Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 47/19) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das am 28. Juli 2020 verkündete Urteil der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 742 XXA (Anlage K10; im Folgenden: Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Der deutsche Teil des Klagepatents ist Gegenstand eines von den Beklagten angestrengten Nichtigkeitsverfahrens (Az. 1 Ni 29/19 (EP)). In diesem Verfahren hat das Bundespatentgericht am 10.06.2021 darauf hingewiesen, dass es das Klagepatent für patentfähig halte (vgl. Bl. 400 ff. eA).
Das Klagepatent betrifft ein Bauelement zur Wärmedämmung. Der in diesem Rechtsstreit wesentliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
"Bauelement zur Wärmedämmung zwischen zwei Bauteilen, insbesondere zwischen einem Gebäude und einem vorkragendem Außenteil, bestehend aus einem zwischen den beiden Bauteilen anzuordnenden Isolierkörper und aus Bewehrungselementen, zumindest bestehend aus einem Druckelement, das im eingebauten Zustand des Bauelementes im Wesentlichen horizontal und quer zur im wesentlichen horizontalen Längserstreckung des Isolierkörpers durch diesen hindurchverläuft und an beide Bauteile zumindest mittelbar anschließbar ist, wobei das Druckelement ein Zusatzelement (11) aufweist, welches das Druckelement zumindest in Teilbereichen und zumindest mittelbar umgibt, wobei das Druckelement an seiner Stirnseite ein dem Bauteil zugewandtes Kontaktprofil aufweist, wobei das Druckelement unter Verwendung einer verlorenen Gießform (1, 11b, 11d) hergestellt ist und wobei das Zusatzelement zwei- oder mehrteilig ausgebildet ist und zumindest teilweise aus der verlorenen Gießform besteht, dadurch gekennzeichnet, dass die Gießform (1, 11b, 11d) im Anlagebereich zwischen Druckelement und Bauteil nach Art eines Gleitelements in Form einer Gleitschicht oder Gleitplatte ausgebildet ist und sie im Bereich außerhalb des Kontaktprofils aus einem Wärmedämmmaterial besteht."
Kern der Erfindung ist das zwei- oder mehrteilig ausgebildete Zusatzelement. Dieses wird in den nachstehend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1a und 1c der Klagepatentschrift anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels veranschaulicht:
Mit der Bezugsziffer 1 ist die Gießform bezeichnet, die zwei Hohlräume (2, 3) für die Druckelemente bildet. An ihren Stirnseiten (2a, 2b, 3a, 3b) weisen die Hohlräume Gleitelemente (4) auf. Diese bilden im eingebauten Zustand den Anlagebereich zwischen dem Druckelement einerseits und den angrenzenden Bauteilen andererseits.
Die Klägerin entwickelt und vertreibt Bauprodukte, insbesondere Produkte zur Wärme- und Schalldämmung. Die Beklagte zu 2) stellt unter anderem Produkte im Bereich der Abdichtung, Schalung und Wärmedämmung her. Sie ist neben der A -GmbH mit 50% an der in B sitzenden Beklagten zu 1) beteiligt, die als Vertriebsgesellschaft für die Beklagte zu 2) fungiert.
Die Beklagten unterhielten im Januar 2019 einen gemeinsamen Stand (A2.319) auf der für die Bereiche Architektur, Materialien und Systeme führenden Messe BAU 2019, die alle zwei Jahre in München stattfindet. Auf ihrem Stand präsentierten sie unter anderem unter der Bezeichnung "C" ein tragendes Wärmedämmelement (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die Beklagten zeigten die einzelnen Elemente der angegriffenen Ausführungsform anhand des nachfolgend abgebildeten Modells:
Die angegriffene Ausführungsform wurde auch in einer über die Internetseite der Beklagten zu 1) abrufbaren Produktbroschüre mit dem Titel "D" beworben (vgl. Anlage K 5), in der sich auf den Seiten 16/17 nachfolgende Abbildung findet:
Die Klägerin ist in der Vergangenheit bereits aus dem parallelen EP 1 225 XXB gegen die Beklagten und insbesondere gegen die auch hier streitgegenständliche angegriffene Ausführungsform vorgegangen. Ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erst- (LG Düsseldorf, Az: 4c O 7/19, vorgelegt als Anlage K9) und zweitinstanzlich (OLG Düsseldorf, Az: I-2 U 23/19, vorgelegt als Anlage NK14) stattgegeben worden. Die Nichtigkeitsklage gegen das EP XXB ist durch Urteil vom 26.09.2013 (Az: 10 Ni 27/11 (EP), vorgelegt als Anlage PBP01) abgewiesen worden.
In dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.09.2019 wird die Herstellung und konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform wie folgt beschrieben:
"Zunächst wird e...