Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.01.2006; Aktenzeichen 12 O 521/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2006 - 12 O 521/05 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz der Kosten einer anwaltlichen Abmahnung (Anlage K 2, GA Bl. 29) in Anspruch. Die Klägerin mahnte die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 13.05.2005 (Anlage K 1, GA Bl. 26) unter der Überschrift "Urheberrechtliche Eigenabmahnung" wegen der Wiedergabe eines Lichtbildes im Rahmen eines Verkaufsangebots der Beklagten bei der Internetplattform ebay mit der Begründung ab, ihr stünden an dem in das Internet eingestellten Lichtbild "sämtliche Nutzungsrechte" zu. Die Beklagte bestreitet den Zugang dieses Schreibens. Mit Schreiben vom 25.05.2005 mahnte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte wegen Verwendung des Lichtbilds und eines Verstoßes gegen § 6 TDG ab. Wegen des näheren Inhalts der Abmahnung und der dieser beigefügten vorformulierten "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" wird auf die Anlage K 2 (GA Bl. 29 bis 33) Bezug genommen. Der anwaltlichen Abmahnung war keine Vollmacht beigefügt. Mit unmittelbar an die Klägerin übermittelten Telefax-Schreiben vom 27.05.2005 gab die Beklagte die als Anlage K 3 (GA Bl. 34) vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, in der sie sich u.a. verpflichtete, "es ... zu unterlassen, nachhaltig - insbesondere über die Internetplattform ebay - Telefondienste für deutsche Internetnutzer anzubieten ...". Die der anwaltlichen Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung bezog sich hingegen auf das Angebot von "Telediensten". Mit weiterem Telefax-Schreiben vom 27.05.2005 (Anlage B1, GA Bl. 121) wies die Beklagte gegenüber dem jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Abmahnung vom 25.05.2005 "mangels Vorlage einer den Regelungen des § 174 BGB entsprechenden Vollmachtsurkunde" zurück und teilte mit, sie habe mit gleicher Post eine Unterlassungsverpflichtungserklärung an die Klägerin übermittelt. Mit Schreiben vom 14.06.2005 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin - nunmehr unter Beifügung einer Vollmachtsurkunde - die Beklagte auf, in ihrer Unterlassungserklärung das Wort "Telefondienste" durch das Wort "Teledienste" zu ersetzen. Dem kam die Beklagte mit Telefax-Schreiben vom 16.06.2005 (Anlage B 3, GA Bl. 124, 125) nach.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 651,80 EUR nebst Zinsen nach einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. Juli 2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die gewerbliche Betätigung der Klägerin sowie ihren Sachvortrag betreffend die Inhaberschaft der Rechte an dem in das Internet eingestellten Lichtbild bestritten. Sie hat bei der Berechnung der Anwaltsgebühren für die Abmahnung den in Ansatz gebrachten Gegenstandswert bemängelt und bestritten, dass die Klägerin die Anwaltskosten bezahlt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung u.a. ausgeführt, es sei unschädlich, dass der anwaltlichen Abmahnung zunächst keine Vollmacht beigefügt gewesen sei. Die Beklagte hätte insoweit noch kurze Zeit zuwarten können. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 14. Juni 2005 sodann eine Originalvollmacht vorgelegt.
Hiergegen wendet die Beklagte sich mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie weiterhin die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf rügt und ihren erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.01.2006 (12 O 521/05) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Ansicht, die wettbewerbsrechtliche Abmahnung sei weder einer Willenserklärung noch einer geschäftsähnlichen Handlung gleichzusetzen. Die Vorlage des Originals einer Vollmachtsurkunde sei für die Wirksamkeit der Abmahnung und für die Erstattungspflicht hinsichtlich der hierbei entstandenen Kosten nicht erforderlich. Hierauf komme es aber nicht einmal an. Denn der Beklagten habe - unstreitig - eine Originalvollmacht vorgelegen, als sie eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, die die Wi...