Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 17.01.2006)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.1.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Duisburg abgeändert; der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.937,57 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.087,75 EUR seit dem 1.12.2004 sowie aus weite-ren 850 EUR seit dem 5.7.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I. Das LG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es durfte nicht zum Nachteil der Klägerin entscheiden, ohne den Zeugen Thomas K. gehört zu haben. Der Senat hat dies nachgeholt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte die Abnahme des von ihm gekauften BMW 525d zu Unrecht verweigert hat. Infolgedessen ist er der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser beträgt 15 % des Kaufpreises. Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, ein Recht zur Abnahmeverweigerung gehabt zu haben. Die Klägerin hat vertragsgerecht geliefert. Sämtliche Mängelrügen des Beklagten gehen fehl.

a) Unter drei Gesichtspunkten stellt der Beklagte die Mängelfreiheit in Abrede. Zum einen macht er geltend, die vertraglich vereinbarte Neuwagenqualität habe deshalb gefehlt, weil der Wagen bei Auslieferung eine "offizielle dänische Zulassung" gehabt habe. Eine Erstzulassung im EU-Ausland auf einen Dritten beseitige die vertraglich vereinbarte Eigenschaft der Fabrikneuheit. Außerdem beruft der Beklagte sich auf die im Zeitpunkt der Anlieferung des Fahrzeugs vorhandene Laufleistung von 307 km. Am meisten habe ihn jedoch gestört, so der Beklagte persönlich im letzten Senatstermin, dass am Heck des Fahrzeugs ein Aufkleber mit den Buchstaben "DK" angebracht gewesen sei. Das sei für ihn das Nationalitätskennzeichen für Dänemark gewesen.

b) Keine dieser drei Beanstandungen ist berechtigt. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass der als "EU-Neuwagen" verkaufte 5er BMW bei Anlieferung in O. in einem vertragsgemäßen Zustand gewesen ist. Davon hat der Senat sich anhand der vorgelegten Urkunden und der Angaben des Zeugen K. überzeugt.

aa) Was den Einwand "dänische Zulassung" angeht, so konnte spätestens durch die Beweisaufnahme geklärt werden, dass der Sachvortrag der Klägerin zutreffend ist, während der Beklagte in durchaus vermeidbarer Weise von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Von einer Auslandszulassung zum öffentlichen Verkehr auf einen Dritten, sei es ein Endverbraucher, sei es ein Händler, kann nicht die Rede sein. Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit einer Kurzzulassung in Form einer sog. Tageszulassung. Näher liegt der Vergleich mit dem in Deutschland eingeführten Roten Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten (§ 28 StVZO) oder mit dem Ausfuhrkennzeichen, wie es in EU-Staaten Verwendung findet.

Grundlage des hier strittigen Kennzeichens, von dem der Senat sich anhand des Lichtbildes Bl. 29 d.A. einen Eindruck verschafft hat, ist die amtliche Registrierung des Fahrzeugs in Dänemark. So gesehen handelt es sich um ein "Registrierkennzeichen". Zum Beleg und zugleich zur Erläuterung dieser Registrierung hat die Klägerin mit der Anlage K 7 eine Urkunde vorgelegt. Die daraus ersichtliche Registriernummer "..." deckt sich mit der Nummer Inhalt des Kennzeichens am Fahrzeug (vgl. Lichtbild Bl. 29 d.A.). Ausgestellt ist die Registrierungsurkunde unter dem Datum 28.10.2004. Dass an jenem Tag die Registrierung des Fahrzeugs erfolgt ist, hat auch der Zeuge K. bekundet. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Aufkleber am Fahrzeugheck mit den Buchstaben DK keineswegs um das Nationalitätszeichen für Dänemark handelt. Es sei ein Werbeaufkleber der dänischen Firma T. in E., dem Lieferanten der Klägerin.

Unter den gegebenen Umständen hat die Klägerin auch nicht den Anschein einer Auslandszulassung erweckt, die dem Fahrzeug die Neuwageneigenschaft hätte nehmen können. Dem Beklagten war bekannt, dass er einen "EU-Neuwagen" erwirbt. Um den damit verbundenen Preisvorteil für sich zu nutzen, hatte er sich an die Klägerin gewandt. Unabhängig von der späteren Absprache mit dem Zeugen K., einem der drei Verkaufsberater der Klägerin, war dem Beklagten klar, jedenfalls hätte es ihm klar sein müssen, dass der von ihm bestellte BMW aus Dänemark importiert wird. Ein anderes Einfuhrland kam nicht ernsthaft in Frage. Damit hat der Beklagte sich auf die Bedingungen und Modalitäten eingelassen, die mit dem Erwerb eines "EU-Neuwagens" aus Dänemark normalerweise verbunden sind. In der amtlichen Registrierung in Dänemark mit Ausgabe und Verwendung des oben erörterten Kennzeichens sieht der Senat Vorgänge, die auch ohne gezielte Aufklärung von einem deutschen Durchschnittskäufer hingenommen werden müssen. Sie gehören gewissermaßen zu den Spielregeln, auf die der Beklagte sich eingelassen hat.

bb) Anders verhält es sich i...

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