Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 21.03.2000; Aktenzeichen 2 O 527/98) |
Tenor
Das am 21. März 2000 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. März 1999 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 13.122,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Dezember 1998 zu zahlen.
Die Kosten ihrer Säumnis trägt die Klägerin. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser unterhaltenen Fahrzeugvollversicherung wegen eines Unfallereignisses vom 13. August 1997 in Anspruch.
An diesem Tag stellte sie ihren PKW … auf der H.straße in F. mit der rechten Fahrzeughälfte auf dem Bürgersteig geparkt ab. Die H.straße hat an dieser Stelle in Abstellrichtung des Fahrzeuges ein Gefälle von 2,5 bis 3 %. Die Klägerin verließ das Fahrzeug und kaufte in einem gegenüberliegenden Lebensmittelgeschäft ein. Ungefähr zehn Minuten später setzte sich der PKW … ohne jede erkennbare Fremdeinwirkung in Bewegung und rollte die H.straße herunter. Nach einer Strecke von etwa 100 m fuhr der PKW langsam auf die linke Straßenseite über den Bordstein hinweg und sodann eine gepflasterte Hauszuwegung mit 15 %igem Gefälle hinunter. Am Ende der 9 m langen Gefällstrecke prallte er mit der Front vor eine Hauswand.
Nach der Schadenmeldung beauftragte die Beklagte das Sachverständigenbüro P. mit der Feststellung der Schadenshöhe sowie der Besichtigung der Unfallstelle. Aufgrund eines Übermittlungsfehlers im Hause der Beklagten ging der Sachverständige bei seiner Begutachtung fälschlich davon aus, der PKW sei am eigentlichen Unfallort, dem Beginn der 15 %igen Gefällstrecke, abgestellt gewesen, bevor er losrollte.
Auf dieser Basis lehnte die Beklagte unter dem 12. September 1997 die Regulierung unter Berufung auf § 61 VVG ab und erteilte der Klägerin eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG. Die Klägerin wies unter dem 23. September 1997 darauf hin, daß die Beklagte einen falschen Sachverhalt zugrundegelegt hatte, schilderte den richtigen Sachverhalt und vertrat die Auffassung, die Regulierungsverweigerung könne auf dieser Grundlage nicht ernsthaft aufrechterhalten werden, da grobe Fahrlässigkeit nicht in Betracht komme. Die Beklagte trat wieder in die Regulierung ein und teilte mit Schreiben vom 26. September 1997 mit, sie werde den Sachverständigen zu einer ergänzenden Stellungnahme auffordern. Nachdem vier Monate verstrichen waren, ohne daß die Beklagte sich bei der Klägerin gemeldet hatte, erbat die Klägerin am 27. Januar 1998 eine Stellungnahme der Beklagten. Unter dem 30. Januar 1998 erklärte die Beklagte, die für das Geschehen benannten Zeugen hätten nicht reagiert. Zugleich übermittelte sie die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 30. September 1997. Am 24. Februar 1998 übersandte die Klägerin Erklärungen der Zeugen W. und G. vom 16. Februar 1998 und bat um Stellungnahme. Die Beklagte antwortete am 11. März 1998, die Versicherungsschutzversagung vom 12. September 1997 halte sie aufrecht. Unter dem 15. April 1998 kam die Klägerin auf die Sache zurück und überreichte der Beklagten das Gutachten des Sachverständigen S. vom 26. März 1998 (GA 20) zum Beleg dafür, daß das Fahrzeug – wenn auch unzureichend – gesichert gewesen sein müsse. Darauf trat die Beklagte am 20. April 1998 in Vergleichsverhandlungen ein, die nach einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 18. Mai 1998 abbrachen.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe nach dem Parken die Handbremse des PKW angezogen und einen Gang eingelegt. Der Schaden habe 15.122,83 DM betragen. Nach Abzug der Selbstbeteiligung von 2.000 DM verbleibe der mit der Klage geltend gemachte Betrag.
Die Beklagte sei nicht gemäß § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden. Aufgrund der zweimaligen Wiederaufnahme der Regulierungsverhandlungen und der ursprünglichen Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts könne sich die Beklagte auf den Fristablauf nicht berufen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 13.122,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe keine ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeuges vorgenommen, obwohl die H.straße am Abstellort des PKW ein Gefälle von mindestens 1 % gehabt habe. Das Verhalten sei als grob fahrlässig zu bewerten.
Überdies sei sie gemäß § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden. Die Frist sei weder verlängert worden, noch habe sie auf die Einhaltung der Frist verzichtet.
Mit Urteil vom 10. März 1999 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Verhalten der Klägerin sei zwar nicht als grob fahrlässig zu werten, die Beklagte sei aber nach § 12 Abs. 3 VVG von der Leistungspflicht befreit. Nach der Ablehnung vom 12. September 1997 sei die Frist zur Klageerhebung am 18. März 1998 abgelaufen. Ein Verzicht auf die gesetzte Frist sei nicht f...