Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.05.2008) |
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2008 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch Strafbefehl vom 31. Juli 2007 wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht das Verfahren durch Urteil eingestellt, weil nach seiner Auffassung der gestellte Strafantrag nicht den Formerfordernissen des § 158 Abs. 2 StPO entspricht. Die dagegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
I.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Der nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB erforderliche Strafantrag liegt trotz der fehlende eigenhändigen Unterschrift der Präsidentin des Oberlandesgerichts vor. Er genügt dem Erfordernis der Schriftlichkeit nach § 158 Abs. 2 StPO. Das Merkmal der Schriftlichkeit schließt nach dem Sprachgebrauch nicht ohne weiteres die handschriftliche Unterzeichnung ein (gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172 ff.). Entscheidend ist vielmehr, welcher Grad von Formenstrenge nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften sinnvoll zu fordern ist (GmS-OGB a.a.O.; BVerfGE 15, 288 ff.). Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffassung kann deshalb nicht auf die Bestimmungen des BGB zurückgegriffen werden; die Vorschrift des § 126 BGB gilt im Prozessrecht weder unmittelbar noch entsprechend.
1.
Das Strafprozessrecht verlangt nach der herrschenden Auffassung zur Einhaltung der Schriftform in der Regel keine Unterschrift (BVerfG NJW 2002, 3534, 3535; BGH NStZ 2002, 558; OLG Düsseldorf NJW 1982, 2566; OLG Hamm NJW 1986, 734; LR/Erb [26. Aufl.] § 158 StPO Rn. 31b; SK/Wohlers § 158 StPO Rn. 52). Ob sich das schon daran zeigt, dass die StPO neben der Schriftform das zusätzliche Erfordernis eines unterzeichneten Antrags kennt (vgl. §§ 172 Abs. 3 Satz 2, 366 Abs. 2), kann dahinstehen. Jedenfalls genügt es, dass aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt, und feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist (BGH a.a.O.; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, Einl. Rn. 128).
Diese Anforderungen erfüllt der bei der Generalbundesanwaltschaft am 7. April 2007 eingegangene Strafantrag vom 3. April, der sich auf das an die Präsidentin des Oberlandesgerichts gerichtete Anschreiben des Generalbundesanwalts bezieht. Aus diesem Strafantrag ergibt sich zweifelsfrei, von wem er herrührt. Denn das Schreiben weist im Briefkopf "Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf" als seine Urheberin aus, verwendet die Ich-Form (Hiermit stelle ich gegen ... Strafantrag wegen ... aller ... Delikte zu Lasten der Mitglieder des 6. Strafsenats meines Hauses ...) und enthält unter dem Text den Namen der Präsidentin, Anne-José Paulsen, in Maschinenschrift. Es steht zudem fest, dass der Strafantrag dem Generalbundesanwalt mit Wissen und Wollen der Präsidentin des Oberlandesgerichts zugeleitet worden ist. Unter dem Text befindet sich nämlich ihr Name und der Zusatz "maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig". Damit kann ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Schreiben nur um einen Entwurf handelte, der versehentlich abgesendet worden ist, ohne dass die Präsidentin des Oberlandesgerichtes sich seinen Inhalt zu eigen gemacht hätte.
2.
Weitergehende Anforderungen sind an die Einhaltung der Schriftform für einen Strafantrag gemäß § 158 Abs. 2 StPO nicht zu stellen. In der Literatur wird allerdings teilweise die Auffassung vertreten, von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit schriftlich einzulegenden Rechtsmitteln anerkannte Lockerungen der Schriftform seien nicht ohne weiteres auf den Strafantrag zu übertragen, weil Lockerungen sich dort zum Nachteil des Beschuldigten auswirkten (KK/Wache [5. Aufl.] § 158 StPO Rn. 44 u. 45; SK/Wohles, a.a.O.). Dem ist indes nicht zu folgen. Es gibt keinen Anlass, im Bereich des Strafprozessrechts an die Wahrung der Schriftform nach §§ 306 Abs. 1, 314 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO einerseits und nach § 158 Abs. 2 StPO andererseits unterschiedliche Anforderungen zu stellen. Lockerungen der Anforderungen an die Schriftform wirken sich im Übrigen auch im Bereich der Rechtsmittel nicht ausschließlich zugunsten des Angeklagten aus, weil sie zwangsläufig auch für von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel gelten. Gerade der Verzicht auf das zwingende Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht allein zugunsten des Angeklagten im Zusammenhang mit einer von ihm eingelegten Revision (BGH NStZ 2002, 558) anerkannt worden, ...