Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 100/12)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. September 2015 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 350.000,00 EURfestgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 101 56 XXA (Klagepatent; Anlage K13). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 20.11.2011 unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 30.11.2000 eingereicht und am 15.05.2003 offengelegt. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 16.08.2007. Das Klagepatent steht in Kraft.

Eine von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage wies das Bundespatentgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 06.03.2015 (Az.: 5 Ni 14/13; Anlage K 36) ab. Eine von der A erhobene weitere Nichtigkeitsklage (Az.: 5 Ni 55/16) hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 25.04.2018abgewiesen.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur automatisierten Kalibrierung der Steuerung einer Maschine. Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1des Klagepatents lautet wie folgt:

"Verfahren zur Kalibrierung der Steuerung einer Maschine, insbesondere einer Brennkraftmaschine, wobei für zumindest einen Lastpunkt die Sensitivität verschiedener Betriebsparameter (X,Y, Z,...) analysiert wird und unter Anwendung eines statistischen Versuchsplans für ausgewählte Messpunkte (M, M0) mit vorbestimmten Betriebsparametern (X,Y, Z,...) Betriebsmessungen an der Maschine durchgeführt werden, dadurch gekennzeichnet, dass für zumindest einen nicht fahrbaren Messpunkt (M) Hilfsmesspunkte (A1, A2, A3, A4,...) definiert werden, welche auf einer Verbindungslinie (L) zwischen einem stabilen Zentralmesspunkt (C) innerhalb der Betriebsgrenzen (G) der Maschine und dem Messpunkt (M) liegen, und dass der der Betriebsgrenze (B) am nächsten liegende fahrbare Hilfsmesspunkt (A1, A2, A3, A4,...) als Ersatzmesspunkt (E) den weiteren Betriebsmessungen zugeführt wird."

Die Beklagte, bei der es sich um ein Tochterunternehmen der in B geschäftsansässigen A handelt, stellt Mess- und Prüfsysteme, u.a. für die Automobilindustrie, her. Sie bewirbt im Internet eine Software mit der Bezeichnung C(angegriffene Ausführungsform), die auf Prüfständen zur Optimierung von Motoren- und Antriebssträngen zum Einsatz kommt. Zu dieser Software hat dieKlägerin als Anlagen K 8 bis K 12 mehrere Produktunterlagen vorgelegt. In diesen Unterlagen wird die in Rede stehende Software u.a. wie folgt charakterisiert:

Es handelt sich um ein automatisiertes Kalibrierungswerkzeug zur Überwachungssteuerung eines Prüfstands für automatische Maschinenkalibrierung (Anlage K 6). Der Benutzer erstellt automatische Messabfolgen (D)durch Kombination verschiedener Aktionen (Anlage K 5; Anlage K 7, S. 2), welche mit einer Kalibrierungsaufgabe abgeschlossen werden sollen. C führt dann die Abfolge auf dem Prüfstand aus. Zur Überwachung und Einstellung von Parametersollwerten an dem Prüfstand verwendet sie verschiedene Standardfunktionen, wie beispielsweise die Funktion E. Hierbei wird ein zu untersuchender Punkt grundsätzlich als außerhalb der Betriebsgrenzen der Maschine liegend angenommen (Sollwertpunkt). Im Rahmen der Funktion E werden sodann die Anzahl der Schritte und die Schrittlänge berechnet, die erforderlich sind, um vom stabilen Zentralmesspunkt den Sollwert zu erreichen (vgl. Anlage K 8, S. 52). Nach Setzen eines Verstellschritts wird überwacht, ob es zu einer Grenzwertverletzung kommt. Wenn eine Grenzwertverletzung auftritt, stellt die E-Aktion die Parameter in die entgegengesetzte Richtung ein, bis die Grenzwertverletzung beseitigt ist. Danach benutzt die Funktion eine reduzierte Schrittweite, um zu versuchen, den Sollwert wieder zu erreichen (vgl. Anlage K 8, S. 46).

Nachfolgend wird zur Veranschaulichung die Seite 46 des von der Klägerin alsAnlage K 8 überreichten "ORION Reference Guide" (deutsche Übersetzung Anlage K 8a) wiedergegeben:

Die Klägerin sieht im Angebot und der Lieferung dieser Software eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:

Unter einer "Sensitivitätsanalyse" sei ein Verfahren zu verstehen, das Auswirkungen bestimme, die sich aufgrund der Veränderung von Parametern in einem Modell einstellten. Die Ermittlung des Betriebsbereichs von Brennkraftmaschinen sei Teil der Analyse ...

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