Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 30.09.2005; Aktenzeichen 81 O (Kart) 48/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.04.2010; Aktenzeichen KZR 53/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten - das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30. September 2005 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.823.033,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 436.515,40 Euro seit dem 17. Januar 2005,

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 817.701,03 Euro seit dem 17. Januar 2005,

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 272.124,95 Euro seit dem 25. Mai 2005,

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus weiteren 117.394,92 Euro seit dem 23. Mai 2007

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A) Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Entgelten für die Überlassung von Fernsprech-Teilnehmerdaten in Anspruch.

Die K...AG schloss mit der Beklagten am 15. April 1999 einen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten aus der DaRed-Datenbank der Beklagten zum Zwecke der Nutzung für die Auskunftserteilung sowie die Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen ab. Bereits am 19. April 1999 trat durch dreiseitigen Vertrag die - 2006 in eine AG umgewandelte - Klägerin anstelle der K...AG in den Vertrag ein. Einen neuen Vertrag unterzeichneten die Parteien am 12./20. August 2004.

Das von der Klägerin zu zahlende Entgelt war nutzungsabhängig und enthielt - neben den nicht streitgegenständlichen und in den nachfolgend genannten Beträgen nicht enthaltenen Positionen für Datenträger und Versand - weitere Kosten- und Verzinsungselemente, deren Berechtigung die Klägerin nunmehr in Abrede stellt. Sie zahlte - einschließlich Umsatzsteuer - folgende Beträge an die Beklagte:

1999: 436.373,27 Euro (in erster Instanz fälschlicherweise mit 436.676,27 Euro beziffert)

2000: 417.999,49 Euro

2001: 444.794,62 Euro (davon sind Zahlungen in Höhe von 44.950,95 Euro auf das Jahr 2002 angerechnet)

Diese Beträge sind Gegenstand der am 30. Dezember 2004 eingereichten Klage. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005 hat die Klägerin die Klage erweitert, die folgende Zahlungen betrifft:

2002: 333.098,19 Euro (zunächst sind nur Teilzahlungen erfolgt, nach Vergleich vor dem Landgericht Bonn (14 O 103/03) hat die Klägerin weitere 80.000 Euro gezahlt, 115.585,38 Euro sind Gegenstand des Verfahrens 28 0 (Kart) 292/05 LG Köln = VI-U (Kart) 31/06 OLG Düsseldorf, im hiesigen Verfahren geltend gemachter Rest: 217.500,95 Euro)

2003: 264.763,79 Euro

2004 1.325.498,58 Euro

2005 124.756,08 Euro (davon im ersten Rechtszug nur 7.361,16 Euro geltend gemacht)

Die Klägerin hat ihr Begehren damit begründet, die von der Beklagten verlangten Entgelte seien bei richtlinienkonformer Auslegung des § 12 TKG a.F. über das Entgelt beim Zurverfügungstellen von Teilnehmerdaten ungeachtet dessen, ob sie, die Klägerin, Sprachkommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit anbiete (Absatz 1 von § 12 TKG a.F.) oder als Dritte im Sinne des § 12 Abs. 2 TKG anzusehen sei, überhöht, weil für die Überlassung von Teilnehmerdaten nur die bloßen, für das Zurverfügungstellen der Daten als solche entstehenden Kosten hätten in Rechnung gestellt werden dürfen. Tatsächlich habe die Beklagte das Entgelt anhand nicht berücksichtigungsfähiger Kosten, unter anderem nach Kosten der Errichtung und Unterhaltung des Datenverzeichnisses sowie nach der Häufigkeit der Nutzung berechnet. Dabei beruft sie sich maßgeblich auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.11.2004 (Rs. C-109/03) über die Auslegung des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 98/10/EG vom 26.02.1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs der Universaldienstanbieter für die Überlassung von Teilnehmerdaten (ONP-Richtlinie), wonach den Anfragenden nur die Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten an Dritte in Rechnung gestellt werden könnten. Im Hinblick darauf, dass das Bundeskartellamt in vorhergehenden Untersuchungen weitergehende Kostenpositionen grundsätzlich akzeptiert habe, sei ihr erst ab diesem Zeitpunkt eine Klageerhebung zuzumuten gewesen, ein früherer Verjährungsbeginn komme daher nicht in Betracht.

Die Klägerin hat daher beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 3.114.594,86 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.299.470,38 Euro seit Klageerhebung sowie aus weiteren 1.815.124,48 Euro seit Zustellung der Klageerweiterung an sie zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre E...

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