Normenkette

UWG § 12 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 174, 256 Abs. 1; BGB § 174

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.12.2008)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz fallen den Klägern zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 zur Last. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte allein zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht sie nicht selbst vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A)

Anstelle eines Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihm hat das Landgericht festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet seien, der Beklagten die Anwaltskosten zu erstatten, die ihr durch drei - in der Formel des Urteils wiedergegebene - auf urheberrechtlicher Grundlage unter dem 3. Juli 2007 erhobener Abmahnungen der einzelnen Kläger entstanden seien. Zur Zulässigkeit des Begehrens hat es ausgeführt, Gegenstand der verlangten Feststellung sei die Verneinung eines Anspruchs, den die Beklagte in dem den Abmahnungen jeweils beigefügten Vorschlag einer "Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung" erhoben habe; es gehe nicht etwa nur um die Verneinung einer abstrakten Rechtsfrage oder der bloßen Vorfrage zu einem Rechtsverhältnis oder um die Verneinung eines bloßen Elements dazu. In der Sache seien die Kosten nicht zu erstatten, da die Abmahnungen nicht berechtigt gewesen seien. Sie seien von den Klägern zu Recht zurückgewiesen worden, weil ihnen keine Vollmachtsurkunden beigefügt gewesen seien.

Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, der Feststellungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Unter "durch die Abmahnungen vom 3. Juli 2007 entstandene Anwaltskosten" könne Verschiedenes fallen, so die Geschäftsgebühr, das Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen wie auch andere Kosten. Es fehle zudem an einem Feststellungsinteresse. Die Geschäftsgebühr sei für ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten nicht nur wegen der Abmahnungen, sondern auch wegen anderer Tätigkeiten angefallen, so gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, in Vergleichsverhandlungen und bei der Beantragung eines Grundbuchauszugs. Aufgrund der Urheberrechtsverletzungen müssten die Kläger die - nur einmal anfallende - Gebühr ohne Rücksicht auf die Wirksamkeit der Abmahnungen erstatten. Die Beklagte beanstandet zudem, dass das Landgericht eine erstinstanzliche Einschränkung des Feststellungsbegehrens bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt gelassen habe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger, die den Rechtsstreit im Berufungsverfahren im Hinblick auf eine vor dem Landgericht München I - Az. 21 O 22163/07 - anhängige Klage der Beklagten auf Schadensersatz, darunter Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, zunächst in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Feststellungsbegehren nur noch hilfsweise weiterverfolgt haben, machen nun wieder allein das Feststellungsbegehren geltend. Die Beklagte hatte sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Die Kläger beantragen

Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B)

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, durch das gegen sie die Feststellung getroffen worden ist, die von ihr erhobenen Ansprüche auf Erstattung von Anwaltskosten aus den Abmahnungen vom 3. Juli 2007 bestünden nicht, ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht dem klägerischen Antrag auf Verneinung der von der Beklagten vorprozessual erhobenen Ansprüche stattgegeben. Die Kläger waren nicht gehindert, von ihrer im Berufungsverfahren zunächst erklärten Erledigung der Hauptsache, der sich die Beklagte nicht angeschlossen hatte, zum Hauptsacheantrag zurückzukehren.

Mit dem Begehren der Kläger auf Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, der Beklagten die Anwaltskosten zu erstatten, die dieser durch die drei Abmahnungen der einzelnen Kläger entstanden seien, wollen die Kläger genau das verneint sehen, was die Beklagte vorprozessual gegen sie geltend gemacht hatte und wovon sie seither nicht abgerückt ist. Die Kläger sind darauf verwiesen, gerade das zum Gegenstand ihres Antrags zu machen, was die Beklagte gegen sie als Ansprüche erhebt. Sie müssen der Beklagten in der Umschreibung der erhobenen Ansprüche folgen und können die gegen sie erhobenen Begehren nicht von sich aus präziser fassen. Das Begehren müsste selbst dann Erfolg haben, wenn die Kläger mit Ansprüchen überzogen würden, die ihrerseits nicht hinrei...

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