Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch des Anlagenbetreibers auf vorläufigen Anschluss einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an das Netz kann im Verfahren der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Es ist weder das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich, noch gilt das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache.

2. Im Rahmen des § 5 Abs. 1 S. 1 EEG ist, wie sich schon aus dem Wortlautvergleich mit § 5 Abs. 2 EEG ergibt, nur ein technisch und wirtschaftlich günstigerer Verknüpfungspunkt in einem anderen Netz zu berücksichtigen (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 3.5.2011 - 21 U 94/10 und OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2011 - I-17 U 157/10).

 

Normenkette

EEG § 5 Abs. 1, 3, 2, 4, § 59 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 31.01.2012; Aktenzeichen 6 O 416/11)

 

Tenor

Der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des am 31.1.2012 verkündeten Urteils der 6. Zivilkammer des LG Duisburg (Aktenzeichen 6 O 416/11) aufgegeben, die vom Antragsteller geplante Windenergieanlage des Typs Repower 3.2 M114 mit einer installierten Leistung von 3.170 kW auf dem Grundstück in der Gemeinde Niederzier, Gemarkung Steinstraße, Flur 17, Flurstück 72, vorläufig an ihr 20-kV-Netz in Elsdorf-Oberembt an der Straße "Auf dem Lütterchen" südlich der katholischen Kirche an der L 213 anzuschließen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

I. Der Antragsteller möchte eine Windenergieanlage in Niederzier errichten. Die Antragsgegnerin betreibt das Stromnetz in Niederzier und den umliegenden Gemeinden. Die Parteien streiten im Verfahren der einstweiligen Verfügung an welchem Netzverknüpfungspunkt die Windenergieanlage des Antragstellers mit dem Mittelspannungsnetz der Antragsgegnerin verbunden werden soll. Der Antragsteller möchte die Anlage in einer Entfernung von 800 m in Elsdorf-Oberembt anschließen. Die Antragsgegnerin möchte die Anlage dagegen in einer Entfernung von 6.300 m in Elsdorf anschließen. Sie ist der Ansicht, bei dem Verknüpfungspunkt in Elsdorf handele es sich gegenüber dem Verknüpfungspunkt in Elsdorf-Oberembt um den technischen und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt, weil bei letzterem zusätzlich ein rund 1.000.000 EUR teurer Netzausbau notwendig werde. Die Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit des Netzausbaus als auch die Höhe der Netzausbaukosten bestritten.

Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die von ihm geplante Windenergieanlage des Typs Repower 3.2 M114 mit einer installierten Leistung von 3.170 kW auf dem Grundstück in der Gemeinde Niederzier, Gemarkung Steinstraße, Flur 17, Flurstück 72, vorläufig an ihr 20-kV-Netz in Elsdorf-Oberembt an der Straße "Auf dem Lütterchen" südlich der katholischen Kirche an der L 213 anzuschließen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Dieser ist allerdings unrichtig, soweit dort festgestellt wird, dass eine Windenergieanlage mit einer Leistung von 3.400 kW errichtet werden soll. Tatsächlich soll eine Windenergieanlage mit einer Leistung von 3.170 kW errichtet werden.

Das LG hat gemäß Beweisbeschluss vom 10.1.2012 Beweis erhoben durch die Vernehmung des von der Antragsgegnerin benannten Zeugen Weitmann. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2012 verwiesen. Es hat sodann den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 31.1.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung lägen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 59 Abs. 2 EEG nicht vor. Nach den Umständen des Einzelfalls bestehe keine Gefahr, dass die Windenergieanlage nicht errichtet werde, denn der Antragsteller habe erklärt, dass er diese unabhängig davon, an welchem Netzverknüpfungspunkt sie angeschlossen werde, errichten werde. Die Parteien würden daher nur über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 EEG streiten, so dass dem Antragsteller zuzumuten sei, gegebenenfalls entstehende Mehrkosten wegen eines etwaigen Verstoßes der Antragsgegnerin gegen §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, 9 Abs. 1 EEG im Wege eines Schadenersatzprozesses in der Hauptsache geltend zu machen. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem begehrten Inhalt würde überdies die Hauptsache vorweggenommen. Zur Begründung hat das LG weiter ausgeführt, es könne auch kein Anspruch des Antragstellers auf Anschluss der Windenergieanlage am begehrten Netzverknüpfungspunkt festgestellt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei überwiegend wahrscheinlich, dass der Betrieb der Windenergieanlage am begehrten Verknüpfungspunkt nicht ohne einen Netzausbau möglich sei. Es bestünden auch erhebliche Anhaltspunkte, dass der Netzausbau der Antragsgegnerin wirtschaftlich ni...

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