Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 11.07.2012; Aktenzeichen VI-2 U (Kart) 6/12)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung den Anschluss einer Windenergieanlage (WEA) an das Netz der Verfügungsbeklagten.

Der Verfügungskläger plant die Errichtung einer WEA des Typs Repower 3.2 M114 mit einer Gesamtleistung von nunmehr 3,4 MW auf seinem Grundstück T-straße in O. Die Verfügungsbeklagte betreibt ein Stromnetz in der Gemeinde O und in umliegenden Gemeinden. Westlich vom geplanten Standort der WEA, in der Gemeinde U, betreibt die S GmbH ein Stromnetz.

Der Verfügungskläger erkundigte sich sowohl bei der S GmbH als auch bei der Verfügungsbeklagten nach einem geeigneten Anschlusspunkt an das jeweilige Stromnetz. Die S GmbH benannte dem Verfügungskläger einen Anschlusspunkt in U-T1, T2 Weg, der in einer Entfernung von 8,6 km zur geplanten WEA lag.

Die Verfügungsbeklagte teilte dem Verfügungskläger mit Schreiben vom 25.03.2011 mit, dass ein Anschlusspunkt in einer Entfernung von 6,3 km in F dadurch geschaffen werden könne, dass im Bereich N-weg/G-straße (B-Straße) ein Übergabegebäude an der Kabelstrecke errichtet würde.

Der Verfügungskläger behauptet, in der Gemeinde F-P, D3-Straße, befinde sich in einer Entfernung von 800 m zur geplanten WEA ein weiterer geeigneter Anschlusspunkt an das Stromnetz der Verfügungsbeklagten. Dieser sei der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die von ihm geplante Windenergieanlage des Typs Repower 3.2M114 mit einer installierten Nennleistung von 3.170 kW auf dem Grundstück in der Gemeinde O, Gemarkung T-straße, G1, vorläufig an das 20-kV-Netz der Beklagten in F-P an der Straße "D3-Straße" südlich der katholischen Kirche an der STRAßE anzuschließen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte behauptet, ein Anschluss in F-P würde ohne Netzausbau im derzeitigen Zustand die Netzsicherheit des 20-kV-Netzes und auch die des nachgelagerten Niederspannungsnetzes gefährden. Ohne Netzausbau käme es durch den Anschluss der WEA zu deutlichen Spannungsanhebungen, mit denen das Netz nicht betrieben werden dürfe, weil anderenfalls Überspannungen und Schäden an Endgeräten zu erwarten seien. Für den Netzausbau entstünden Kosten von 1.057.700,00 €. Demgegenüber sei der Anschluss im Bereich N-weg/G-straße ohne eine Netzverstärkung möglich.

Sie meint, der Verfügungskläger habe lediglich einen Anspruch auf Anschluss an den gesamtwirtschaftlich kostengünstigsten Verknüpfungspunkt. Die Parteien hätten sich auf den von ihr vorgeschlagenen Verknüpfungspunkt einvernehmlich verständigt.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 10.01.2012 (Bl. 102 ff. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 59 Abs. 1 i. V. m. §§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 EEG 2009 kann auf Antrag einer Anlagenbetreiberin das für das Hauptsacheverfahren zuständige Gericht - auch bereits vor Errichtung der Anlage - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Netzbetreiber die Anlage vorläufig anzuschließen, sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen und den Strom abzunehmen hat. Gemäß § 59 Abs. 2 EEG 2009 kann eine einstweilige Verfügung auch erlassen werden, wenn die in den §§ 935, 940 ZPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine "Kann-Bestimmung" vorgesehen und die Umstände des Einzelfalles für maßgeblich erklärt. Diese Umstände des Einzelfalles stehen hier dem Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Anschlusses der WEA gem. § 5 Abs. 1 EEG 2009 entgegen.

Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dem in der Gesetzesbegründung genannten Sinn und Zweck der Vorschrift des § 59 Abs. 2 EEG hier nicht vor.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 59 Abs. 2 EEG 2009 (BT-Drucksache 16/8148) entspricht die Vorschrift im Wesentlichen § 12 Abs. 5 der bislang geltenden Regelung des EEG 2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge