Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2021 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 37 O 143/19 [Kart] - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 170.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte ist eine selbstständige Niederlassung und ein 100 %iges Tochterunternehmen im Z.-Konzern. Z. produziert und vertreibt weltweit u.a. Motorräder, Motorroller, Ersatzteile und Zubehör. Die Klägerin vertreibt seit 1976 die genannten Neuwaren von Z. an Endverbraucher, darüber hinaus gebrauchte Motorräder anderer Hersteller, die sie auch teilweise von Kunden bei Erwerb eines Z.-Neufahrzeugs in Zahlung nimmt. Seit Anfang der 1990er Jahre bestehen zwischen den Parteien schriftliche Händlerverträge.
Der seit 2003 bestehende Händlervertrag (Anlage K1) enthielt eine exklusive Bezugsberechtigung der Klägerin für ihr Vertragsgebiet ... (§ 3) und eine auf fünf Jahre befristete Alleinbezugsverpflichtung (§ 5.6). Der auf unbestimmte Dauer geschlossene Vertrag war mit einer Frist von 18 Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar (§ 7.1). Er wurde zu Beginn des Jahres 2018 durch einen "selektiven Händlervertrag" (Anlage K2) ersetzt, der keine exklusive Bezugsberechtigung für ein bestimmtes Vertragsgebiet mehr enthält (§ 3), die Klägerin jedoch weiterhin für fünf Jahre zum Alleinbezug verpflichtet (§ 5.6).
§ 8.1 dieses Vertrags lautet wie folgt:
"Dieser Vertrag beginnt am Tage des Vertragsbeginns und endet am Ende des Kalenderjahrs in welchem der Vertragsbeginn liegt.
Dieser Vertrag verlängert sich automatisch für ein weiteres Kalenderjahr, es sei denn, eine der Parteien kündigt diesen Vertrag schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt."
Die Beklagte teilte der Klägerin am 12. März 2019 mündlich mit, dass sie beabsichtige, den Vertrag zu beenden. Sie übergab ihr am 10. April 2019 den Entwurf einer Abwicklungsvereinbarung, die eine Beendigung des Händlervertrags zu Ende 2020 vorsah. Die Klägerin lehnte den Abschluss der Vereinbarung ab. Die Beklagte "kündigte" den Vertrag mit Schreiben vom 6. Juni 2019 ordentlich zum Ende des Jahres 2019 (Anlage K3). Die Klägerin wies die "Kündigung" mit Schreiben vom 5. August 2019 (Anlage K4) zurück und verlangte mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 (Anlage K22) die Wiederaufnahme in das selektive Vertriebssystem der Beklagten. In dem von der Klägerin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Januar 2020 mitgeteilt, sie werde die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis 30. Juni 2020 weiter als autorisierte Vertragshändlerin betrachten und beliefern (Landgericht Düsseldorf 37 O 182/19); dies ist auch geschehen.
Die Beklagte und ihre vier größten Wettbewerber C., I., L. und L.1 erzielten nach dem im wesentlichen unbestrittenen Vortrag der Klägerin in den Jahren 2015 bis 2018 deutschlandweit einen Gesamtmarktanteil von durchschnittlich ...%. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17. November 2020 hat die Klägerin vorgetragen, die Summe der Marktanteile habe 2019 ...% betragen.
Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, die "Kündigung" sei bereits formell unwirksam, weil sie lediglich von einem Prokuristen und einer Angestellten unterschrieben worden sei. Es handele sich mutmaßlich um eine "Strukturkündigung", die das Grundlagengeschäft der Beklagten betreffe, weil etwa 70 Händlern "gekündigt" worden sei, so dass es einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung und einer "Kündigung" durch die Geschäftsführer bedurft habe. Darüber hinaus sei sie auch materiell unwirksam. Die kurze "Kündigungsfrist" von 6 Monaten zum Jahresende verstoße gegen AGB-Recht und auch gegen Kartellrecht. Angemessen sei eine "Kündigungsfrist" bis mindestens Ende 2021, jedenfalls Ende 2020, zumal die Klägerin bis in das Jahr 2025 einen Betriebsmittelkredit an die Erben des Voreigentümers mit monatlich 1.000 Euro zurückzahlen müsse und ihr Ersatzteillager binnen einer sechsmonatigen Frist nicht abverkaufen könne. Der durchschnittliche Umsatz der Klägerin "mit Z." liege zwischen ... und ... Millionen Euro jährlich. Die Klägerin erziele 99% ihrer Umsätze mit dem Vertrieb neuer Z.-Produkte und sei daher unternehmensbedingt von der Beklagten abhängig, die zudem mit den vier größten Wettbewerbern C., I., L. und L.1 mangels Binnenwettbewerbs ein Oligopol bilde. Im Bereich ... seien alle großen Motorradmar...