mai 2018 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
5. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten geblieben ist, sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten von der Beklagten.
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein zum Schutz von Verbrauchern. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist der führende Versorger für Energie, Wasser und Strom in D..
Die Parteien streiten über die Inanspruchnahme der Kunden der Beklagten im Hinblick auf den Ersatz von Inkassokosten, die der Beklagten dadurch entstehen, dass sie zunächst ein Inkassounternehmen und sodann einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung derselben Forderung beauftragt. Die Parteien streiten ferner über die Versendung von Forderungsschreiben, in denen die Kosten des Inkassounternehmens unter Heranziehung der Begrifflichkeiten und der Gebührensätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet werden.
Die Beklagte mahnte den in Zahlungsverzug befindlichen Kunden M. M. am 07.07.2015 erfolglos ab und beauftragte anschließend das Inkassounternehmen A. Inkasso GmbH (zukünftig: Inkassounternehmen) mit der Geltendmachung der Forderung. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um eine registrierte Person im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 RDG. Der Kunde leistete auf die durch das Inkassounternehmen gesetzte Frist (Anlage 2a) nicht. Er zeigte weder Leistungsbereitschaft noch Hinweise auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit. Sodann beauftragte die Beklagte die Rechtsanwälte B. (zukünftig: Inkassoanwälte) mit der Geltendmachung. Sowohl das Inkassounternehmen als auch der Rechtsanwalt stellten jeweils eine 1,0-Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG bzw. § 4 Abs. 5 RDGEG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG in Rechnung (Anlage 2b)). Auch auf die Mahnung des Rechtsanwalts reagierte der Kunde nicht, sodass eine Titulierung im Wege des Mahnverfahrens erfolgte.
Auch in Bezug auf den Kunden E. S. O. wurde das Inkassounternehmen nach erfolglosen Mahnungen durch die Beklagte mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt. Als der Kunde auch auf die Mahnung des Inkassounternehmens vom 21.03.2017 nicht reagierte, wurden die Inkassoanwälte beauftragt. Das Inkassounternehmen berechnete wegen der geringen Höhe der Hauptforderung und aus sozialen Gründen eine 0,5-Geschäftsgebühr. Der Rechtsanwalt berechnete eine 0,8-Geschäftsgebühr (Anlage 3). Der Kunde leistete im November 2017 vollständig auf die Forderung.
Auch in Bezug auf den Kunden S. S. wurde das Inkassounternehmen nach erfolglosen Mahnungen durch die Beklagte mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt. Das Inkassounternehmen stellte für die Mahnung vom 14.10.2016 eine 1,0-Gebühr in Rechnung. Daraufhin schloss es eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden ab und stellte eine weitere 1,5-Einigungsgebühr nach § 4 Abs. 5 RDGEG in Verbindung mit Nr. 1000 VV RVG in Rechnung. Die Inkassoanwälte wurden beauftragt, als der Kunde die Ratenzahlung einstellte. Di...