Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 07.08.2012; Aktenzeichen 36 O 11/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.8.2012 verkündete Urteil des LG Düsseldorf (36 O 11/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor ihrer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 44.000 EUR

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 44.000 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien schlossen am 17.12.2008 zwei Bauverträge, durch die sich die Klägerin zur Errichtung der Balkonanlagen im Rahmen der Sanierung der Objekte T. straße 19 + 21 und Sch. straße 3 + 5 in D. verpflichtete. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang gegenüber der Beklagten Ansprüche auf restliche Werkvergütung geltend.

Wegen der Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und dem Tatbestandsberichtigungs-beschluss des LG Düsseldorf vom 10.9.2012 Bezug genommen.

Mit Urteil vom 7.8.2012 hat das LG - 6. Kammer für Handelssachen - die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 44.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozent aus 29.600 EUR vom 10.3.2010 bis 24.3.2010, aus 94.000 EUR vom 25.3.2010 bis 10.4.2010 sowie aus 64.400 EUR vom 11.4.2010 bis 14.4.2010 und weitere Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 29.600 EUR vom 11.4.2010 bis 14.4.2010, aus 94.000 EUR vom 15.4.2010 bis 4.6.2010 sowie aus 44.000 EUR seit dem 5.6.2010 sowie weiterer 1.657,20 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.7.2010 an die Klägerin verurteilt.

Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen ausgeführt, bezüglich der Modernisierungsarbeiten an den Objekten T. straße 19 + 21 stehe der Klägerin noch ein Anspruch i.H.v. 34.400 EUR aus der Schlussrechnung vom 13.10.2009 zu. Die Forderung sei fällig. Die Beklagte habe mit der Klageerwiderung und mit dem vorgerichtlichem Schreiben vom 28.7.2010 wörtlich zugestanden, dass eine Abnahme stattgefunden habe. Damit habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, sich nicht mehr auf das Erfordernis einer förmlichen Abnahme berufen zu wollen, sondern die Begehung vom 25.3.2010 als Abnahme anzuerkennen. Der Beklagten stünden keine Zurückbehaltungsrechte wegen angeblicher Mängel zu.

Die Klägerin habe aus der Schlussrechnung vom 19.11.2009 auch Anspruch auf Zahlung restlicher 9.600 EUR für das Bauvorhaben Sch. straße 3+5. Die Beklagte habe die von der Klägerin dargelegten Abnahmen vom 3.12.2009 und 10.3.2010 mit Schreiben vom 28.7.2010 sinngemäß als solche anerkannt. Die Berufung auf eine förmliche Abnahme sei daher ausgeschlossen. Ob Mängel vorlägen, könne dahinstehen, da der Klägerin auch insoweit ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der eigenen Leistung zustehe.

Der Zinsanspruch folge aus §§ 353 HGB, 286, 288 Abs. 3 BGB.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 13.8.2012 zugestellt wurde, richtet sich ihre am 23.8.2012 bei Gericht eingegangene Berufung. Auf ihren Antrag hin wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.11.2012 verlängert. Mit ihrer Berufungsbegründung vom 12.11.2012, eingegangen bei Gericht am selben Tag, verfolgt sie ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.

Sie behauptet - wie bereits erstinstanzlich -, eine förmliche Abnahme im Sinne der Ziff. 7.2 des Bauvertrages habe es bezüglich des Objekts Sch. straße nicht gegeben, weder am 3.12.2009 noch am 10.3.2010 oder am 12.3.2010. Ein von beiden Parteien unterzeichnetes Abnahmeprotokoll existiere insoweit nicht. Am 10.3.2010 seien anlässlich einer Begehung lediglich Mängel festgestellt worden.

Die förmliche Abnahme der Anlage T. straße sei für den 10.12.2009 vorgesehen gewesen. An dem Termin hätten die Geschäftsführer der Parteien und für die Beklagte zusätzlich Herr H. teilgenommen. Gemeinsam sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass wegen der Vielzahl gravierender Mängel keine Abnahmefähigkeit gegeben sei. Teilnehmer der weiteren Objektbegehung vom 25.3.2010 seien für die Klägerin ihr Geschäftsführer und Herr G., für die Fa. R. GmbH Herr H. und für die Eigentümer der Gutachter B. gewesen. Für sie, die Beklagte, habe an diesem Tag niemand teilgenommen. Ausdrücklich sei in der Abnahmebescheinigung festgehalten worden, dass Herr H. nicht für sie, die Beklagte, bevollmächtigt sei. Sie habe auch zu keinem Zeitpunkt die Unterzeichnung der Abnahmebescheinigung durch Herrn H. genehmigt. Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht komme nicht in Betracht, da in dem Protokoll ausdrücklich auf die fehlende Vollmacht hingewiesen worden sei.

Aus ihrem Schreiben ...

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