Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 06.11.2012; Aktenzeichen 1 O 476/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Duisburg vom 6.11.2012 abgeändert, und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.743,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.831,20 EUR seit dem 9.10.2012 und aus 5.912 EUR seit dem 28.12.2012 zu zahlen.
Wegen des weiter gehenden Zinsanspruches wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Parteien sind Brüder und zu je ½ Miterben am Nachlass ihrer am 12.10.2000 verstorbenen Mutter, die mit einem 4/15 Kommanditanteil an der A. KG beteiligt war. Der Beklagte ist Komplementär dieser KG und wies sich in den Jahren 1991-2000 Vorabgewinne von 3.688.333 DM zu, die in den Jahresabschlüssen der KG unter "Ergebnisverwendung" dargestellt und im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung des Beklagten als bewegliches Kapital des Komplementärs abgebildet wurden. Das Finanzamt Duisburg-Süd legte diese Gewinnverteilung entsprechend den Erklärungen des Beklagten bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für die KG für die Jahre 1991-1999 zugrunde.
Als Rechtsnachfolger seiner Mutter erwirkte der Kläger gegen den Beklagten Entscheidungen des LG Duisburg (vom 8.5.2003 - 21 O 15/02; v. 7.9.2006 - 21 O 198/04) und des OLG Düsseldorf (vom 10.12.2004 - 17 U 95/03), in denen festgestellt wurde, dass dem Beklagten weder die Provisionen für Handelsvertretertätigkeit noch die Vergütungen für Wareneinkäufe als Vorabgewinn noch eine höhere Tätigkeitsvergütung als jährlich 300.000 DM hätten vorab zugewiesen werden dürfen und er den entsprechend geänderten Gewinnverwendungsbeschlüssen zuzustimmen habe.
Daraufhin beantragte der Beklagte im November 2006 beim Finanzamt im Namen der KG, die Gewinnfeststellungsbescheide entsprechend zu ändern, um zu erreichen, dass auch die gegen ihn persönlich ergangenen Steuerbescheide entsprechend dem jetzt ihm nicht mehr zuzuweisenden Gewinn zu seinen Gunsten abgeändert würden. Dem entsprach das Finanzamt Duisburg-Süd und erließ im März 2007 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderte Bescheide gegen die Parteien als Miterben nach ihrer Mutter, wonach sie für die Jahre 1991-2000 insgesamt knapp 1 Mio. EUR nachzuzahlen hatten. Hiergegen erhob der Kläger beim FG Düsseldorf Klage, der auch stattgegeben wurde. Daraufhin legte der Beklagte beim BFH Revision ein und verklagte den Kläger zugleich beim LG Koblenz auf Zahlung von 846.827,97 EUR, die er für die Jahre 1991-2002 aufgrund der bestandskräftigen Bescheide an Einkommensteuer materiell zu Unrecht gezahlt habe und die vom Kläger hätten gezahlt werden müssen, wenn der Gewinn von vorneherein und nicht erst nachträglich in der geschehenen Weise verteilt worden wäre. Das LG Koblenz hat die Klage durch Urt. v. 25.6.2010 - 8 O 21/10 - abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten ist durch Urteil des OLG Koblenz vom 31.3.2011 - 6 U 878/10 - zurückgewiesen worden.
Auf die Revision des Beklagten und der KG erließ der BFH zunächst am 8.9.2011 einen Gerichtsbescheid, mit dem er die Revision zurückwies. Der Beklagte beantragte daraufhin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, aufgrund derer der BFH durch Urteil vom 29.3.2012 der Revision des Beklagten und der KG stattgab und die Klage unter Aufhebung des Urteils des FG Düsseldorf vom 4.4.2008 abwies. In dem finanzgerichtlichen Verfahren ging es im Wesentlichen um die Frage, ob im vorliegenden Fall durch die vom Kläger erhobenen zivilrechtlichen Klagen ein Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO eingetreten ist, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Dies setzt eine Änderung des Sachverhalts, den die Finanzbehörde bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt hat, voraus. Eine solche Sachverhaltsänderung hat der BFH im Urteil vom 29.3.2012 darin gesehen, dass der Kläger durch das Einreichen seiner Klage beim LG Duisburg dokumentiert habe, dass er mit der vom Beklagten vorgenommenen Gewinnverteilung nicht einverstanden sei und damit faktisch vom Eintreten bzw. Bestehenlassen der Folgerungen des tatsächlich realisierten Sachverhalts Abstand genommen habe. Dies wirke jedenfalls dann nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurück, wenn später durch rechtskräftiges Urteil die Unwirksamkeit des nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO zunächst der Besteuerung zugrunde zu legenden Rechtsgeschäfts bestätigt werde.
Dem Kläger wurden die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt. Hiervon hat er vom Beklagten in erster Instanz hälftigen Ersatz i.H.v. 21.831, 20 EUR verlangt und sein Begehren auf die Vorschriften der §§ 2038, 748 BGB und später maßgeblich auf einen Anspruch aus Geschäftsführung oh...