Leitsatz (amtlich)
1. Der Abschluss eines Kaufvertrages richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf einer Internetplattform nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB. Der Anbietende kann daher die Bindungswirkung eines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrages grundsätzlich ohne weiteres ausschließen bzw. einschränken (z.B. durch eine auflösende Bedingung, einen Widerrufsvorbehalt o. Ä.).
2. An einem solchen Ausschluss bzw. an einer solchen Einschränkung der Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrags durch den Vorbehalt eines Zwischenverkaufs vor Auktionsende (§§ 145, 158 BGB) wird der Anbietende auch weder durch die AGB der eBay-Internetplattform noch durch die "eBay-Grundsätze" bzw. "eBay-Spielregeln" noch durch sonstige Gründe (insbesondere § 242 BGB, Vertrauensschutz, Interessenabwägung o. Ä.) gehindert.
3. Die AGB der eBay-Internetplattform können das gesetzliche Recht des Anbieters auf einen Ausschluss bzw. eine Einschränkung der Bindungswirkung seines Angebots auf Abschluss eines (Kauf-)Vertrages schon deswegen nicht einschränken, weil ihnen im Verhältnis zwischen dem Anbieter und dem Bieter ("Marktverhältnis") keine unmittelbare Geltung zukommt, für eine darauf gestützte Auslegung eines zweifelsfrei beschränkten bzw. durch Zwischenverkauf auflösend bedingten (Auktions-)Angebots per se kein Raum ist und die eBay-AGB zudem einem solchen Ausschluss bzw. einer solchen Einschränkung des Auktionsangebots jedenfalls nicht entgegenstehen.
4. Die "erläuternden Hinweise" bzw. "Spielregeln" auf den eBay-Internetseiten, die jedem Auktionsteilnehmer zugänglich sind, können zwar unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles das wechselseitige Verständnis der Willenserklärungen der Auktionsteilnehmer beeinflussen und deshalb grundsätzlich auch für die Ermittlung des Erklärungsinhalt eines Vorbehalts im Auktionsangebots maßgeblich sein, stehen indes wegen Bezugnahme auf die "gesetzliche Berechtigung" (d.h. § 145, 158 BGB) einem Ausschluss bzw. einer Einschränkung der Bindungswirkung eines Auktionsangebots nicht entgegen.
5. Ob dem Anbietenden andere Möglichkeiten beim Verkauf des jeweiligen Gegenstandes durch Optionen innerhalb einer eBay-Auktion (z.B. durch die Optionen "Sofortkauf", "Mindestpreis" bzw. "Preis vorschlagen" o. Ä.) oder mittels anderer Verkaufswege (Kleinanzeigenportale etc.) offen gestanden hätten, um einen gewünschten Mindestpreis für den Gegenstand zu erzielen bzw. der Gefahr eines zu gering erscheinenden Höchstgebots zu entgehen, kann einen Vertrauensschutz des Bieters nicht begründen, da er durch das eindeutig mit einem Zwischenverkaufsvorbehalt eingeschränkte Auktionsangebot nur eine vage Hoffnung auf eine nicht - durch Zwischenverkauf - vorzeitig endende Auktion haben durfte.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 08.03.2013; Aktenzeichen 15 O 56/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 8.3.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 8.3.2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die - durch Aufrechterhaltung eines entsprechenden Versäumnisurteils - klageabweisende Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
I. Ansprüche aus § 433 BGB stehen dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu. Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Motorrad zustande gekommen, da der im Auktionsangebot des Klägers in gem. § 145 Halbs. 2 BGB zulässiger Weise enthaltene Vorbehalt eines Zwischenverkaufs sich als wirksame auflösende Bedingung i.S.v. § 158 BGB darstellt (dazu unter 1.) und diese auflösende Bedingung durch den vorbehaltenen und vor Auktionsende erfolgten Zwischenverkauf des Motorrades an den Zeugen H. auch eingetreten ist (dazu unter 2.).
1. Der Beklagte hat sich in seinem eBay-Verkaufsangebot (5 GA) einen Zwischenverkauf durch die darin unstreitig enthaltene Einschränkung "Ein Zwischenverkauf bleibt mir vorbehalten" (dass diese Erklärung des Beklagten wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers - "vorenthalten" statt "vorbehalten" - so zu verstehen ist, wird vom Kläger in beiden Instanzen nicht in Frage gestellt, vgl. 2/3. 174 GA) ausdrücklich und in gem. § 145 Halbs. 2 BGB zulässiger Weise vorbehalten und damit sein Auktionsangebot in wirksamer Weise unter eine auflösende Bedingung i.S.v. § 158 BGB gestellt.
a. Der Abschluss eines Kaufvertrages richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf einer Internetplattform nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 mit Anm. Heckmann jurisPR-ITR 18/2011, Anm. 3; ...