Leitsatz (amtlich)
1. Das Anfechtungsrecht des Verkäufers gem. § 119 Abs. 2 BGB ist auch bei einem über die eBay-Plattform zustande gekommenen Vertrag ausgeschlossen, wenn er sich hierdurch der Mängelhaftung entziehen könnte.
2. Aus der grundsätzlichen Bindung des Anbieters an sein eBay-Auktionsangebot entsteht ein Vertrauensverhältnis mit Sorgfalts-/Schutzpflichten des Anbieters.
3. Eine bereits beschädigte Maschine während einer laufenden eBay-Auktion einem erneuten Probelauf zu unterziehen, ist derart risikobehaftet bzw. gefahrgeneigt, dass ein solches Verhalten - zumindest - als Fahrlässigkeit des Verkäufers i.S.v. § 276 BGB zu bewerten ist, die einen berechtigten Grund zur Rücknahme des eBay-Auktionsangebots regelmäßig ausschließt.
4. Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.
5. Es bedarf grundsätzlich zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der bei einer solchen Internetauktion bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise ausgenutzt.
Verfahrensgang
LG Krefeld (Urteil vom 04.07.2013; Aktenzeichen 5 O 10/13) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Krefeld vom 4.7.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das erst- und zweitinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übereignung der streitgegenständlichen Universal Fräs- und Bohrmaschine - Zug um Zug gegen Zahlung von 1.260 EUR - gem. § 433 Abs. 2 BGB.
1. Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 BGB zustande gekommen. Der Abschluss eines Kaufvertrages richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf einer Internetplattform nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.2014 - VIII ZR 63/13, NSW BGB § 145; BGH, Urt. v. 8.6.2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 mit Anm. Heckmann jurisPR-ITR 18/2011, Anm. 3; BGH, Urt. v. 11.5.2011 - VII ZR 289/09, BGHZ 189, 346; BGH, Urt. v. 3.11.2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53; BGH, Urt. v. 7.11.2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129; OLG Düsseldorf, - Senat -, Urteil vom 11.10.2013, I-22 U 54/13, www.juris.de). Dies stellt die Berufung des Beklagten auch nicht in Frage.
a. Indem der Beklagte die gebrauchte Maschine zu einem Startpreis von EUR 1 auf der Auktionsplattform von eBay zur Internetauktion einstellte, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an denjenigen richtete, der innerhalb der angesetzten Auktionslaufzeit das höchste Angebot abgab (vgl. BGH, Urt. v. 8.1.2014 und vom 8.6.2011, a.a.O.).
b. Dieses Angebot des Beklagten hat der Kläger angenommen, da er bei Beendigung der Auktion das höchste Angebot i.H.v. 1.567,99 EUR abgegeben hatte (vgl. 23 GA).
2. Es ist unerheblich, dass die Auktion vorzeitig beendet wurde, denn gem. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB (vgl. 18 GA) kommt sowohl bei Ablauf der Auktion als auch bei vorzeitiger Beendigung der Auktion durch den Anbieter zwischen diesem und dem Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, wenn nicht der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt war, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Der Beklagte hat das Angebot nicht in berechtigter Weise zurückgenommen. Wegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB ist das Verkaufsangebot des Beklagten zwar aus Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (BGH, Urt. v. 8.1.2014 und vom 8.6.2011, a.a.O.), denn § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen. Ferner regelt § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB, dass bei einer berechtigten Angebotsrücknahme kein Vertrag zustande kommt. Die Abgabe eines Verkaufsangebots unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme verstößt auch nicht gegen die Grundsätze über die Bindungswirkung eines Angebots (§§ 145, 148 BGB), da der Antragende gem. § 145 BGB die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen kann. Auch kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält (BGH, Urt. v. 8.1.2014 und vom 8.6.2011, a.a.O.; Senat, Urteil vom 11.10.2013, ...